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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0395
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367

H 20. Aus besondcrs erheblichen Grunden und nur, wo die Wohnungsoer-
hältnisse ei'ue vollstandige Jsolierung der Lciche ermöglichen, kann das Äezirksamt
oestatten, daß einc Leiche bis zur Becrdiguug im Sterbehause verbleibt.

Die Erlaubnis ist jedenfalls zu versagen, wenn der Tod infolge einer an-
steckenden Krankheit einsietreten oder wenn die sofortige Berbringung der Leiche in
die Leichenhalle im samrätspolizeilichen Interesse geboten ist.

Die Vorschriften der W 7 und 8 sind jedoch auch in diesen Ausnahmefallen
genau zu befolgen.

ß 21. Die Ueberfuhrung dieser Lcichen sindel auf dem kürzesten Wege unter
thunlichster Vermeidung der Hauptstraße zu dcn in 8 l7 festgcsetzten Zeiten statt;
die näheren Anordnungen erläßt die Friedhoss-Kommission.

8 22. Leichen, welche aus irgcnd einem Grunde länger als vier Tage in dem
städtischen Leichenhause aufbewahrt werden sollen, müssen in cinem luftdicht verschlos-
senen eisernen Sarge beigesetzt werden.

IH. Friedhof-Ordnung.

ß 23. Der Friedhof ist die regclmäßige Begräbnisftätte aller in hiesiger Ge-
meinde Verstorbenen.

Den Jsraeliten ist gestattet, Leichen von Angehörigen ihrcs Bekenntnisses aus
denr israelitischen Friedhof zrr beerdigeu.

Bezüglich des letztereu und der Beerdignng aus demselben sinden die Bestim-
mungen dreser Leichen- und Frredhos-Ordnnng, für die auf dem israelitischen Fried-
hof errichtete Leichenhalle insbesondere die Bestimmungen der M 11, 12, 18, 14,
15 und 16 gleichmäßig Auwendung.

Zur Beerdibung auswärts Gestorbener auf dem hiesigen Friedhof ist die Er-
laubnis der Frtedhofs-Kommission »nd, wenn der Tore nicht hiesiger Einmohner
bezw. das Kind eines solchcu war, die Entrichtung der hierfür vorgesehenen beson-
deren Taxen erforderlich.

§ 24. Die unnrittelbare Aufsicht über den Friedhof führt der Fricdhosans-
seher, dessen Anordnuugen auf dem Friedhof das übrige Leichenpersonal unbedingt
Folge zu leisten hat.

8 25. Der Friedhof ist in allge m eine Leichenfelder sür Erwachscne und solche
für Krrrder nach fortlaufenden römischcn Zahlen eingeteilt: die Gräber werden in
Neiheu, welche mit forlausenden arabischen Zahlen zu bezeichnen sind, angelegt.

Außerdem sind bestimmte Plätze des Fricdhofs sür Familiengräder, bisher
sügenannte Kansgräber, vorgesehen: dic Plätze sind nach Buchstaben und die ein-
zelnen Gräber nach sorrlausenden Zahlen geordnet. Anskunft über sämtliche Gräber
erteilt der Friedhofaufseher.

8 26. Ueber die allgemeinen Leichenfelder, sowie über die Familicngräber führt
der Friedhofaufseher getrennte Bücher, in deren ersterenr die Numiner des Leichen-
feldes, die Zahl der Gräberreihe, die Nummer des Grabcs, Namen, Geschlecht und
Alter des Gestorbenen, sowie Tag, Monat und Zahr der Beerdigung angegeben ist;
in dem Buch über die Familiengräber werdcn außer den obengenarmten Auszeich-
nuugcn der Buchstabe der Plätze ünd die Nummcr des Grabes eingctragen.

Diese Bücher werden doppelt geführt und je ein Exemplar äus dern Bureau der
Friedhosskommission, das andere bei dem Friedhofausseher aufbewahrt.

Einsicht in diese Bücher ist jedermann gestattct.

8 u7. Jcdes Grab für Erwachsene muß 2,10m lang, 0,75m breit und 1,50m
tief, sür Kinder unter 10 Jahren 1,50m tang, 0,60m breit und 1,00m tief sein.

Zwischen alleu Gräbern muß ein Zwischenraliin von mindeftens 0,30m bleiben.

8 28. Unmittelbar uach der Beerdigung müssen die Gräber von dem Toten-
gräbcr ansgefüllt werden.

Die Hrnterbliebenen müssen, sofern sie das Grab cinfassen, bepstanzcn oder mit
einem Grabstein versehen lassen wollen, die Ausführung dicser Arbeiten binnen vier
Wochen anordiren.

8 29. Es bleibt den Hinterbliebenen anheimgestellt, die Bepflanzung der Gräber
selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besorgen zu lassen.

Für die Handlungen der Beauftragten, soweit sie nicht zu strafrechtlichcr Venol-
gung Veranlassung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.
 
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