Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0407
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
879

Wartegelder, welche aus eiucr nichtbadlschen Staatskasse bczogeu werden, ferner die
Dienstbezüge seinschlieszlich der Militärpensionen) der Militärpersonen ans der Klasse
der Unteroffiziere nnd Gemcinen, die Dienstbezüge der aktiven Gendarmen voni Obcr-
wachtmeister abwärtS, sowie alle Sterbqnartalbezüge steuerfrei.

Eine Einkommensteuererkläriing haben alle Personen einznreichcil, welche am

1. April des betreffcnden Jahres sich im Besitz eines steuerbaren Einkommcns befandcn,
für welches die Steuerpflicht iu hiesiger Gemarkung begründet ivar. Tie Stcuerpflicht
ist in dcrjeuigen Gemarknng (Stencrdistrikt) begründet, in welcher dcr Pflichtige seine
Hanptnicderlassuug hat oder, beim Mangel eincs Wohnsitzes im Grotzherzogtnm, den
größten Teil seincs steuerbaren Einkomlnens bczieht. Iedoch sind dieienigen Stener-
pflichtigen von Abgabe einer Erklürung entbundcn, welche in dem Steiierdistrikt. in
welchem am 1. April ihre Stenerpflicht begründet war, bereits zur Einkommenstcner
veranlagt und nach dem Stande ihrcr Eiilkoinmeiisverhältnisse am genannteil Tagc
mit keinem höhern Steueranschlag als dem angesetztcn, zu bcstenern sind.

IV. J m Allgcmeinen: Gewerb- oder Einkommensteuerpflichtige, wclche znr
Abgabe einer Steliercrkläruilg keine Verpflichtnng haben, sind gleichwoh! bcsngt, einc
solche abzugeben. wenn sie eine Steuerniiilderilng ansprechen zn könncn glauben oder
aus irgend cinem besonderil Grunde eine Berichtigung ihrcr Steneranlage bewirken
wollen. Ebenso sind die Gcsnche um ganzliche Entfernnng ans dem Kataster, deS-
gleichen um Bcrechnung von Stcnerabgängen nnd Steuerrilckvergütnngeir nnter ent-
sprechender Begründilng vorzubriiigen.

Druckformulare zn den Gewerb- wic zn dcn Einkommensteuercrklärllngen nebst
Allleitungeii zu den letztcren werden beim Schatznrrgsrat nttentgeltlich verabreicht.

Wer die ihm obliegenden Steuererklärnrigen nicht rechtzeitig odcr in wahrheits-
lvidriger Weise erstattet, nnterliegt der gesetzlichcn Strase.

E. Für die Einreichnng der Kapitalrente n steuererklä r unge n wird all-
jährlich vom Schatzungsrat'eine Frist bestimmt, welche in der Negel mit der Zeit
zusammentrifft, in der das Ab- und Zuschrciben der Gruiid-, Häuser-, Gewerb- und
Einkominensteuer stattsindet, nnd die jeweils in den Lokalblättern besonders bckannt
gemacht wird. Jn Bczug auf die Feststellung der .Kapilalrentenstener ist zu bemcrkcn:

1. Die Abgabe der Steilererkläruilgen hat beim Schatzilngsrate zn erfolgen.

2. Die Aufstellung der Steucrerklärungcir geschieht nach dcm Stande dcr Ver-
nwgensverhältnisse vorir 1. April.

3. Jn der festgesetzten Frist habcn allc jenc Pflichtigen Stcuererkläriiiigcn cinzu-
reichen:

a) welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse vom 1. April des betrcs-
fcndenJahrcs ein in hicsigtrGemciiidc zn vcranlageildesZinscn-und Neiitcneittkoiiliuen
von mehr als 00 Mark jährlich bcziehen nnd hicr noch nicht znr .Kapitalreiitenstencr
veranlagt sind:

h) welche hier znr Rentcnstericr zwar veranlagt sind, abcr uach dcm Stande ihrer
Vermögensverhältniffe vom 1. April ein steiierbarcs Zinsen- und Nentcneinkommen
beziehen, welches dcn veranlagten Jahresbetrag um mehr als 60 Mark übcrsteigt.

4. Stenerpflichtig 'sind:

a) Landes- und sonstige Rcichsangchörigc. wcnn sie im Sinne dcs
Neichsgesetzes vom 13. Mai 1870, dic Bcseitignng der Toppelbestcncrnng betreffend,
ihren Wohnsitz (Ausenthalt) im Großhcrzogtuin habcn, dcsglcichcn Neichsauslän-
d cr, welchc des Erwerbs wegen ihren Wohnsitz im Großher.zogtnrn haben: mit dcm
ganzen Betrag ihres nach Art. 2 des Gesetzes steuerbaren Zinsen- und Rentenbezngcs,
ohnc Nücksicht daranf, ob das gedachte Eilikoiiimen von im Inlande, im übrigen
Neichsgebiete odcr im Auslande angelegten Kavitalien oder von inländischen oder von
frcmden Bezugsorten herstammt;

b) Rcichsansländer, wclche nicht des Erwerbes wegen ihrcn Wohnsitz im
Großherzogtum haben: nur insowcit, als dic beznglichen Kapitalien im Reichsgebiete
angelegt sind odcr die Bczüge aus lctzterem herkomincn.

5. Kapitalrentenstenerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuercrklärung keine
Verpflichtung haben, sind gleichwohl befngt, eine solche innerhalb der bestimmtcn Frist
abzugeben, wenn sie eine Steiiervermindernng beansprnchen zn köniien glauben oder
ans irgend einem Grund einc Berichtignng ihrer Stcueranlagc bcwirken wollen.
Ebenso sind Gesuche um Strich im Stencrregister, dcSgleichen um Berechnung von
Steuerabgängen und Steuerrückvergütungcii unter cntsprcchcnder Begründung inner-
halb jener Frist vorzubringen.
 
Annotationen