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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0351
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323

verkauft hierher gebracht werdeu, der Käufer au den Lauerverwalter folgeude Gebühren
entrichteii:

1. sür eincn Stamm Holz bis mit 15 m Länge . . . lO Pfg.

„ „ „ „ von über 15 bis nnt 20 m Länge 15 „

„ „ „ „ „ „ 20mLänge ... 25 „

2. für 100 Stück tannene oder forlene Borde .... 30 „

3. für 100 Stück Schlaufdielen oder eichene Borde. . . 45 „

4. für 100 Stück Rahmenschenkel oder Faßdauben... 25 „

5. für 100 Stück Latten.15 „

6. für 100 Stück Hopfenstangen oder Nippenstücke. . . 35 „

7. für 100 Stück Truderstangeu.20 „

8. für 100 Stück Bohnenstecken.10 „

9. für 100 Stück Normalwellen.30 „

10. für ein Ster Brennholz ohne Unterschied . . . . 10 „

11. für lOO KZ Holzkohlen.10 „

12. für 1000IcASteinkohlen,Nohmaterialien,Kaufmannsgüter 10 „

13. für 1000KZ Rinden, Heu und Stroh.15 „

14. für 1000kg Kartoffeln, 51raut, Nüben und Obst . . 20 „

15. für 1000 Stück Backsteine, Ziegel, Tuffsteine ... 25 „

16. für 1 ebm Mauersteine.3 „

17. für 1 ebw Sand, Kalk, Lehm, Kies, Crde .... 5 „

18. für jeden Wagen Eis.10 „

Was das Eis anbelangt, das an Ort und Slelle gewonnen wird, so ist für Be-

nützung des städtischen Vorlandes im Voraus eine von der Lauerkommission zu be-
stimmende Pauschsumme zu entrichten.

Für nicht im Tarif benannte ßlegenstände werden die Gebühren erhoben, welche
sür einen im Tarif aufgeführten ähnlichen Gegenstand zu bezahlen sind.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pflichtigen und dem Lauerverwalter
bestimmt die Lauerkommissiou die Gebühren.

Vorstehende Gebühren sind allein schon für das Ausladeu auf dem Lauer zu ent-
richten. Deren Zahlung berechtigt jedoch den Eigentiimer der betreffenden Gegen-
stände, dieselben ohne besondcre Vergütung eine Woche lang auf dem städtischen Lauer
lagern zu lassen.

Für jede angefangene weitere Woche der Lagerung sind sodann vorstehende Ge-
bühren wieder zu entrichten, für Mauersteine jedoch nur im hälftigen Betrage.

VIII. Markt- und Gewerbepolizei.

L.. Wochenmarktordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift nebst Tarif vom 4. Dezember 1893.

8 1- Der Wochenmarkt findet außer an Sonn- und Feiertagen täglich statt, und
zwar: auf dem Marktplatz am Montag, Donnerstag und Samstag,

auf dem Wredeplatz am Dienftag und Frcirag,
auf dem Wilhelmsplatz am Mittwoch.

An den Tagen, an welchen der Markt auf dem Wredeplay und Wilhelmsplatz ab-
gehalten wird, darf auch auf dem Marktplatze feilgehaüren werden.

Der Markt beginnt in der Zeit vom 1. April bis 30. September morgens um
6 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März morgens um 7 llhr uud endigr jeweils mittags
um 12 Uhr. Vor bezw. nach dieser Zeit, darf auf dem Markre kein Handel belrieben
werden. Eine Stunde nach Schlutz des Marktes mutz jeder Verkäufer seine Gerät-
schaften, Reste und Abgänge jeder Art entfernt haben.

8 2. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:

a. Nohe Naturerzeugnisse jeder Art;

b. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Aorsrwirtschaft, dem
Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmirtelbarer Verbindung steht,
oder zu den NebenbeschäfUgungen der Landleule der Umgebung gehörl,
oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird;
 
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