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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0360
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332

Der Fahrschein wird jeweils aus 1. Ianuar und nur solchen Pcrsoncu erreilt,
welche frei von Gebrechen, des Fahrens und dcr Oertlichkeit kundiq sind, und nach
ihrem Üebcnsalter und ihrer bisherigen Führunq die Gewähr für cin ordnungs-
mäßiges Verhalten bicten. — Personen unter 18 Iahren darf ein Fabrschcin nm
ausnahmsweife mit Zustimmung des Stadtrats erteilt wcrden.

Die Entziehunq des Fahrscheines erfolgt durch das Bczirksamt.

Ist der Droschfenkutfcher nicht gleichzeitig Droschkcnbefitzer, so wird dcr letzrerc
von der Entziehung des Fahrscheins beuachrichtigt, und darf von dem Zeitpmck
dieser Benachrichtigung ab der von der Entziehung'des Fahrscheins betroffene Kutschcr
nicht mehr als Droschkenführer verwendet werdeii.

8 8. Der Droschkenkutfcher hat während des Dienstcs die vorgeschriebenc Dienst-
kleidung 3 der Vorschrift) zu tragen, eine richtig gehendc Tnschenuhr nnd den
ihm ausgeftellten Fahrschein mit sich zu führen und diese Gegenständc den Polizei-
bediensteten auf Verlangen jederzeit vorznzeigen.

Die Droschkenkutscher müssen stets nüchtern scin, jedermann höflich und anstündig
begegnen und sich genau an den Tarif haltcn. Auf Verlangen müsscn sie bcim Ein-
und Aussteigen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen die Pflicht ob, nach jedcr Fahrt
den Wagen zu durchsuchen und etwa darin zurückgebliebene Gegenständc alsbald bei
der Polizeibehörde abzuliefern.

^ 9. Den Droschkenkutschern ist untersagt:

1. die Lenkung der Pferde während des Dienstes cinem Fahrgast odcr iiber-
haupt einem Anderen zu überlassen;

2. gegen den Willen des Fahrgastcs, welcher die Droschke zuerst angenommen
hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmen',

3. M rauchen, während Fahrgäste in der Droschke sitzen

4. Personen zu dem Zwecke anzusprechen, um dieselben zur Fahrt oder zur Wahl
eines Wagens zu bestimmen, oder in den Straßen hin und her zu fahren, um Bcstel-
lungen zu suchen;

5. Trinkgelder zu fordern, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder unberech-
tigter Weise jemand die Fahrt zu verweiaern;

6. auf den Haltcplätzen in die Droschken zu sitzcn;

7. das Fuhrwerk ohne Aufsicht stehen zu lassen, namentlich dasselbe bchufs Be-
suchs von Wirtfchaften zu verlassen.

Von den Fahrgästen.

8 10. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welchc gceignet sind, das Inncrc des
Wagens zu beschädigen odcr zu verunreinigen, nicht in die Droschke mitnehmen.

Handgepäck im Gewicht bis zu 10 llg darf der Fahrgast uncntgeltlich mit in die
Droschke nehmen. Größere Gepäckstücke sind geqcn Entrichtung ciner Gcbiihr von
20 Pfg. per Stück auf dcm Kutscherbock untcrzubringen.

Das Mitnehmen von Hunden in die Droschke ist den Fahrgästen nur mil Zm
stimmung des Kutschers gestattet.

Fahrgäste, welche vorstehenden Bestimnmngen zuwiderhandeln oder sich sonst un-
gehörig benehmen, können nach wiederholter'fruchtloser Verwarnung scitens des
Kutschers zum Ausstcigen genötigt werden und müssen, falls die Fahrt schon begonaen
war, gleichwohl die ganze Taxe für die vereinbarte Fahrt bezahlen.

ß 11. Mehr als vier Personen, wobei zwei Kinder unter zehn Jahren ciner er-
wachsenen Person gleichgerechnet werden, ist der Kutscher nicht verpslichtet, in den
Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch gethan, fo ist er doch nicht berechtigt,
mehr als das taxmäßige Fahrgeld für vier Personen zu fordern.

Mehr als sechs Personen aufzunehmen, ist dem Droschkenkutscher nicht gestattet.

Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener sind taxfrei mitzunehmen.

Von den Halteplätzen.

8 12. Die Halteplätze (tz 2) werden von der Polizeibehörde mit Zustimmung
des Stadtrats bestimmt; es muß jedoch eiue verhältnismäßige Verteilung dcr Fuhr-
werke auf den verschiedenen Plätzen stattfinden. Dies, sowie die Art und Weise der
Aufstellung zu bewerkstelligen ist Sache der Polizeibehörde. Das Anhalten der
Droschken an andern als den bestimmten Wartplätzen ist untersagt. Das Verzeich-
nis der Halteplätze wird von Zeit zu Zeit im Amtsblatt veröffentlicht.
 
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