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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0371

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343

tz 19. Wenn ein Droschkenkutscher eine etwa erfolgte Besrellung seines Fahr-
zengs nicht dnrch dcn Bestellschild itz 17 Absav H dicser Vorschrifl) erkennrlich ge-
macht hat nnd insolge dessen in der Zwischenzeit eine anderc Fahrr annehmen mnß,
dcren Daner ihn an Erfiitlnng der frnheren Vcrpslichlnng verhindert. so hat er
abgesehen von der Straffolge dcm erslcn Bestellcr gegeniiber siir entsprechendcn
Ersav zn sorgen.

Droschken, welche znm Bahndienst besohlcn sind, dürfen Voransbestellungen
rmr nach vorhcriger Anzeige an den dicnstthuenden Schuizmann nnd nnr von bezw.
für solche Neisende annehmen, welche längstens innerhalb einer Viertelstunde nach
Aufstcckling des Bestellschildck mit einem Bnge ankommen werden.

Aahrweise. Zeit- und Nachtfahrten.

ß 20. Während der Fahrt find die Pferde besepter Droschken stets in kurzem
Trabe zu halten, ausgenommett wenn der Fahrgail das Schrittsahren ausdrücklich
verlangt, bei besonders langen Tonrcn und an Stellen, wo aus straßenpolizeilichen
Grnnden das Schrittfahren erforderlich odcr angcordnet ist.

Der Droschkenführer ist verpflichtet, bei allcn Fahrten dcn kürzesten Weg ein-
zuschlagen, wenn nicht bei Zeitfahrten (Ziffcr VI des Tarifs) der Fahrgast einen
anderen, für die Droschke fahrbaren Weg selbst bestimmt.

Dem Verlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zn werden, ist der Kntscher
nur bei Zeitfahrten zn entsprechen verbunden.

Die Zeitberechnung des Kutschers bei Zeitfahrten ist der Fahrgast dann auzn-
crkenlien verpflichtet, wenn der Kutscher ihm vor Beginn der Fahrt die Uhr vor-
gezeigt hat. Jm Untcrlassnngsfalle hat der Kntscher die Zeitangabe dcs Fahrgastes
niiztterkenncn.

8 21. Die Zcitberechnnng für die Zeitfahrten beginnl mit dem Augenblick
dcs Abfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn die Besteltung nicht auf einem Halte-
platz erfolgt ist, mit dcm Angenblick deS Vorfahrens am Einsteigeorl.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kutschcr verpflichtet, am Einsteigeort fiinf
Minnten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen fünf Minuten
kanil er ein Wartegeld von 20 Pfg. beansprnchen.

8 22. Tritt der Fahrgast ohne Verschnlden des Kmschers eine bestellte Fahrt
nicht au, so hat der Kutscher 50 Psg. oder wenn er tänger als 20 Minuten warten
innßte, Bezahlnug nach dcr Zeil zu fordern.

Tritt der Fahrgast dic Fahrt an, sent sie aber nicht fort, so hat er die volle
tarifmäßige Taxe bis zum Aufhören der vereiubarten Fahrt zu bezahlen.

Hält der Antscher bei solchen Fahrten, für welche im Tarif eine besondere
Taxc nicht festgesetzt ist, ausnahmslvcise die Vergütung nach der Zeit nicht für
ailgeinessen, so ist es seine Sachc, sofort bci Annahme des Austrags dafür zu sorgen,
daß eine ansdrückliche Uebereinknnft gcschlosscn wird, andernsaUs kann er nie mehr,
als die in Ziffer VI des Tarifs festgesetzle Zeittaxe verlangcn.

8 23. Nachtfahrten beginnen während des ganzen Jahres abends 10 Uhr uud
endigen morgcns 6 Uhr.

Für dieselbcn ist die doppelte Personentaxe zu entrichten, vorbehaltlich dcr Bc-
stiiilinuilgen in Ziffer II und V des Tarifs.

Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends begonnen, so ist nur für denjenigen Teil der
Fahrt die doppelte Taxe zu eutrichten, welcher nach 11 Uhr ausgeführt wird. Für
Fahrten, welche vor 6 Uhr morgens begonnen wcrdcn, aber über diese Zeit hinaus
danern, findet für dic Zeit nach 6 Uhr mir die Berechnung der einfachen Taxe statt.

Beaufsichtigung.

8 24. Jn der ersten Hälfte des Ntonats Mai wird alljährlich durch einen von
dem Bezirksanu beanstragtcn Polizeibeamteu nnter Anwesenheit des Großh. Bezirks-
tierarztes eiue Besichtignng der Fahrzeuge, der Pferdc nnd der Bekleidung der
Droschkenkutscher vorgenommen. Zn der von dem Bezirksarnt anberaumten Besich-
tignng haben sich die Droschkenführer in Dienstkleidung unter Mitführung der Mäntel,
sowie sämtliche Droschkenbesitzer eiiiznfindeu. Das Äusbleiben oder verspärete Er-
scheiuen ivird nach 8 27 dieser Vorschrift bestraft.

8 25. Fahrzeuge, welche den bei der Ztilassnng zum öffentlichen Dienst zu
stellenden Anforderungen nicht mchr entsprechen und deren Ausbesserung uicht mehr
möglich ist, werden durch Abnahme der Zulassungsnrkunde außer Bctrieb gesetzt.
 
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