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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0302

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Tieren in Halsterforin schon im Schlachthofstallc anHnlegen sind. Schweine sind vor
dem Schlagen an den hiezu bestimmten Ringen anznbmden.

tz 9. Das Töten von Grobmeh erfolgt vermittelst des Schußapparats, welchen
die Schlachthofbediensteten handhaben. das Töten von Kleinvieh mit den vorhandenen
Schlägern oder den sonst von der Berwalning sür niitzlich erkannten Werkzengen. Das
Schlagen von Kleinvieh erfolgt dnrch die Mctzgergehilfen. Gehilsen, welche Inerin Un-
geschicklichkeit, Unfähigkeit oder nicht den notigen Grnst an den Tag legen, kann daS
Schlagen von der Verwaltung dauernd odcr zeitweisc verboten werden.

10. Beim rituellen Schächten der Israelitcn hat das Fesseln und Niedcrleacn
von Grostvich in schonendcr Weise mit dem dazn vorhandenen Wilrfzengc zn gcschehen
und muß der Halsschnitt sofort nach dem Werfen ausgefnhrt werden Hiebei ist der
Kopf gut festzuhalten. Der Schächter hat den ganzen Borgang des Lchächlens
einschließlich des Niederlegens zu leiten und ist snr die richtige Durchsiihrung vcrant-
wortlich. Gelingt das Schächten nicht alsbald, so ist das Tier sofort durch Schlag oder
Schuß zu bctäuben. Das beim Schächten, sowie bei allen Arten der Schlachtnng, wo
eine Durchschncidirng des Schlundcs stattsindet, gcwonnene Blut darf zu Speisezwecken
nicht verwendet werden. Dessen Verwendung zu techilischen Zwecken steht nur der Ler-
waltung zu.

tz 11. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Anordiiiliigen der
dienstthuenden Beamten beziiglich der Manipnlationen bcinr Töten der Tiere, der
Fleischbeschan, der Reinlichkeit nnd Aufrechterhaltung der Nuhe und Ordnung nnwei-
gerlich Folge zn leisten. Vor vollständigem Eintritt des Todes diirfen keinerlei Schnitte
oder sonstige schmerzhafte Einwirknngen an den Tieren auSgcsührt werden.

12. Das Fleisch der gcschlachteten Tiere einschließlich der Eingeweide darf erst
nach Vornahme der Beschau und, nachdem es für bankwürdig befnnden nnd abgestem-
pelt ift, vom Schlachtorte entfernt werden. Der dienstthuende Fleischbeschauer ist be-
rechtigt, Tiere oder einzelne Teile, soweit eö zur Vornahmc der Beschau notwendig ist,
zu zerlegen oder zerlegen zn lassen.

Ueber unbankwürdig oder ungenießbar erklärte Tiere oder Teile von solchcn hat
der dienstthnende Fleischbeschauer weitere Verfngung zu treffen.

Jede Äornahme von Veränderungen an beschlagnahmten Tieren und Tcilen von
solchen, bezw. jede Eiitferniing derselben, ist strenge verboten.

ß 13. Nach Vornahme der Beschau sind Klauen, Hörner, Knochen, Talg, Blut,
Gedärme, Häute und andere Abfälle aus den Schlachträumcn zu entfernen und in die
zur zeikweisen Aufbewahrung beziv. Reinignng bestimmten Räumlichkeiten zn bringen.

Flüssige Abfallstoffe sind wegzuspülen, feste in dcn Dungraum zu verbringen. Des-
gleichen sind die Schlachtstelle nnd die benützten Gerälschaften gründlich zu reinigen,
soweit diese Pflicht nicht den Schlnchthofbediensteten obliegt.

tz 14. Für Reinhaltung der Kühlzellen sind die Jnhaber derselben verantwortlich.

tz 15. Beim Verkaufe nach Schlachtgcwicht sind die Tiere, sofern nichts AndereS
vereinbart ist, nach Ortsgebrauch (s. diesen) zn schlachten und zu wiegen. Bei wider-
rechtlicher Entfernung zum Schlachtaewicht zählender Teile wird deren mntmaßliches
Gewicht vom dienstthuenden Fleischbeschauer festgestellt und das Ergebnis auf dein
Wagscheine bemerkt.

§ 16. Jm Schlachthofe ist alles untersagt, tvodurch die Ruhe und Ordnung ge-
stört oder die Schlachthofanlagen irgendwie beschädigt werden könnten; inSbesondere
ist verboten:

1. Das Mitbringen und Halten von Hunden, soweit dieselben nicht zum Zug-
dienst verwendet oder deren Haltung von der Verwaltung für erforderlich erachtet wird.

2. Das Rauchen innerhalb der zum Betrieb gehörigen Räumlichkeiten.

3. Das Ausheben der Verschlüsfe der Kanalisation und das Einlassen fester Be-
standteile in dieselbe.

4. Das Osfenstehenlassen der Wasserhähne.

5. DaS Offenstehenlaffen der Kühlhausthüren.

6. Das Einschlagen von Nägeln und das Anbringen von Kästchen, Schäften und
dergleichen in Gebäulichkeiten ohne Erlaubnis der Verwaltung.

7. Das Einfahren mit Wagen iu die Schlachthallen und das Fahren „außcr
Schritt" im ganzen Schlachthofe.

8. Das Wegwerfen von Papier oder sonstige Verunreinigung der Schlachthof-
ranmlichkeiten.
 
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