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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0350
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322

Z 7. Das Vorland von dem Hansc Uiltere Ncckarstraße Nr. 5 bis znr neuen Brücke
ist zum Lagern von Steinen, Bauholz, Flostholz, Staugen nnd Holzschnittmmi
bestimmt.

tz 8. An dem Neuenheimer Ufer besindct sich der Ausladeplatz für sämtliche zii
Wasser ankommcuden Gegenstünde oberhalb dcr nencn Brücke bei der sogenauiiteu alten
Fähre. Nnr in Ausnahmefällcn wird das Ausladen bei der Wasserschachtel uuterhalb
der nenen Brücke gestattet.

H 9. Als Lagcrplatz auf der Neuenheimer Seite dient dae> von der alten Fähre
aufwarts zwischeu der Landstraste und dcm Leinpfad gelegene Vorland nnd zwar der
westliche Teil desselbeu znin Lagern von Hölzern nnd der östliche Theil znm Lagern
von Sleinen, Kies und Sand.

fs 10. Der vom Stadtrate angesteltle Lanerverwaltcr weist den Schistern bezw.
den Holzhändlern die zur Lagcrnng'ihres Holzcs bestiminten Plätze an.

An den Holzschichten sind die Namcn der Verküufer sowie die von dcnselben be-
stimmten Verkanfspreise mit schwarzer Farbe deutlich anzusehreiben. Tie Holzarcheii
müssen so gesetzt wcrdcn, dast sie nicht cinstürzen können. Das Holz darf nur auf
3'/2 Meter Höhe gesetzt werden. Ansnahmen sind nur zulässig, wenn und insolange
infolge hohen Wasserstandes des Uleckars Ulaummaugcl einlritt.

8 11. Von allen Gegenständcn, welche auf städtischem Gelände an den beideii
Neckarufern ausgeladen werden, hat der Verkäufer, oder wenn solche schon verkauft
angefahren werden, der Känfer die in angeschlossencm Lauergeld-Tarife festgeselzten
Gebühren zu zahlen.

Die erstmalige Gebührenzahlung berechtigt den Eigentümer dcr betr. Gegenstände,
dieselben ohne weitere Vergütuug eine Woche auf dem städtischen Lauer lagern zu
lassen.

Bei längerem Lagern steigert sich die Gebühr in der Weise, dast für jede weitere
angefangene Woche nach Ablauf der ersten Woche die erstmals bczahlte Gebühr jeweils
in vollem Umfange, und von Manersteinen zur Hälfte zu entrichten ist. Eine Gewähr
für Sicherheit oder gegen Beschädigung der ans dein Lauer lagernden Gegenstände wird
feitens der Stadtgemeinde nicht nbernommen.

§ 12. Vor dem Ausladen der Schiffe und vor der Abfnhr von auf dem Lauer
gelagerten Gegenständen ist dem städtischen Lanerverwalter Anzeige zu erstatten über
die Menge derjenigen Gegenständc, welche ausgeladen oder abgefiihrt werden sollen.
Derselbe erhebt alsdann gegen Duittnng dic Gcbühren nach Maßgabc des Lauergeld-
Tarifs. Die Waren düifest nicht abgefahren werdcn, solange die Gebühren nicht be-
zahlt sind.

Dem mit der Kontrole betrauten städtischcn Beainien sind, auf dessen Verlangen,
die Gebührenguittungen ebcnfalls vorzuzeigen und die von ihm gewünschten Auskiüifte
zu erteilen.

ß 13. Zur Vermessung des ausgeladcnen Brennholzes, ebenso znr Vermestmig
der ausgeladenen Steine können die vom Stadtrat bestellten und vom Gr. Bezirksamte
verpflichteten Holzmesser und Steinaufsetzer beigezogen werden.

Dieselben haben folgende Gebühren zu beanspruchen:

Die Holzmesser von jedem vermessenen Ster Brcnnholz . . 30 Pfg.

Die Steinaufsetzer von jedem aufgefetzten Kubikmeter Steine 12 Pfg.

Beide Gebühren hat der Käufer zu entrichten.

Anderen Personen ist das gewerbsmästige Messen von Brennholz oder Steincn
auf dem städtischen Lauer untersagt.

8 14. Den Anordnungen des städtischen Lauerverwalters ist unbedingt Folge zu
leisten; Beschwerden gegen denselben, sowie gegen die Höhe der Gebühren sind bei dem
Vorsitzenden der Lauer-Kommission oder bei dem Stadtrate schriftlich vorzubringen.

8 15. Uebertretungen der Lauerordnnng werdcn bezüglich des 8 H uach 8 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmungen nach 8119 Z. 6
der Gewerbc-Ordnung an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens mit
Haft bis zn acht Tagen bestraft. .

Lauergeld-Tarif.

Von allen Gegenständen, welche an den Lauerplätzen oder an Uferstellen, die Ge-
meindeeigentum sind, ausgeladen werden, muß der Verkäufer, oder, wenn sie fchon
 
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