Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0352
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
324

srische Lebensmittel aller Nrt, sowie geräucherte und gesalzene Fleischwaren;
ä. die Waren der Töpfer, Kübler, Korbmacher und Besenbinder, ferner Haus-
macherleinwand, insoferne sie nicht in Ständen verkauft wird.

8 3. Ausgeschlossen vom Wochenmarktsvcrkehr ist der Verkauf der in H 2 nicht
genannten Gegenstände, insbesondere des Schlachtviehes, der Trödel-, Kolonial-,
Spezerei-, Kurzwaren und geistiger Getränke jeder Art, ebenso der Waren der
Bürstenbinder, Kammacher und Zuckerbäcker, sowie der Verkauf von Seefischen und
von Käsen, rmt Ausnahme des weißen Käses und dcr nicht fabrikmäßig hergestellten
Handkäse.

8 4- Die Verkäufer haben die zum Verkauf ihrer Waren bestimmten Plätze nach
Anweisung des vom Stadtrat ernannten Marktrneisters einzunehmen und dürfen die
ihnen angewiesenen Plätze nicht wcchseln.

An zwei verschiedenen Orten fcilzuhalten, ist nur Verkäufern solcher Warcn ge-
stattet, für welche verschiedene Berkaufsplätze bestimmt sind.

Personen, welche einen bestimmten Platz ständig benützen wolleu, können das
Recht dazu durch Bezahlung einer im Tarif verzeichneten besonderen Gebühr erlangen.
Diefelben erhalien eine sogenannte Platzsicherungskarte, wclche jedoch nur für die
Dauer einer Woche vom Tage der Ausstellung an Giltigkeit besitzt. Die Vcrpflichtung
zur Zahlung des geordneten Marktgeldes wird durch die Gntrichtung dieser Sicherungs-
gebühr in keiner Weise berührt.

Hiesigen Einwohnern, welche den Markt ständig besuchen, kann bezüglich bcsiimm-
ter Plätze zum Aufstellen ihrer Stäude ein länger dauerndes Abonnement bewilligt
werden. Der Preis solchen Abonnemeius, welchen die Marktkommission festsetzt, wird
in Monatsbeträgen gegen eine oon der Stadtkasse ausgestelltc Karte zum C'inzug
gebracht.

Während der Marktzeit dürfen die Plätze zu keiuem anderen Zwecke benützt oder
versperrt werden, und es ist untersagt, über den abgegrenzten Marktplatz während der
Dauer des Marktes zu reiten, mit Wagen zu fahren, Vich zu treiben, Hunde zu führen
oder laufen zu lassen.

ß 5. Gs dürfen nur gesunde, unverdorbene und unverfälschte Waren zu Markt
gebracht werden.

Verdorbenc, verfälschte oder sonst der Gesundheit schädliche Waren werden —
vorbehaltlich des Eiuschreitens mit Strafe — weggenommen.

8 6. Die Gefäße, iu wclchen entrahmte Mitch verkauft oder feilgehatteu wird,
müssen an offensichtlichen Stellen eine deutliche, nicht verwischbare Jnschrift tragen,
welche die Bezeichnung „Entrahmte Milch" enthält. Die Juschrift ist auf den
Seitenwänden und wenn thunlich auch auf dem Deckel des GefäßeS anzubringen und
hat durch Aufmalen mit schwarzer Farbe auf hellem Untergrund zu erfolgcn. Die
Buchstaben der Jnschrift sollen mindestens 3 em lang sein.

8 7. Auf dem Wochenmarkt darf nur den Vorschriften der deutschen Maß- nnd
Gewichtsordnung entsprechendes Maß und Gewicht in Anwendung kommen.

Die Polizeimannschaft ist außer der ihr nach 8 2 dcs Reichsgcsetzes vom 13ten
Mai 1879 zustehenden Befugnis zur Entnahme von Proben weiter vefugt, Markt-
waren, welche nach angegebenem Maß oder Gewicht feilgeboten werden, nachzuwiegcn
bezw. nachzumessen, und Gegenstände, welche das bczeichnete Maß oder Gewicht nicht
haben, vom Feilhalten auszuschließen, vorbehaltlich etwa verwirkter Strafen, sofern
nicht in anderer Weise, z. B. durch Zerkleinern, einem weitcren Feilhalten nach dem an-
geblichen Maß oder Gewicht vorgebeugt werden kaun.

8 8. Getreide, Hülsenfrüchte, Dürrobst, Kartofseln und Bohncn dürfen nur nach
Gewicht verkauft werden.

Auf Verlangen des Käufers muß auch jede andere Marktware auf dessen Kosten
gewogen werden.

Zum Verwiegen der Waren kann die auf dem Wochenmarkte aufgestellte städtische
Wage benützt werden. Die im Tarif vorgesehene Waggebühr hat der Käufer zu zahlen.

8 9. Jeder Verkäufer von Backwaren hat während der Verkaufszeit ein für das
Publikum leicht erkennbares Plakat an seinem Wagen oder Verkaufstisch anzubringen
mit Angabe des Gewichts der Brote sowie des Preises.

Dieses Plakat ist jeweils am 1. und 15. jeden Monats mit dem polizeilichen
Stempel versehen zu lassen. Jnnerhalb dieser Zeit darf das Gewicht nicht geändert
und der Preis nicht erhöht werden.
 
Annotationen