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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0376

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348

Wird der Dienstniann zu den Gangen unter Z. 5, 7—12 als Führer bcnützt, ?o
hat er, einen einstündigen Anfcnthalt an Ort nnd Stelle eingercchnet, 30 Pfg. wcitcr
zu beziehen.

Bci längerem Anfcnthalte sind für jede angefangene halbe Stnnde weitcre 30 Pfg.
zu entrichten.

II. Fnr bestimmte Zeitcn.

1) Für eincn Tag (zn 10 Stnndcn gercchnet)

2) „ einen halben Tag (zn 5 Stundcn gerechnet)

3) „ eine Stunde.

4) „ eine halbe Stnnde.

ohiie

niit

Gerät-

Gcrät-

schaflen

schaften


ä

3 -

3 80

1 80

2 30

— 40

- 50

— 25

- 30

III. Für bestimmte Dienstlcistungen.

1) Wasserpnmpen oder Wasscrtragen, per Stunde.

2) .Holztragen:

1 Ster ungemachtes .tzolz von der Straße in das Hans zn tragen

und aufzusetzen ..

1 Stcr gespaltenes Holz:

a) in das untere Stockwerk zn tragen.

k) für ein Stockwerk hinanf oder hinnnter.

e) fnr jedes wcitere Stockiverk hinanf oder hinnntcr.
ä) Anfsetzen.

3) Kohlentragen:

in denßlnteren Stock, per Ccntner.

für jede Treppe hinanf oder hinuntcr, per Centncr weiter .

Kohlen von der Straße in den Kcller werfen, per Centner .
in den Hof tragen und von da in den Keller werfen, per Centner
wobei stcts dem Dienstmann die Verpflichlung crwächst, die Straße und
den Hof, wo die Kohlen gclegen, zu fchwenken und zn kchren.

4) Transport:

a) eines Flügels.

b) eincs Klaviers oder Pianinos.

5) Kranke zu fahren:

in befonoers hierzn eingerichteten Wagen, dic Stnnde.

eine halbe Stunde weiter.

eine Stunde weiter, je.

cinen einzelnen Weg in der Stadt, im Umkreise von Abteilung 1,1 .

6) Geschäftsreisende zu führen mit Mnstern:

eine Stunde.

zwei Stunden.

drei und mehr Stundcn, per Stunde.

— 45

— 25

— 35

— 50

— 20
- 20

— 5

— 3

— 2
— 5

3 45
2 60

— 50

- 20

— 35

— 30

— 70
1 -

— 15

IV. Bemcrkungcn.

1. Verrichtungen, für welche eine Gebühr im Tarifc nicht festgesetzt ist, flnd in dcr
Regel nach der Zeit (Abschn. II) zu vergüten. Hält der Dienstmann in cinem. einzclnen
Falle diese Vergütung nicht für angemessen, so hat cr sofort bei Annahme des Anftrags
dafür zu sorgen, daß ein ausdrückliches Uebereinkommen abgefchlosfen wird; andern-
falls kann er nicht mehr, als die Gebühr nach der Zeit beansprnchen.

Hierbei wird der Bruchteil einer Stnnde nnter 30 Minnten fnr eine halbe Stunde,
über 30 Minuten für eine ganze Stunde gerechnet.

2. Wird ein Dienstmann znr Uebernahme eincr Bestellnng zu dem Besteller in
dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hierfür eine Taxe von 10 Pfg. zu
cntrichten.

Crfolgt sodann eine Bestcllung nicht, fo hat der Dienstmaun weiterc 10 Pfg.
anzusprechen.

3. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2), habeu die Dienst-
männer 5 Minuten lang nnentgeltlich zu warten, ebensolang auf Rückantwort. Wer-
den sie länger anfgehalten, fo sind ihnen von zu Stunde weilere 10 Pfg. zu cnt-
richten; die begonnene Viertelstunde wird für voll gerechnet.
 
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