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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0357
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329

G e g e n st ä n d e

'Gii-zuliefernde! Ge-
Meuge . bühr

25. Wur st- uud Flcischwareu. Chemische und mikroskopischc

Untersuchung aus einen Zusatz sremder Stärke ... 1 Slück 2

26. Zu cker. a. Wasser, Asche, organische Beimenguugen . . 100 gr 3

d. Polarimetrische Untersuchuug ...... 100 „ 5

8. Gebrauchsgegenständc.

1. Metall-Legierungen für Eß-, Trink- und Koch-

aeschirre, Konservenbüchsen, Druckvorrichtungen zum
Ausschank von Bier, Syphons für kohlensäurehaltige
Getränke, Metallteile für Kindersaugflaschen, Metall- 1 Stück oder
folien zur Verpackung von Schnupf-, Kautabak und Käsc 50 gr

2. Kautschuk zurHerstellung von Mundstücken für Saug-

flaschen, Sauarinaen und Warzeuhütchen, Trinkbechcr,

Spielwaren, Kautschukschläuche.1 St. od. 100gr

3. Glasuren irdener Kochgeschirre.^

4. Farben. a. Für Gesäße zur Aufbewahrung von Nah-

rungsmitteln, Umhüllungen, Schutzbedeck-
ungen,

d. für kosmetische Mittel (Mittel zur Pflegc
oder Färbung der Haut und der Haare),
c. für Spielwaren, Bilderbogen, Tuschfarben,
Buch- und Steindruckfarben,
ck. für Tapeten, Möbelstoffe, Teppiche, Beklei-
dungsgegenstände, künstliche Blumen, Blät- !

ter, Früchte.

Wasser- und Leinfarben, quantitative Be- ^
stimmnng des giftigen Stoffes.^

5. Petroleum. Bestimmung des Eutflammungspunktes .

1 Stück

1 Stück
250 gr

6

6

2

5

10

2

Das städtische Laboratorium steht dem Publikum vom 1. Fcbruar 1885 an zur
Benützung offen und können bei demselben Untersuchungen der in dem oben auf-
geführten Tarif bezeichneten Art beantragt werden, für deren Vornahme die in
demselben bezeichneten Gebühreubeträge zu entrichten sind.

Zur Entgegennahnie von Untersuchungs-Gegenständcn ist das Laboratorium,
welches sich im II. Stockwerke des Männerarmcnhauses (Eingang von der Plöck aus)
befindet, an sämtlichen Wochentagen vormittags von 10 bis 12 Uhr geöffnct.

L. Den grwerbsmätzigen Verkauf von Vackwnrrn (Rrot).

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Juni 1869.

8 I. Wer gewerbsmäßig Brot verkauft, ist verpflichtet, die Preise für dasselbe
alle 14 Tage fest zu bestimmen, an seinem Berkaufslokal anzuschlagen und dem
Bezirksamte anzuzeigen.

Letzteres muß von jedem Gewerbetreibenden besonders geschehen.

8 2. Jnnerhalb dieser vierzehntägigen Periode darf der Preis nicht crhöht
werden.

8 3. Alle Brotsorten mit Ausnahme der Ein- und Zweikreuzer-Brote*)
dürfen nur mit Angabe eines bestimmten Gewichtes, als Ein-, Zwei-, Vier-Pfund-
Laibe u. s. w. verkauft werden und hat der Verkäufer dasür einzustehen, daß das
Brot das angegebene Gewicht auch wirklich hat.

8 4. Jn icdem Verkaufslokal muß eine Wage ausgestellt sein, damit das Bror
auf Verlangen vorgewogen werden kann.

Außerdem wird aber auch von der Polizeibehörde von Zeit zu Zeit das Nach-
wiegen dieser Ware angeordnet werden.

') Drei- und SechSpfennigbrote.
 
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