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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0396
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368

Die Gräber aus deu allgemeineu Leicheufeldcru dürsen uur mit niedrigen Blumen
uud Gesträuchen, welche die Höhe von 1 m uicht überschreiten und die Gruudfläche des
Grabes nicht überhängen, bepflanzt werden; dasselbe gilt fiir die Familieugräber in
deu bordercn Neihen; in den hinteren Reihen und wo nur eine Neihe vorhänden n't,
dürfen mit Geiiehmiguilg dcr Friedhofs-Kominission auch höhere Pflanzen eingesetzt
werden.

Die Anpflanzuiig von Bäninen oder Gesträuchen, welche geniesjbare Früchte
tragen, il't untcrsagt und es ist ferner untersagt, Bäume oder Sträuchcr aufzerhall' der
Grabstätten zu pflanzen, zu versetzen und zu entferiien.

Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur anf dem zu Faniiliengräbern gehörigen
Gelände aufgestellt werden.

§ 30. Gs ist gestattet, die Gräber auf den allgcineinen Leichcnfelderu mit hölzer-
nen Kreuzen, deren Breite jedoch diejenige des Grabcs nicht überschreiteu darf, zu
versehen; dieselben niüssen durch den Friedhofanfseher gegeu die hiefür vorgesehene
Gebühr gesetzt werden.

Einsassiingen dürfen uur aus Steinen und nur innerhalb der Grundstächc des
Grabes hergestellt werden.

Ebendaselbst dürfen mit Genehiiliguiig der Friedhofs-Kommissioii — siehe 33
— Denkmale von Stein oder Metall gegen Entrichtung einer besonderen Tazc aus-
gestellt werden; die Breite dersclben darf jedoch die Gruiidflüche des Grabes ebensalls
nicht überschreiten. Iedcs Denkmal muß eine Unterlage von starken Schwelten aus
Eichenholz und einer ^-teinplatte erhaltcn; gemauerte Fundamente sind unrersagt.

Die Zeit der Vornahme dieser Arbeiten ist dem Fricdhofaufscher vorher anzii-
zcigen. Sechs Wochen vor Iiiaugriffualnue der Uingrabuug cines Leichenfeldes wer-
den die Eigentümer der dort befiiidlicheu Grabsteine wiederholt öffeutlich ausgefoidert,
dieselbcu zu entfernen; Grabfteine, welche innerhalb dieser Frist uicht entferiit sind,
falleu der Stadt anheim

tz 31. An den von der Friedhofs-Kommissioii bestiminteil Plätzeu werden sowohl
einzelne als auch Fainilieugrabstätteil, bisher sogen. Kaufgräber, gegen die festgesetzte
Taxe und unter den in der Anlage enthalteneu Bediilgungen abgegeben.

Die Fläche einer solchen Grabstätte ist 2,40m laiig nnd 1,2Öm breit.

Der Friedhofaufseher hat iiber die Grabstätten jede Auskiinft zu erteilen, iintei
thunlichster Rücksichtnahme auf dic Wünsche der Beteiligten die Plätze aiiziiweisen, die
Aufträge entgegenziinehmen und dieselben bchnfs weiterer Behandlnng der Friedhofs-
Kommission zu übermittelu.

tz 32. Die Familiengräber dürfen ausnahinslveise anch als Grnfteu hergerichtct
werden. Beziiglich derselben wird bestimmt:

1. Sie dürfen nur mit Genehmigling der Friedhofs-Kommissioil nach Anhörung
des Stadtbauamtes errichtet werden.

Die erforderlichen Pläne sind zur Genehmigung vor Inangiiffnahme der Aebeit
der Friedhofs-Kommission vorzulegen.

Die Umfassuiigswände der Gruften sind aus hartgebraiittten Backsteiuen in der
L-tärke von mindestens Ich^ Normalsteineu — 38 em und mit Cement gemauert her-
zustellen.

Das abschließende Gewölbe ist ebenfalls aus hartgebrannten Backsteineu in der
Stärke eines gestreckten Steines — 25 em mit Cenient auszuführen.

Behufs Vcrhinderung des Eindringens von Wasser ist das Gewölbe mit Asphalt
abzudecken.

Der Boden der Gruft ist aus Cementboden von 20 om Stärke herzustellen nnd
ebenfalls mit einer Lage Asphalt abzudecken.

Das Gewölbe, sowie die Umfassungswände des Jnnern sind mit 2em starkem
Verputz von Cement zu verseheu.

Der Verschluß der Gruft hat mittelst einer 12 cm starkcn Steinplatte, welche
in einer Umrahmung mit Falz liegt, zu geschehen. Diese Steinplatte ist mit zwei
eisernen Ningen zu versehen und nach jeder Beisetzung wieder gut in Cement zn
verlegen.

2. Gruften müssen nach jeder Beisetzung einer Leiche wieder vollständig dicht
verfchlossen und diirfen nnr zur Beisetzung einer weiteren Leiche wicder geöffnet
werden.
 
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