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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0301

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Brustorgane nicht auS dem Zusammenhange mit deur geschlachteten Tiere gelöst
werden.

3. Schlachtvichtransporte, ivelche mit der Eiseubahn hier eintreffen, diirfen,
insoweit ganze Wageuladungen in Frage kommen, im Sommerhalbjahr in der Zeit
von uwrgens 6 Uhr bis abends 8',!- Ubr und im Winterhalbjahr von morgens 7 Uhr
bis abenoS 7 Uhr nur auf dem Gelänoc des städtischen Schlacht- und Viehhofes, ein-
zeln pcr Bahn eintreff'ende Schlachttiere auch am Hauptbahnhose ausgeladen werden.

Der Durchtrieb von Schlachivieh dnrch die Stadt ist jedenfalls nur insoweit ge-
stattet, als dasselbe nicht ermüdet ist und sich leicht führen läfft. Beim Durchtrieb ist
die Hauptstraße, someit irgend thunlich, zu vermeiden.

Zum Straßen-Transport von Großvieh, welches aus irgend einem Grunde nicht
getrieben werden kann oder darf, ist der im Schlachthofe aufgestellte Transportwagen
zu vcrivenden.

tz 4. Auf Milchnahrung angewiesenc Tiere, also Kälber, Lämmer und Kitzlein,
inüssen unbedingt am Tage des Einbringens in den Schlachthof auch geschlachtet
werden.

Unterbleibt dies von Seilen der Eigentümer, so wird die Schlachtung von der
Verwaltung auf Kosteu der Besitzer augeordnel.

Ueber 12 Stunden eingestellte Tiere werden auf Kosten der Eigentümer gefüttert.

Die Verwaltung ist befugt, in besonderen Fällen Nachsicht in Bezug auf die vor-
stehcnden Bestimnmngen eintreten zu lassen.

tz 5. Für einzelne, sehr entfernt wohnendc Personen kann auf Ansuchen das
Schlachten im eigenen Gehöste nach Auhörung des Stadtrates von der Polizeibehörde
gestattet werden; doch haben sich diese dann ilt-ben pünktlicher Einhaltnng der be-
steheuden Vorschriften den im einzelnen Falle etwa noch besonders ergehenden Auord-
nungeil unweigerlich zu fügen.

tz 6. Der Schlachthof ist geöffnet:

1. an Sonntagen nnd gesetzlichen Feiertagen zum Abholen und Rückbringen von
Fleisch in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von 5 bis 8 Uhr morgens uud von
11 bis 1 Uhr mittags,

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 bis 8 Uhr morgens.

Als gesetzliche Feiertagc gelten der erste und zweite Weihnachtsfeiertag, Neujahr,
Eharfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Psingstniontag und Fronleich-
namstag.

2. an Werktagen:

a) zum Abholen und Rückbringen vou Fleisch in der Zeit vom 1. April bis
1. Oktober von 5 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends;

d) zum Schlachten von Tieren in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von
7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends.

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

Das Kühlhaus bleibt täglich von 8—11 Uhr morgens geschlossen. Abgesehen
hievon ist es in den gleichen Zeiten zugänglich, wie solche oben für das Abholen und
Nnckbringen von Fleisch festgesetzt sind.

Jeweils eine Stunde vor Schluff darf keine Schlachtung von Großvieh und
jeweils eine halbe Stunde vor Schlnß keine Schlachtung von Kleinvieh mehr in An-
griff geuommen werden.

tz 7. Jedes Tier ist beim Einbringen alsbald attzumelden und da unterzu-
bringen, wo es von der Verwaltung bezw. dem dienstthuenden Bediensteten fur zweck-
mäßtg erachtet wird. Erweist sich ein Tier als zur Zeit nicht schlachtfähig, weil das-
selbe erhitzt, ermüdet, krank oder 'schlecht genährt ist, so ist es in besonders hiezu be-
stimmten Räumlichkeiten unterzubringen. Tiere, welche kein bankwürdiges Fleisch
liefern, werden der Freibank überwiesen.

tz 8. Beim Transport in den Schlachthof oder innerhalb desselben müssen die
Tiere gehörig verwahrt und vorsichtig geführt werden.

Jn die Schlachträume dürfeu sie dann erst gebracht werdeu, wenn die Schlachtnng
auch ohne Verzug vorgenommen werden kann. Vor Beginu der Schlachtung ist jedes
Tier an der betr. Stelle sicker zu befestiaen.

Bei Großvieh geschieyt dies mit den hiezu bestimmten Kopfseilen, welche den

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