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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0314

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286

8 8. Ausgeschloffen vor» der unentgeltlichen Abfuhr sind die getverb-
lichen Adfälle der Klein- und Großindustrie und zwar sowohl Aeuerungs-
rückstünde» als Materialabfälle sowie Bauschutt.

8 9. Das Einwerfen von Straßenkehricht oder Haushaltungsabfällen in die Ab-
ortgruben und Abtritttonne.n ist strenge verboten.

Z 10. Wegen der Abfuhr des Schnees wird jeweils feitens der städtischcn Abfuhr-
anstalt von Fall zu Fall dasNötige vorgekehrt werden. DasAufhanen und Sammeln
des Schnees und Eifes bleibt Sache der Hauseigentümer.

tz 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift wcrden gemäß 88 87 a dcs
P.-Str.-G.-B., 8 9 Ziffer 4 V.-O. vom 27. Juni 1874 die Sicherimg dcr öffentlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und 366^ des R.-Str.-G.-B. mit Geldstrafe bis zu
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 12. Diese Vbrschrift tritt mit'dem 1. Jannar 1889 in Kraft. Durch dieselbe
werden die dem Unternehmer der Pferdebahn vertragsmäßig bezw. durch die orts-
polizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885 auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf
die Reinigung des Bahnkörpers und der Haltcplätze, sowie hinsichtlich der Abfuhr von
Kehricht, Schlamm, Schnee und Eis in keiner Weise beriihrt.

L.. Die Reinhaltung dvr Schlammfamntlerl.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876.

8 1. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Abfällen
jeder Art in die städtischen Kanalcinlänfe und Schlammsammler ist untersagt.

8 2. Uebertretungen werdcn an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

dL. Die Vornahme der Desinfektion nach ansteckenden Krankheiten.

Amtliche Anordnung vom 21. April 1892.

1) Bei allen in hiesiger Stadt vorkommenden Fällen von Divhtherie, Echar-
lach, Tydhus und tötlich verlaufender Lungentuberkulose muß innerhalb
spätestens 48 Stunden nachdem der Kranke vom behandelnden Arzte für nicht
mehr ansteckend erklärt, bezw. nachdem der Tod eingetreten ist, eine

Desinfcktion

der im Krankenzimmer gebrauchten Kleidungsstücke und Bettcn vorgcnommen wcrden.

2) Zur Vornahme dieser Desinfektion ist ansschließlich der bei

Friedrich August Grün, Hauvtstrahe Nr. 10V

dahier, mit welchem die Stadtverwaltung einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen
hat, aufgestellte

Dampf-Desinfektions-Apparat

bestimmt

3) Der Desinfektion unterliegen alle Gegenstände, welche sich im Krankenzimmer
befinden, be^w. während der Krankheit regelmäßig befunden haben, sofern sie ihrer
Befchaffenhert nach zur Reinigung im Dampfapparate sich eignen, insbcsondere hier-
durch nicht gebrauchsunfähig werden.

Jedenfalls ffnd das Bett, die Leibwäsche und Kleider des Kranken,
sowie sämtliche Tevbiche und Borhänge des Krankenzimmers zu desinff-
zieren.

4) Ausgenommen von der Desinfektion im Dampfapparate sind:

a. solche Gegenstände, welche im Hause durch Kochen gereinigt, bezw. desinfi-
ziertwerden;

d. solche nicht dem Kranken gehörige, bezw. nicht von ihm gebrauchte

Gegenstände, welche unentbehrlich sind.

5) Von der vorzunehmenden Desinfektion ist jeweils der Besitzer des Dampf-
apparates, Herr F. A. Grün, zu benachrichtigen, worauf durch letzteren im eigenen
Wagen die Abholung der zu desinfizierenden Gegenstände und Zurückverbringung
derselben nach geschehener Desinfektion veranlaßt werden wird.
 
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