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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0387
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389

§ 5. Von der Lerbrauchsstelicr smd besreit:

1. Wein, Obsttvein, totes Wild, totes Geflügel aller Arr, jorvie Seekrei'se,
fcrir diese Gegettstaiide arrs dem Arislaride eiirgegairgeri sirrd imd die zollamt-
liche Bebandlrmg bereits bestaiiden haben oder dcrselbe» »och rmterliegeii.

Auf Wein fiiidet dieser Besremrigsgriliid rmr bei der erstmaligen i5in-
lage Arnvendrmg.

L Gcgcirstäilde, welche imr dnrch die Stadt hindrirch gesührt lverden.

3. GeHcnstände, welche znr Berarbeitniig im Gewerbebetrieb einer Fabrik ein-
gefnhrt wcrden, sofern sie nicht den Stoff zur Fabrikation verbrauchssteuer-
pflichtiger Gegenstände abgeben.

Gedrancht aber der Fabrikinhaber die emgefirhrten Gegerrstände auch
znm eigenen Gebranch, so hat er dafür einen Aversalbeitrag iir die Stadt-
kasse zn bezahlen.

-t. Sendringen und Transporte, für welche die Verbrauchssteiier im Falle der
Grhebrmg rmter 5 Pfennig betragen würde.

ö. Gegenstände, welche von der Königlicheir Militär-Verwallung zurn Unter-
halt der Mannschaften eingeführt oder bezoge» rverden nach Maßgabe des
Gesetzes vom 16. Mai 1«8!Z.

Werden Gegenstände, von welchen nachweislich Verbrauchssteuer erhoben wurde,
im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande inr Wege des Handels aus der Stadt
auSgefnhrt, so hat gleichfalls anf Verlangen bei der Ausfuhr eine entsprechende Aück-
vergiltuiig der Verbrauchssteuer zn erfolgen.

6. Streitigkeiten iiber die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchssteucr, über
die Besikiung von derselben nnd über das Recht auf Rückvergürung, sowie iiber die
Aversalbeiträge der Fabrikantcrr, entscheiden die Lerwaltungsgerichte.

b. Verfahren bei der Grhebung nnd Kontrole.

8 7. Wer cinerr verbrauchssteuerpflichtigeil Gegenstand in die Stadt verbringt,
har denselben bei dem Grheber der Eingangsstelle anziiiiielden und zu versteuer».

Dcr Crheber stellt über die entrichtete Verbrauchssteuer dem Cinbringer eine
Einpfangsbescheittigung aus, lvelche vorr letzterem aufzubewahrur und dem Aussichls-
personal auf Verlangen vorzirweiseil ist.

8 6. Persorren, wclche ansterhalb ciner Erhebniigssttlle wohnen, haben derselberr
oder der Stadtkasse längstens innerhalb 24 Stunden von jedem Bezuge einer steuer-
pflichligen Sache, welche an einer Crhebimgsstelle nicht vorbeigekommen, Anzeige zu
erstatten und die Steuer zrr enttichten. Zn geeigneten Fällen kann der Stadtrat,
airstatt der jeweiligen Versterrerrmg jedes einzelnen Gegenstarrdes, eine Jahres-Pausch-
surrrme feftsctzen.

ß 9. Wer verbrauchssterierpflichtige Gegenstände drrrch bie Post oder als Expreß-
g»t empfängt, hat dieselben späteftens arn daranffolgenden zwerten Werktage zu den
üblichen Geschäftsstrmden urrd zrvar bei Postsendungen unter Vorzeigung der betreffen-
den Postbegleitpapiere, bei der nächsten Erhebungsstelle oder bei der Stadtkasse anzu-
nrelden und zrr versteuerrr. Dabei wird angenommcn, daß 5 «/>, des Bruttogewichts
auf die Verpackung kommen.

8 10. Wer anläßlich ciner Einfuhr den iu 8 5, Ziffer 1 erwähirten BefreinngS-
grund geltend machen will, hat die Serrdrmg samt dazr, gehörigem Frachtbries und
Zollguittnng bei dem Erheber der Einaangsstelle anzumelden.

Ergiebt sich aus diesen Papieren oie Richtigkeit des Befreirmgsgrundes, so sind
dieselben von dem Erheber zum Zeichen der stattgehabten Kontrole mit dem Tagstempel
zu versehen.

8 11. Die Firhrer von verpackten Gegenständen sind bei deren Einbringen ver-
Pflichtet, anf Verlangerr des AufsichtSpersoiials jederzeit anzugeben, ob und welche ver-
brauchssteuerpflichtige Gegeilstände in der Verpackrmg enthalten sind. Das Aufsichts-
Personal ist berechtigt, sich von der Wahrheit der Angabe durch Augenschein zu über-
zeugen und zu diesem Behrrfe die erforderliche Rlithilfe der Führer zu beanspruchen.
 
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