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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0306

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8 7 a. Der Verkauf von Pferdefleisch und anderem nicht bankwürdigem Fleisch
an Metzger, Wirte, Wurstler und sonstige Wiederverkäufer von Fleisch, ebenso der An-
kauf durch folche Gewerbetreibende, ferner der Verkauf in Quantitäten von über zwei
Kilogramm an den nämlichen Känfer ist untersagt.

8 8. Als Gebühren für die Fleischbeschau sind an die städtische Schlacht- und
Viehhofkasse zu entrichten:

1. für eingebrachtes Fleisch pro Kilogramm.2 Psg.

2. für ausgeführtes Fleisch ohne Rücksicht auf Gewicht .... 40 Psg.

Als Gebühren sür die Trichinenschau sind an den Trichmenschauer zu entrichten:

1. für die mikroskopische Untersuchung eines Stücks Schweinefleisch auf

Trichinen.25 Pfg.

2. für die mikrosk. Untersuchung eines ganzen Schweins auf Trichinen 50 Pfg.

v Das Hallen von Schweinen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. März 1878.

Z 1. Das Halten von Schweinen innerhalb der Stadt ist nnr gcstattet, wenn
hiezu genügender Raum vorhanden, der Fnflboden des Schweinestalls, sowie desscn
nächste Umgebung vollkommen wasserdicht hergestellt, d. i. cementiert, asphaltiert oder
mit Cementfugung gepflastert, oder geplattet, eine mit dem L-chweinestall durch eine
Rinne verbundene wasserdichte Grnbe zur Aufnahme des Urins und Ausspülwassers
vorhanden, und stets für entsprechende Reinlichkeit und den nötigen Luftzug gesorgt ist.

8 2. Um in einem Hause oder Hofe mebr als zwei Schweine halten zu dürfen, ist
außerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich.

Dieselbe kann insbesondere schon mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in einer
bestimmten Straße versagt und für den Fall, daß sich Belästigungen für die Nachbar-
schaft ergeben, jederzeit widerrufen werden.

8 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

v. Die Vrseitigung tierischer Nbfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Januar 1890.

§ 1. Sämtliche Metzger, Wildpret- und Geflügelhändler, sowie alle diejenigen
Gewerbetreibenden hiestger L>tadt, in deren Geschäftsräumen leicht in Fäulnis über-
gehende tierische Abfälle sick ansammeln, sind verpflichtet, zur Aufnahme und Abfuhr
dieser Abfälle sich je zwei Tonnen uach einem von der stäotischen Verwaltung festzu-
stellenden Muster zu halten.

Diese Tonnen, welche aus Holz gefertigt und mit eisernen Reifen versehen sein
sollen, müfsen einen abnehmbaren, dichtschließenden Deckel haben.

8 2. Die Auswechselung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung dieser Tonnen hat
durch die städtische Abfnhranstalt zu geschehen und ist die Selbstentleerung dieser Aö-
fallstoffe den in 8 l genannten Personen untersagt.

8 3. Das Bezirksamt kann in einzelnen Fällen nach Anhörung des Stadtrats
gestatten, daß die in 81 genannten Gewerbetreibenden die Eutleerung der Abfalltonnen
selbst besorgen.

8 4. Die Abholung und Entleerung der Tonneu durch die städtische Abfuhranstalt
erfolgt nach Maßgabe des von dieser städtischen Behörde festzusetzenden bestimmten
Turnus. Letzterer ist in der Weise einzurichten, daß im Winter, d. i. in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März, wöchentlich mindestens eine, im Sommer, d. i. in der Zeit
vom 1. April bis 30. September, wöchentlich mindestens zwei Abholungen für jeden
in Betracht kommenden Gewerbebetrieb vorgesehen werden.

Die einzelnen Abholungstage sind den m Betracht kommenden Gewerbetreibenden
rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Die Verwaltnng der städtischen Abfuhranstalt ist
für die ordnungsgemäße Abfuhr, Entleerung und Reinignng der Tonnen verantwort-
lich. Dem Personale der Anstalt müssen dieselben äußerlich reiu übergeben werden.

8 5. Für jede Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen
ist eine vom Stadtrat mit Zustimmung des Bürgerausschusses festzusetzende Gebühr zu
entrichten.

8 6. Die tierischen Abfälle dnrfen nicht in die Kehrichtbehälter, Aborttonnen und
-Grnben qeworfen werden.
 
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