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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0376
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348

6. welm sie einer vorsätzlicheir »nd rechtsividiisteii Sachbeschäditzinur Aiim Nach-
teile dcs Arbeichebers vder eiiies Miwrbeiters sich schuldig iiiacheii;

7. wenn sie Fainilienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vcrtreter oder
Mitarbeiter zn Handliingen verleitcn oder mit Faniilienangeböiigen dcs Ar-
beitgebers oder seiner Vertretcr Handlungen begcben, welche wider die Ge-
sctze oder die gnten Sitten verstoszen;

8. wenn sie znr Fortsetziing dcr Arbeit nnfähig oder rnil einer abschreckendeii
Krankheil behaftet siud.

Jn dcn iiiiter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Fnllassnng nicht mebr ziiliissig,
lvenn die zn grunde liegenden Thatsachen dein Arbeitgebcr länger als eine Woche
bekannt sind.

Inwiefcrn in den nnter Nr. 8 gedachlen Fällen dein dnitlassenen ein Aiispruch
anf Entschädigung znstehc, ist nach dem Jnhalt des Verlrages und nach den allge-
meinen gesetzlichen Borschristen zu benrteilen.

124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Feit nnd ohne Aufknndigiing könneii
(tzesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:

1. weiin sie zur Fartsetzung der Arbeit unfäbig werden;

2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tbällichkeiten oder grobe Be-
leidigungen gegen die Arbeitcr oder gegen ihre Familienangehörigeii zn
schulden kommen lassen;

3. wenn der Arbeitgcber oder seine Vertreter oder Fanlilieliangehörige derselbcn
die Arbeiler oder deren Familjenangchörige zn Haiidliingen verleiteu oder
mit dcn Fainilienangehörigen der Arbeiter Handlnngen begehen, welche wider
die Gesctze oder die gutcn Sitten lmifeii

4. wenn der Arbeitgeber den Arbcilern den schuldigen Itohn nicht iu der be-
dnngeuen Weise äuszahlt, bei Stückiohn nicht für ihre ansreichende Beschäf-
lignng sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilniigen gegcn sie
schnldig macht'.

5. wenn bei Fortsctznng der Arbeit das Leben oder die Gesnndbeit der Arbeiter
einer erweislichen Gefahr ansgcsetzt sein würde, welche bei Gingehiing des
Arbeitsvertrags nicht zu erkenncn war.

Jn den unter Nr. 2 nnd 3 gedachtcn Fällen ist der AuStritt aus der Arbcit
nicht mehr zulässia, wenn die zn Grundc licgenden Thatsachen dcm Arbeiter länger
als eine Woche hekannt sind.

8 124 a. Aiister den in 88 123 und 124 bczeichneteu Fällcn kailn jeder der
beiden Teile ans wichtigen Grüiiden vor Ablauf der vertragsinästigen Feit »nd
ohne Jnnehaltuiig einer Kiindiginigsfrist die Aushebung des Arbeitsverbältiiisses
verlangen, wenn 'dasselbe iniiidestens auf vier Wochen oder ivcnii eine lüngere als
vierzehntägigeMiiidiguiigsfrist vereinbart ist.

124b. Hat ein Gesclle odcr Gehilfe rechtswiorig die Arbeit verlassen, so kann
der Arbeitgeber als Gntschädigung für den Tag des Vertragsbrnchs und jeoen
folgendeu Tag der vertragsmästigen odcr gesetzlichcn Arbeitszeit, höchstens abcr für
cine Woche, den'Betrag des ortsüblichen Tagelobiics (fs 8 des Krankenvcrsichermigs-
gesetzes vom 15. Funi 1883, Neichs-Gesetzbl. S. 73> fordcrn. Diese Fordcrimg ist
an den Nachweis eincs Schadens nicht gebunden. Turch ihre GAtendmachnng
wird der Ansprnch'''anf Erfüllung des Vertrages und aus weiteren Lchadenscisatz
ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dcm Gesellen odcr Gehitsen gegen dcn Arbeil-
geber zn, wcnn er von diesein vor rechtmästiger Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses cntlassen worden ist.

8 ch25. Ein Arbeitgeber, welchcr einen Gesellen oder Gehilfcn verleitet, vor
rechtmäßiaer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbcit zu verlassen, ist dem
früheren Arbeitgeber für den entstaudenen Schaden oder dcn nach 8 1241» an die
Stelte des Schadensersatzes trckendcn Berrag als Selbstschuldner niitverhaftet. In
gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder einen Gehilfcu an-
nimmt, von dem er weist, dast derselbe einem anderen Arbeitgeber znr Arbeit noch
verpflichtet ist.

Jn dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umsang ist auch derjeniae Ar-
beitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, dast
derselbe einem anderen Arbeitgeber znr Arbeit noch verpflichtet ist, während dcr
Dauer dieser Verpflichtnng in 'der Beschäftigung beyält, sofcrn nicht seit der uii-
rechtmäßigen Lösung des Ärbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind.
 
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