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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0312

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Wenn besondere Gründe vorliegen, welche cs als erforderlich erscheinen lassen,
daß die Tonnen öfter als zn den durch das Stadtbauamt festgesetzten Zeiten abgeholt
werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter auf Begehren des Tonnenbesitzers, sowie auch
falls die Polizeibehörde dies verlangt, zur häusigeren Abholung der Tonnen verpflichtet.

8 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag verordnungsmäßig gleich-
stehenden Feiertagen ijt die Abholung der Tonnen — vörbehaltlich besondereü poli-
zeilichen Dispenses in dringenden Fällen — nur bis morgens 9 Uhr zulässig.

tz 6. Die Reinigung der Tonnen muß außerhalb der Stadt geschchen und die
gereinigte Tonne bei der nächstsolgenden Abholung dem Besitzer wieder zuriickgcgeben
werdeu'.

tz 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in Z 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten hat, ist, bcvor er seine Tonnen-Einrichtung in Gebrauch nimmt,
verpflichtet, zum Zweck der Abholnng der Tonnen dem Stadtbäuamt schristliche An-
zeige zu macheu.

8 8. Diejcnigen Tonnenbesitzer, wclche die in ß 2 dieser Vorschrift vorgcschene
Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Answechslung ihrer Tonucu ver-
antwortlich. Für die Frage der Rechtzeitigkeit siud die in tz 4 Abs. 2 dieser Vorschrift
aufgestellten Grundsätze maßgebend.

Auch haben die in Rede ßehendcn Tonncnbesitzcr deu ß 5 dieser Vorschrift zu be-
achten, jede Verunreinigung der Straße, welche bei dcr Abholung der Touncn statt-
findet, sofort wieder zu bcseitigen, die Neinigung der Tonnen außerhalb der Sladt
vorzunehmcn uud etwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibehörde ans
Anlaß der Besorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu besolgcn.

2. Bezüglich der Entlcerung der Abtrittgrubcn.

ß 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpnmpe zu geschehen.
Letztere muß stets in einem solchen Zustand sein, daß dic Arbeit m gcruchloser Weise
und ohne Verunrcinigung dcr Umgegend vollzogcn werdcn kann.

§ 10. Die Hauscigentümer, bezw. deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, dic Ab-
trittgruben entleeren zu lassen, sobald solche über zwei Drrttel angefüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Uuternehmer, bezw. dessen Vertreter bei einer der hier-
für emzurichtenden Meldestellen Anzeige zn erstatten, welche auf Verlangen zu be-
scheinigen ist, und cs hat hieranf die Entleerung binnen 4 Tagen zu erfolgeu.

tz 'll. Die Entleerung der Gruben dars m der Regel nür an Werktagen und in
der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- nnd Leopoldstraße nur von
5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vorgenommen werden. In den
übrigeu Stadtteilen und allgemein in der Zeit vom 1. Tcktober bis 1. Mai kann die
Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends stattfinden.

tz 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodeusatz, sowie Scherben, Schutt
und dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach der Vornahme
der Entleerung gegcn besondere Vergütung zu entfernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernüng zu dcsinfizieren.

Vorgesundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entlcerung der Grube
besorgt, der Baupolizeibehörde anznzeigen.

ß 13. Zur Abfuhr des Grubeninhalts dürsen nur vollständig wasserdichte und
lustdicht abgescklossene Fässer verwendet werden, wclche samt den dazu gehörigen
Wagen mit Oelfarhe angestrichen und stets sauber gehalten sein müssen.

8 14. Diejenigen Hausbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgeschene
Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Entleerung ihrer Gruben verant-
wortlich. Dieselben haben ferner die 88 17,18,18a und 20 der ortspolizeilicheu Vor-
schrist vom 22.Dezember 1865, die Straßenpolizei betr., zu beachten, jede Verunreini-
gung der Straße, welche bei der Entleerung der Grube stattfindet, sosort zu beseitigen
und etwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibehörde aus Anlaß der
Besorgung des sraglichen Geschästs erteilen wird, zu besolgen.

III. Nebergangsbeftimmrmg.

s8 15. Alle diejenigen, welche z. Z. im Besitze einer Erlaubnis sind, wie sie dcr
8 2 dieser Vorschrift vorsieht, haben solche bis zum 1. Zuli 1881 erneuern zu lassen,
widrigenfalls die berr. Erlaubnis von diesem Zcüpunkr an ihrc Gilrigkeir vcrliertI
 
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