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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0379

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351

imd Werkstätten, don Ziininerplätzen und undcren Bnuliöfcn, von Wersten und
Ziefleleien, sowie bei Bauteu nller Art sind ausnahinswcise auä, an Sonut>Mn
imd gebotcnen Festtagen in solgenden Fälten zulässig:

1. soweit die Beschäftiguug von Arbeitern an Sonn- und Festragen nach § 1055
Absatz 1 der Gewerbcordnüng gestatlet ist;

2. wcnn die Arbeiten den in tz 105e Absav 1 Ziffer 3 bis 5 der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder

3. ivenn sie zu denjenigen Arbeiten gehörcn, bei welchen gemäsz ß 105 ä bis
1055 der Gewerbeordnung durch Beschluß des Bundesrats oder durch Verfügung
der höhcren oder unteren Verwaltungsbehörde die Beschäftigung von Arbeitern an
Sonn- und Festtagen zugelassen ist.

Jedoch darf die Vornahnie solcher Arbeiten eine Störung des Gottesdienstes
oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Konsession nicht herbeige-
fiihrt werden.

8 3. Arbeiten i in Handelsgewerbe. Unter das Verbot der öffentlichen
Arbciten iin Handelsgewerbe (8 1 Zlffer 1 dieser Verordnung) sällr außcr dem
nach 8 41 a dcr Gewerbeordnung untersagten Gewerbebetriebe in offenen Verkanfs-
stellen und dein nach § 55 a der Gewerbeordnung verbotenen Wandergewcrbeberriebe
i8 55 Abs. 1 Ziff. I bis 3 der Gewerbcordnung) und dem am Wohn- und Nieder-
lassungsorte auf öffentlichen Wegen, Straßen, Pläven oder an andcren öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus stattfindenden Gewerbebelriebe 42 b der Ge-
werbeordnung, amblilantcs Gewerbe);

1. die Abhaltung von Messen und Mürkten; jedoch kann das Bezirksamt sür
Sonntage und gebotene Festtagc die Abhalrung einer Messc, eines Jahr- oder
Spczialmarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an gestatten;

2. die Vornahme von öffentlichen Verstcigerungen und Verpachtnngen;

3. das öffentliche Anslegcn und Aushängen von Waren an Verkaussstellen, so- -
lange dcr Gewerbebetrieb in denselbcn nach 8 41a der Gewerbeordnung untersagt
ist und außerdem auch während des vormittägigen HauptgortesdiensteS.

AuSnahmsweise sind an Sonntagcn und gebötenen Festtagen nachstehende öffent-
liche Arbeiten nnd Verrichtungen im Handelsgewcrbe gestatret:

a) während des ganzen Tages der Verkaüf von Arzneimitteln in Apotheken;

b) frühcstens voiii Schlusse des vormirtägigen Hauptgottesdienstes an das nach
8 55a der Gewerbeordnung durch die untcrc Verwallungsbehördc zugelassene Feil-
bietcn und Ankaufen von Gegenständen, insbesondere von Sbst und anderen Eß-
waren, auf öffentlichen Wegen, Straßen nnd PlÜtzen oder an andcren öffentlichen
Orten und von Haus zu Haus:

e) bei der Durchfahrt von Zügen das Feilbieten frischer Lebensmittel auf den
Eisenbahnstationen;

ä) das öffenrliche Arbeitcn in dcnjenigen HaudelSgewerben, deren vollständigc
oder teilweisc Ausübuug an Sonn- uud Festtagen znr Bcfriedigung täglichcr oder
au diescn Tagen besonders hervortrerender Bedürfnisse der Bevölkerung erfordcrtich
ist (8 105o Äbsatz 1 der Gewcrbeordnnng), insbcsondcre dns Herumtragen der be-
trcffenden Lcbensbcdürfnisse in die Hänscr der ttundcn, ivährend derjcnigcn Stunden
der Sonntage und gebotenen Festtagc, für ivelche nach 8 105 o Absah 1 der Ge-
werbeordnung Ausnahmen vom Verbote der Beschäftigung von Gehilfen, Lehr-
lingcn und Arbeiteru zugelassen sind.

8 4. Arbeiten des ösfentlichen Verkehrs. llntcr das Vcrbot der
ösfentlichen Arbeitcn und Handlungen im öffentlichen Vcrkehr (8 1 Ziffcr 1 dieser
Verordnung) fällt auch die auf öffentlichen Straßen stattsindendc gewerbsmäßige
Bcförderung von Gütern mittelst Fuhrwerkcn und von Vieh. sowie das Beladen und
Entladen von Schiffcn, Kähnen und Flößcn. Zedoch sind von dcm Verbote solche
Arbeiten ausgenoiiiiiien, welche ihrer Natur nach überhaupt nicht oder doch nicht
ohne sehr erhebliche wirtschaftliche llkachteile unterbrochcn oder aufgeschoben werdcn
könuen. Auch kann die Ortspolizcibchörde für sonstige unvcrschicbliche Arbeiten
und Handlungen des ösfentlichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenit die lllotwcndig-
keit der iVonntagsarbeit nicht von dem llnternehiner absichtlich herbeigeführt odcr
durch Fahrlässigkeit verschuldet ist.

Das Vcrbot des § 1 Ziffer 1 crstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schifffahrt und Flößerei;
 
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