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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0393
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365

bestraft; Truilkenheit im Dienst zieht sofortige Entlassung nach sich. Es ist dem
Leichenpersonal bei Strafe der Dlenstentlassung verboten, Anforderungen an Geld
oder anderen Dingen an die Himerbliebenen zu machell; ebensorvenig darf dasselbe
weder vor noch nach der Becrdiguilg Essen oder Trinken beaiispruchtii, noch dars
demselben solches verabreicht werden.

Annahme von Gewinnanteilen bei Lieserungen in irgend einer Form wird .ruster
der etwaigen strafrechtlichen Berfolgung mit sosortiger Emlassung gcahudet.

Beschwerden gegen das Personal sind bei der FriedhofsGommission anzubriugen.

tz 4. Bezüglich der Kosten für sämtliche Beerdigungen ist die vom Stadtrat auf-
gesteüte, dieser Borschrift als Anlage beigefügte Taxordnung mastgebend.

Nach derselben werdcn für die Art des Begräbnisses 5 Klassen bestimmt.

Die Wahl der Masse und der etwa weiter gewünschten austergewöhulichen
^eistungen ist von den Hiuterbliebenen zn lreffei., zu welchem Bweck der Leichen-
ordner denselben einen Bestellbogen, auf welchem die Taxeu verzeichnet sind, zur
Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die fur den eiiizelneu
Fall von der Friedhofs-Kommission sestgesetzten Gebühren in Anwenbung.

Nach der Beerdigung erhebt der Leichenordner unter Vorlage der Nechnung die
sämtlichen Gebühren und Taxen und bescheiuigt dereu Empfang.

8 5. Die Nechnung über sämtliche Einnahruell und Ausgaben der Friedhofs-
Koulinisslon wird unter der Bezeichnung ^Friedhofs-Kasse" von der Stadtkasse
geführt.

II. Leichen- und Leichenhaus-Ordnung.

8 6. Zeder Todesfall milst unverzüglich nach dem Eintritl des Todes dem Leichen-
schauer*) und alsdanri dem Leichenordner**) angezeigt werdeu. Zu diesen Anzeigen
verpflichtet ist das Familienhaupt und, wcnn eiu solches nicht vorhandeu oder au der
Anzeige verhindert ist, derjenige, in dessen Wohnuug oder Behausung der Sterbefall
sich ereignet hat.

Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Bor Ankunst des
Leichenschauers darf mit der Leiche keiue Beränderung vorgenommen werden.

8 7. Die nach den Bestimiliungell des 8 6 zur Anzeige verpflichteten Personen
müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein späteftens 20 Stunden nach
eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamleil mit der Anzeige des TodesfallS
vorlegen, welcher uach Bollendung des Eintrags in das Sterberegister den vorschrifts-
mästig ausgestellten Erlaubnisschein zur Beerdigung den Erschienenen übergibt; auf
demselbeu soll gleichzeitig bemerkt werden, ob der Tod infolge austeckender Krankheit
eingetreten ist.

Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser ortspolizeilichen Borschrifr sind zn
betrachten: Blattern, Eholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach, TyphllS.

8 8. Die zweile Leichenschau findet nach Mastgabe der Dienstweisung für Leichen-
schauer und der 88 7, 8 u. 12 der Ministerial-Berordnung vom 16. Dezember 1875 iu
dem Leichenhaus und nur in den Fällen deS 8 20 in der Wohnung statt ; der Leichen-
schauer bezeichnet auf dem Erlaubnisscheiu die Zeit, mit deren Eintritt die Bcerdiguiig
vorgellommen werden dars.

Keine Beerdigung darf vorgenommen werden, bevor der Erlaubnisfchein vor-
schriftsmästig ausgestellt wurde.

Jst bezüglich des Todesfalles eine gerichtliche oder polizeiliche Untersuchung
anhängig, so ist zur Beerdignng überdies die Erlaubnis der untersuchenden Behörde
erforderlich.

Die Geistlichen nnd die mit der Leitung der Beerdigung beauftragten Personen
sind verpflichtet, vor der Beerdigung von dem Erlaubuisschein Einsicht zu nehmen.

8 9. Zur Aufnahme aller sür den hiesigen Friedhof bestiminten Leichen dürfen
mit Ausnahme der in Grnflen beizusetzenden tsiehe 8 82) nur Särge aus tveichem
Holze, welche innen sorgfältig vcrpicht sein müssen, verwendet werden.

Äezüglich der nach auswärts zn verbringenden iveichen finden die besonderen ge-
setzlichen Bestimmungen Anwendung.

Die Särge, deren innere Ausstattung nnd das Beschläg derselben miissen immer
aus dem städtischen Sargmagazin entnommen werden.

*) Siehe Adreßbuch SeUe 199.

*") Städt. Leichenordner, z. Zt. Martin Becker, Heugasse I,
 
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