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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0377
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349

e) Lehrlinqsverhältnine.

8 126. Der Lchrherr jst verpflichler, den Lehrling i'n dcn bei seiiicm Bctricbc vor-
komincndeil Arbeiten des GcwerbeS in der dnrch den Zweek der Ansbilduiic, sicbotenen
Äeihciifolge und Ailsdehnniig zn iinrcriveisen. d'r nins; enuvcder selbst odcr dnrch
eineii geeigneten, ansdrucktich dazn beniininlell Vertrerer die Ausbildung des Lehr-
lingS leiten. Er dnrf dcm Lehrling dic zn seiner Aiisbildung und zum Besuche des
Gotiesdienstes an Sonn- iind Festtagen erforderliche Zcit nnd Gclegcnheit dnrch Ler-
weiiduiig zu anderen Diettstleistilngcn iiicht entzichen. Gr bat den Lehrling zur Arbeit-
samkeit ulld zu gnten Sittcn anznhalteii und vor Ansschweisnngen zu bewähren.

§ 127. Der Lehrling ist der valerlichen Zncht des Lchrherrn iinlerworsen. Tein-
jenigen gegenüber, welchcr an Slelle des Lehrherrn scine Ausbildnng zu leireu hat, ist
er zur Folgsainkcit verpslichtet.

§ 128. Das Lehrverhältnis kaim, weuii eine längcre Frist nichr vcreinbart ist,
während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeir dnrch cinscirigen Rncktrilt
aufgelöst werden. Gine Vereiiibarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate
betragen soll, ist nichtig.

Nach Ablauf der Probezeit kanil der Lehrling vor Beendigung der verabrederen
Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der ini s; 123 vorgeseheneil Fälle auf ihn An-
weiidniig findet.

Bon seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis uach Ablauf der Probezeit
aufgelöst werdcn:

1. wenn einer der in 8 124 untcr Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt;

2. weiiii der Lehrherr seinen gesetzlichen Lerpftichlungen gegen den Lehrling'in
einer dic Gesnndheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildurig des Lehrlings ge-
fährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Bncht miß-
braucht, oder zur Erfritlung der ihm vertragsinäßig obliegenden Bcrpflich-
tungen nnfähig wird.

Dcr Lehrvertrag wird dnrch den Tod des Lehrlings ausgehoben. Durch den
Tod dcs Lehrherrn gilt der Lehrverrrag als aufgehoben, sofcrn die Anfhebnng inner-
halb vier Wochcn geltend gemacht wird.

k; 129. Bei Beendigung des Lehrverhällnisses hat der Lehrherr dem Lehrling
uuter Angabc des GcwerbeS, in welchem der Lehrliug Ullterwiesen worden ist, über
die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntiiisse und Fer-
tigkeiten, sowie nber scin Belragen ein Zeugnis ausznstellen, welche von der Ge-
meindebehörde kosten- nnd steinpclsrei zn beglaubigeii ist.

An Stelle dieser Zeugnisse könneii, wo Zilnilngen oder andere Vertretungen
der Gewerbctreibeliden besteyen, die von diesen ausgestellten Lehrbriese iretcn.

rs 130. Lerläßt der Lehrling in cinein durch dies Gesev nicht vorgesehenen Falle
ohne Zustimmiing des Lehrherrn die Lehre, so kann letztercr den Anspruch auf Rückkehr
dcs Lehrlings nnr geltend iiiachen. wenn der Lehrverlrag schristlich geschlossen isk. Die
Polizeibchörde kann in diesem Falle auf Anlrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten
so lange in der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches llrteil das Lehrverhältuis
nicht snr ausgelöst erklärt ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenii cr binncii einer Woche
nach dein Austritte des Lehrliugs gestellt ist. Jiu Falle der Weigerung kann die Poli-
zcibehörde den Lehrliug zwangswcise ziirückführen lassen, oder durch Androhung von
Geldstrafe bis zu 50 Mark odcr Haft bis zu sünf Tagen zur Rückkehr ihn anhalten.

8 131. Wird von dem Later oder Lormnnd sür den Lehrling, oder, sofern der
letztere großjährig ist, von ihm selbst dcm Lehrherrn die schristliche Grklärung abge-
geben, daß der Lehrling zu eineiii anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen
werde, so gilt das Lehrverhällnis, wenii der Lehrling nichr früher entlassen wird,'nach
Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr
in dem ArbeitSbuche zu vermerken.

Binncii ncun Monaten uach der Anslösuug darf der Lehrling in demselben Ge-
werbe von eincm anderen Arbeitgebcr ohue Zilstiinniung des srüheren Lehrherrn nichr
beschäftigt werden.

§ 132. Erreicht das Lehrverhältnis vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein
Ende, so kauii von dem Lehrherrn vder von dem Lehrling ein Anspruch aus Entschädi-
gung nnr geltend gemacht werden, wenii der Lehrvertrag schristlich geschlossen ist. Jn
den Fällen des 8 128 Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden,
 
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