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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0341
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weg und der Hirschgasse, ferner bei den Einfahrten in sämtliche nach dem Neckar
ziehenden Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fischergasse, nach dem Heumarkt, in
die Marstallstraße, Schiffgasse, Brnnnengasse u. s. w. in bei Bermeideu einer Geld-
strafe bis zu 60 Mark oder einer Haftstraw bis zu 14 Tagen untersagt.

6l. Das Faffren rniL Velocipeden.

Bezirkspolizeiliche Vorschrist bom 21. April 18W.

H 1. Jedcs Vclociped nins; mit cincr helltöuendeu Glocke und einer schnell
nnd jicher wirkenden Bremsvorrichtnng bersehen sein.

§ 2. Personen, welche sich auf der Fahrbahn besinden, sowie Fuhrwerke, wel-
chen der Radfahrer vorzus'hren beabsichtigt, sind bei Annäherung des Velocipeds
rechtzcitig durch ein deutlichcs Glockcnsignal aufmerksaui zu machen.

t; 3. Nach cingetretener Dunkelheit darf der Radtahrcr nur mrt angezüudeter
Latcrnc fahreu.

i; 4. Durch Ortschasten, sowie beim Begegncn mit )Fuhrwerkcn, Neitern und
Hccrden ist langsam zu sabren.

ß 5. Vclöcipede uud Fuhrwerkc, welche sich begegnen, haben einattder soweit
rechts auszuweichen, das; das sichere Vorbcisahren ermöglicht wird; dasselbe gilt beim
Begegnen von Vclocipeden mit Neitcrn und Heerden.

§ 6. Nachfahrcude Velocipedc habcn an längsamer tahrendcu Fuhrwerken tNci-
tern, Heerden) linkü vorzufahreu. Das zu übcrholende Futmverk (Neiter, Heerde)
hat aus das gegebene Signal (Ziffer 2) soweit nach rechts auszuweichen, das; der
Nadfahrcr lints vorsahren kauu.

8 7. Mehr als zwei Velocipcde dürfeu uicht nebeneinauder tahrcn. Beim Be-
gegnen mit Fuhrwerken, Neitcrn und Heerden haben die Nadtahrcr einzeln an jenen
vorbeizufahrcu.

8 8. Gehwcge dürsen mit Velocipeden nicht beiahrcn werden.

^ 9. Iede Handhabung des Velocipedes, wclche geeignel in, Ntenschen oder
fremdes Eigentum zu gefährden oder den Vcrkehr zu ffören, iff verboten.

8 10. Dcr Bezirkspolizeibehördc bleibt vorbehatren, die Straßen (Straßen-
streckcn) zu bezeichnen, auf welchen, sei es wegcn der Beschaffeuheit des Verkehrs
odcr wegen des Gefälles der Straffe, mit Veloeipeden nichr gesahren werden darf.

8 11. Uebertretuugen dieser Vorschritten iverden mit Geld bis zu 60 ^ odcr
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

H. Der Relrieb der Pferdebahn.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 27. April 1885.

8 1. Die sür den Betrieb der Pserdebahn zu bcnichenden Wagen dürsen keine
gröszere Breite als zwei Meter haben, alle Vortprüngc eingerechuel.

Sie miissen vcrsehen scin:

n. init eincr krüstig und schnellwirkcnden Brenisvorrichtung;

d. mit einer Zugleine oder ähnlichen Vorrichtnng, welchc einen Ligualverkchr
mit dem Kutscher von dcr llluckseite des 28agens aus ermöglicht, uud

e. mit zwei Laternen (je eine an der Vorder- und Nnckscile», welche gleichzeitig
deu iuneren Wageuraum znr Nachtzeit ausreichend erhellen.

8 2. Ieder Wagen mus; mit einer Nummer versehen sein, wclche sowohl inner-
halb als auch außerhalb des Wagens leserlich anzubringen ift. An jedem Wagen mnß
ferner die Zahl der Personen, welchc er sowohl im Jnnern, als auch aus der Platk-
form aufnehmen kann, angcschrieben scin. Ueber dicse Zahl hinaus dürfen keine Per-
sonen zur Fahrt aufgenommen wcrden.

8 3. Die zum Dienffe bei der Pserdebahn verwendeten Pserde müssen kräftig,
vollkonimen diensttauglich und von schädlichen Fehlern frei, die Geichirre solide, von
gutem Ausehen und iu gutem Stande seiu.

8 Das Dienstpersoual bestcht fnr jcden Wagen ans einem Lchaffner und eiuem
Kutscher. Die Bedicnstcten haben währeud der Dienffstunden die von dem Unter-
nehmer eiugeführte Dieustkleidung, sowie vorn an der Kopsbedeckung eine 9tnmmer
zu tragen. Das Tabakrauchen während des Fahrens und während des Verkehrs
 
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