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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0395

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367

lich der Post- und Exprestgutsendttttqeu, sowie jener Leiidlingeu, ivclche mi Personen
außerhalb ciucr Erhebttngsstellc gerichtet sind, hastct uilr dcr Einpsäiiger.

ß 5. Von der Verbrattchsstener siud bcsreit:

1. Weiil, Obstrveiir, totcs Wild, totes Geflngel aller Art, soivic Seckrebse, so-
fern diese Gcgeilstäilde ans dem Auslaiide eittgcgangcil sind und dic zollamt-
liche Behandliillg bereits bestailderr haben odcr dersclben noch uiitcrlicgcn.

Auf Wein filidet dieser Besreiungsgrillld mir bei der erstmaligeu t5in-
lage Aiiwenduttg.

2. Gegcnstäude, welche uur durch die Stadt hiudiirch gesührt werden.

3. Gegenstände, welche zur Verarbeitung im Gcwerbebetrieb eincr Fabrik eiu-
gefuhrt wcrden, sofern sie nicht den Stoff zur Fabrikation verbrauchsstener-
pflichtigcr Gegeiistände abgcbcn.

Gebraucht aber der Fabrikinhaber die ciiigeführkeii Gcgenstäiide anch
znm cigenen Gcbranch, so hat cr dasür eiilcn Avcrsalbeitrag in die Stadt-
kasse zu bczahlen.

4. Scndilttgen und Transportc, fnr welche die Verbrauchsstcner im Falle der
Grhebnilg unter 5 Pfennig betragen würdc.

5. Gegenstände, welche von der Königlichen Militär-Verwaltnng zilm Unter-
halt der Maiinschaften eingcführt oder bczogen werde.r nach Mastgabe des
Gesebes vom 16. Mai 18K8.

Werden Gegcnstände, von welchen nachweislich Verbrauchsstcuer erhoben wurde,
iin ursprünglichen oder verarbeiteten Zustandc im Wege des Handels aus der Stadt
ausgeführt, so hat gleichfalls anf VeAairgen bei dcr Ansfnhr eine enlsprcchende Rück-
vergütiing der Verbralichssteuer zu erfolgen.

6. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrailchsstciler, iiber
die Befreiung von derselben und über das Recht anf Rückvergiltung, sowie über die
Avcrsalbeitrage der Fabrikanten, entscheiden die Vertvaltnngsgerichte.

b. Verfahren bei dcr Grhcbung nnd Kontrole.

8 7. Wer einen verbrauchssteuerpflichtlgeii Gegenstand in dic Stadt verbringt,
hat dcnselben bci dem Grheber dcr Gittgangsstelle anzilinelden und zu vcrstcucrn.

Der Erhebcr stellt über die entrichtcte Verbrailchsstciicr dcm Einbringer eine
Empfailgsbescheinignng aus, welchc von letzrerem ailfzubewahren und dem Aiifsichts-
pcrsonal auf Verlange» vorznweisen ist.

8 8. Personen, welche ansjcrhalb ciner Erhebiingsstelle tvohncn, haben derselben
oder der Stadtkassc längstens iunerhalb 24 Stnnden von jedem Bezuge einer steuer-
pflichtigen Sache, welche an einer Erhebnngsstclle nicht vorbeigekommen, Anzeigc zu
erstatten nnd die Stencr zn entrichten. Zn gceiguctcn Fällen kann der Stadtrat,
anstatt der jeweiliqen Versteiieruiig jedcs cinzelneu Gegenstaiides, eine Jahres-Pausch-
silinme festsetzcn.

8 9. Wer verbraiichssteuerpflichtige Gcgeiiständc dnrch die Post oder als Expreß-
gut empfängt, hat dieselben spätestciis am darauffolgenden zweitcn Werktagc zu den
üblichen Gcschäftsstnildcn und zwar bci Postsendungen nnter Vorzeigung der'betreffen-
den Postbcgleitpapierc, bei dcr nächsten Erhebungsstelle oder bci der Stadtkasse anzu-
mcldcii nnd zn verstcncrn. Dabei wird angcnominen, das; 5 "/« dcs Brnttogewichts
auf die Verpackung kornineii.

8 10. Wer anlästlich einer Einfnhr den in § 5, Zisfer 1 erwähnten Befreiungs-
grund geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem Frachtbrief und
Zollquittung bei dem Erheber dcr Eiiigangsstelle anznmelden.

Ergiebt sich aus diesen Papieren die Nichtigkeit des BefreiungSgrnndes, so sind
dieselben von dem Erhcbcr zum Zeichen der stattgchabten Kontrole mit dem Tagstempel
zu versehen.

8 11- Die Führer von vcrpackten Gcgcnständen sind bci dercn Einbringen ver-
Pflichtet, auf Verlaugen des Aufsichtspersonals jcderzeit anzugeben, ob und welche ver-
brauchssteuerpflichtige Gegcnstäiidc in der Verpackung enthalten sind. Das Aufsichts-
Personal ist berechtigt, sich von der Wahrheit der Angabe durch Augenschein zu übcr-
zeugen und zu diesem Behufe die erforderliche Mithilfe der Führer zu beansprnchen.
 
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