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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0374
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346

d) Die rmter n Ziffer 1—7 verzeichneten Gcwerlietreibendcn diirsen auch an
an den drei hüchsten Fcicrtagen (Ostersonntag, Pfingstsonntag,
Christtag) Gehilfen, Lehrlinge nnd Arbeitcr beschäftigen bezw. ihre Verkanfs-
stellen offen halten, aber nur während der Stunden von 6—9 Uhr Vormittags.

U.

Die sämtlichen unter III ^ berzeichneten Ausnahinen werden an die Bedingung
gekniipft, daß im handelsgewerblichcn Tcil der betr. Betriebe Gehilfcn, Lehrlinge
ünd Arbeiter übcr dic in 1 X oben sestgesetzlen Stunden hinaus nnr dann beschäs-
tigt wcrden dnrfen, wenn jeder derselben

1. cntweder an jedem zweiten Sonntag von morgens 8 Uhr bis abends 8 Uhr,

2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 Stunden von der
Arbeit freigelassen wird,

IV.

Am Oster- und Pfingstsonntage, sowie am ersten Weihnachtsfeiertage diirfen,
abgeseben ven den Ausnahmen nnter II U Ziff. 2 nnd III /r b Gehilfcn, Lehrlinge
und Arbeiter im Handelsgewerbc überhaupt nicht beschäftigt werden,

Jnsoweit einc Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und
Arbeitern im Handelsgewerbe nicht znlässig ist, darf ein Gewcrbe-
betrieb in offenen Verkanfsstellen iiberhaupt nicht ftattsinden,

Die Läden nnd sonstigen Verkaufsstellen sind anßer der znge-
lassenen Verkaufszeit geschlossen zu halten.

V.

Festtage im Sinne obiger Anordnungcn sind: Neujahr, Ostermontag, Himmel-
fahrtstag, Pfingstmontag, Ghristtag nnd Stephanstag, fcrner in Gemeindcn, in
welchen die katholischc Konfession Pfarrechte hat, der Fronleichnamstag und in
Gemeinden, in welchen die evangelische Konsession Pfarrechtc hat, der Charfreitag.

IX. Rechtsverhältnisie der gewerblichen Arbeiter und der

Dienstboten.

L. Gewerbliche Nrbeiter.

1. Auszug aus der Gewerbeordnung.

a) Allgemeine Verhällniffe.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 344 u. 345.)

tz 107. Minderjährige Personen dürfen, sowcit reichsgesetzlich nicht ein An-
deres zugelassen ist, als Arbciter nnr beschästigt wcrden, wenn sie mit cinem
Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber
das Arbeitsbnch einzusordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zn verwahren, auf amt-
liches Verlangen vorzulegen und nach rcchtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses
wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund,
sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeinde-
behörde des im 8 108 bezeichnetcn Ortes kann die Aushändigung des Arbeits-
buches auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an
den Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, siuden vor-
stehende Bestimmungen keme Anwendung.

Z 108. Das Arbeitsbuch wird dcm Arbeiter durch die Polizeibehörde des-
jenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen danernden Anfenthalt gehabt hat, wenn
aber ein solcher im Gebiete des deutschen Reichs nicht stattgcsunden hat, von der
Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten dentschen Arbeitsortes kosten- und
stcmpelfrei ausgestellt. Die Ansstellung erfolgt auf Antrag odcr mit Znstimmnng
des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder
verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtcile
 
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