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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0398

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8 27. Bei der Berechnung der Verbrauchssteuer von Mehl wird augcuomMn,
daß die Säcke 2 pCt. des Bruttogewichts ausmacheu.

ß 28. Wird versteuertcs Mehl zu Brot verarbeitet, uud letzteres haudelsmäßig
ausgeführt, so erfolgt die Nückvergütuug der Verbrauchssteuer uüt 45 Pfeunig pro 50
Kilo Brot.

8 29. Die Versteuerung des in dem Steuerbezirk gemahleuen uud daselbst zum
Verbrauch kommenden Mehls findet nach besouderer Uebereinkunft mit dem Mühlen-
besitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als autzerhalb dcs städtischen Verbrauchssteuer-
bezirks liegend anzusehen.

<)- Schlachtvieh.

8 30. Dic Verbrauchssteuer vou Schlachtvieh wird bei der Schlachtimg nach
der Stückzahl desselben erhoben.

8 31. Von der Verbrauchssteuer befreit sind:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äußerlich erkennbaren Beschädiguug oder wegen
Grkrankung geschlachtet werden mutz, sofern der Eigentümer kein Metzger ist.

2. Schlachtvieh, das auf Auordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder dessen
Fleisch bei oder alsbald uach der Schlachtung von der Polizcibehörde für uugeuietzbar
erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchem Schlachtvieh wird zurück-
erstattet.

8 32. Als Rindvieh erster Schwere gilt jedcs Stück im Schlachtgewicht von
250 leß uud mehr, ausschließlich der Kühe und Farreu; als Riudvieh zweiter Schwere
jedes Stück vou 200 bis 250lrg einschlietzlich der schwereren Kühe und Farren; al§
Rindvieh dritter Schwere jedes Stück von weniger als 200 IcA mit Ausnahme der
Kälber.

Den Kühen werden die Kalbinucn, d. h. die zum ersten Male trächtigeu Nindcr,
gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein uuter 8 Kilo.

Kopf, Füße, Eingeweide, Uuschlitt und Haut bleiben bei dcr Bestimmung des
Schlachtgewichts autzer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen siudet ein
solcher Abzug nicht statt.

8 33. Wenn infolge von Meinungsverschiedenheiten zwischcn dem Steuerpflichtigen
und dem Aufsichtspersonal über das Gewicht eines Ticres dessen Abwägung erforderlich
wird und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, so hat dieser eme Waaggebnhr
zu bezahlen, welche der Stadtrat im voraus festsctzt. Dicse Waaggcbühr darf nicht
über 40 Pfennig betragen.

e- Fleisch.

8 34. Die bei handelsmaßiger Ausfuhr vou Fleischwaren aller Art zn leistende
Nückvergütung der Verbrauchssteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramm, gleichgütig, ob die
Steuer bei der Einfuhr von lebendem Vieh oder von Fleisch bezahlt worden ist.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterlätzt, verfällt — abge-
fehen von der Pflicht der Nachzahlung der Abgabe — in eine Geldstrafe, welche dem
vierfachen und im Wicdcrholungsfallc dem achtfachen Bctrage der geschuldeten Abgabe
gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur aus Versehen
nntcrblicb, so kann auf eine geringerc Ordnungsstrafe bis zu höchstens zehn Ätark
erkannt oder je nach Umständen die Ordnuugsstrafe gänzlich erlassen werden.

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung erlasscueu
Vorschriften zuwiderhandelt, wird von einer Geldstrafe lns zu 10 Mark getroffen.

Auch der Versuch, die Beihilfe und die Begünstignng sind strafbar.

Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der auf Wein und hier gebrautem
Bier beruhendcn Verbrauchsstenern wird auf gleiche Weise, wie die Vorenthaltung
der betreffenden Staatssteuern verfolgt und abgewandelt.
 
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