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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0388

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lichen Diensten geinietet werden. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt dcr Vcr-
trag auf die Dauer eines Monats geschlossen.

8 4. Dcr Vcrtrag, welcher bci den auf ein Jahr gemieteten Dienstdotcn nicht sechs
Wochen, bci den auf cin Vierleljahr gemieteten nicht öier Wochen oder bei monatsweise
gcmieteten Dienftboten nicht 14 Tage vor Ablauf dcr Dienstzcit gckündigt wird, ist als
siir die gesetzlich unterstellte Dauer der Dienstzeit stillschwcigend erncnert anznseben.

8 5. Die Vorschriften der 88 3 nnd 4 findeu kcine Anwendung, ivenn abiveichenbe
Bestimmungen dnrch Ortsgebranch bergebracht sind und dcsscn Besteben dnrch cinen
Beschlnsz des Gemcinderats festgestellt un.d öffentlich bckanut gemacht ivurde.

8 6. Dienstbotcn haben sich allen, ibrcn Krästen nnd dem Inbalre dcs Dienst-
vertrages entsprecheuden Verrichwngen nach Anordnung der Dienstherrschaft zu nnrcr-
ziehen und sich der Ordnung des Hmises zu unlerivcrfen. Die Dienstbotcn siud nicht
bcrechtigt, fich in dcn ihnen aufgetragcncn Verrichtungen vertreten zu lassen. Sie
miissen, selbst wenn sie nur zu gewifseii Diensten angenommen sind, nötigenfalls und
vorübergehend auch anderweite, ihren Verhältnifsen nicht unangemesiene Verrichtungen
nach Anordnung dcr Dienstherrschast iibernehmcn. Für Schaden, welcheu dcr Dienst-
bote der Herrschaft zufiigt, hat er nach Mastgabe der allgemeinen landrechtlichen Be-
stimmuugen iiber Schadenersatzpflicht Ersatz zu lcisten.

8 7. Die Dienstherrschaft ist verpflichlet zur Lcistung des Lohnes nnd Unterbalts
des Dienstboten in Kost und Wohnung, wie solche sür Dienskboten der gleichen Art üb-
lich sind. Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Gnde der Dienstzeit. Wird nach
Ablauf der Dienstzeit der Vcrtrag fortgesctzt, sö dars die Zahlung der Hälfte des vcr-
fallcnen Lohnes um vier Wochcn verschoben werdcn. Das auf die Dauer eines Iahres
gemictete Gesinde kann verlangen, dast ihm nach 4 Monaten der Tienstzeit ein Viertel,
nach 8 Monatcn ein wciteres Viertcl des Iahreslohncs ausbezahlt werdc.

8 8. Wird cin Dienstbote ohne eigenes grobes Verschulden krank, so hal dic Dienst-
berrschast ihn acht Tage lang zn verpflegen und die Äoslcn für den Arzt und die Arz-
neien zu übernehmen. Sie ist indcssen bcrechtigt, den Kranken in öffentlichen Kranken-
anstalten unterzubringen.

8 9. Stirbt cin Ticnstbote, so können seine Erben den Lohn nur für die Zcil bis
znm Eintrirte dcr Erkranknng fordern. Die Begräbniskosten fallen dcm Dieusthcrrn
nicht znr Last.

8 10. Tie Diensthcrrschaft ist bcrechtigt, das Gesiude ohne Aufkündignng sofort
zu entlassen:

wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommcncn Dicnstlcistungen, soivie wegcn
Verhinderung än deren Besorgung, insoferne solches durch eigcnes Verschnlden des
Dienstboten veranlastt wurde, öder bci zufälligcr Entstehung übcr 14 Tage andancrte,
wegcn Untreue, hartnäckigen Ungehorsams, wegen Unsittlichkeit, übcrhaupt wcgen
solcher Handlungen, welchc nach ihrem Wesen mit dem sür das Dienslbotenverhältnis
ersorderlichen Vertrauen oder mit der hüuslichcn Ordnung unvereinbarlich sind.

8 11. Das Gesinde ist befugt, den Dienst ohne Anfkündignng sofort zu verlassen:

wenn der Dicnstbote durch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des Dienstcs un-
vermögend ist, wenn die Dicustherrschaft in Gaut gerät, wenn fie den Wohnort
bleibend verändert oder dcn Dienstboten nötigen will, längere Rcisen in entfernte
Gegenden mitzumachen:

wenn fie den Dienstboten misthandelt, ihm Unsittliches ansiunt odcr ihn vor sol-
chen Zumutungen Anderer, die zur Familie gehören odcr im Hause regelmästigen
Zutntt haben, nicht schützen konnte oder wollte;

wenn sie dem Dienstboten den Lohn über die Verfallzeit vorcnthält oder ihm den
nötigen Unterhalt verweigert, sowie überhaupt wegen solcher Handlungen der Dienst-
hcrrschaft, welche wie die angesührten, mit den vom Gcsinde gegenüber der Herrschaft
nach dcm Dienstbotcnverhältnisse zustchcnden Anforderungen ünvereinbarlich sind.

8 12. Ter auf lünger als ein Vierteljahr abgcschlosscne Vcrtrag kann vor Ablauf
der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen aufgekündet werden, we'nn das Haupt der
Familie oder das Mitglied dersclben ftirbt, für dessen bcsondcre Bedienung das Gesindc
gemietet worden ist.

Z 13. Wenn der Dienstbote während der Dicnstzcit gemäst § 10 cntlassen wird
oder austritt, so kann er nur nach Mastgabe dcr Dauer dcs Vertragsverhältnisses An-
spruch auf die Gegenleistungen des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen des 8 12.
 
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