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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0405

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877

3. Bei jeder Wiedereröffnung einer Muft ist eine Neinigung und Desinfizie-
rung der Luft unch Anleitung des Bezirksarztes tiorzimehmeu, che fich jcmand
hinein begiebt; zu diesem Zwcck ist vorher stets rechtzeilige Anzeigc cm das Grojz-
herzogliche Bezirksaint zu inachen.

4. In Gruften dürfen Lcicheu nur in lnftdicht verschlosscnen cisernen Ueber-
scirgen eingcsctzt wcrden.

5. Dunströhren oder sonstige Veiitilationsvorrichtiingen dürfeu an Grufteu
nicht angebracht scin.

6. Ist eine Gruft zur normalen Beerdigungszcit einer Leiche uoch nicht fertig-
gestellt, so darf die Leiche vorerst iu dem Lekchenhaus jedoch um in deiu vorge-
schriebenen eisernen Sarg aufbewahrt werden.

Diese Anfbewahrung darf aber die Irist von vier Wochen uicht überstcigen.

Eine Wiedereröffunttg des eiserucn Sarges uach Aufnahiile der Lciche darf m'cht
stattfindcri.

§ 33. Die Errichtung voll Grabdenkinalen samt Jufchriften fowic Grabein-
fassuugen, welch letztcre aus Stein oder Metall hergestellt fein müsseu, bedarf der
Gcilehnligung der Fricdhofs-Ä oiiiiuission. Zu denr Zwcck ist derselben vor dem Letzen
eines Grabsteins Zeichnnug, Mas; ncbst Buchstaben, Nlliiimcr des Grabes und In-
schrift des Steines eiuzureichen.

Die Grabdenkmale nuf Fainiliengräbern müsseu fuudamentiert sein; sie sind auf
dic Grabstätte zu sctzen mid nius; das F-iindameilt derselben mindestcns l,5l) m unter
und 0,30 m iiber der Bodenfläche in Geiuent hergestellt werden.

Ist das Grabdenkmal von solcher Gröste, dast dassclbe airf Pfeiler gesetzt werdcn
lnus;, so sind diese mit ciscrnen Schienen vou geniigender Stärke zu überdecken.

Grabeiufassungcn von kleincn uubehaiieneu Steinen bedürfen einer Funda-
irlcntierung nicht; fiir solche aus behauenen Steincn oder Metall sind die Fnndamente
1,50 m tief ans Backsteinen mit Gemcnt oder ans Cementbetou herziistclleu.

Das Ansgrabcn aller Fnndamente wird gegen die vorgesehene Taxe durch den
Totengräber besorgt.

Grabsteiue sind in der Negel anf Nollwagcu an ihreu Bestimmungsort zu vcr-
bringen; bei Steineu, wclche übcr 500 kg schwer sind, ist auch die Benützung eines
bespannreu Wagens gestattct.

Iu jedcm Fall ist der Unternehmer für jedc Bcschädignng in dem Friedhof
haftbar.

8 34. Die Familiengräber sowie deren Denkmale, Einfassungen nnd Anpfian-
zungen mnsscii von dcn Zlngehörigen in gutein Stand gehalten werden.

8 35. Bluineii oder Kranze dHrfen anf allen Gräbern niedergelegt werden, sind
jedoch von dem Friedhof zn entfcrncn, sobald sie in Zersetzuug übergehen und dadnrch
einen unaiigenehmen Anblick gcwährcn.

Bon den allgemeinen Lcichcufeldcrn entfcrnt diese Reste der Friedhofauffeher,
während die Jnhaber von Fainilieilgräbcrn gehalteu sind, sie entfernen zn lassen;
geschieht letztercs nicht rechtzeitig, so erfolgt die Abräilmung durch den Friedhofaufsehcr
anf Kosten dcr Inhaber.

8,36. Gräbcr von Erwachscucu dürfen nicht vor Abflus; von 25 Jahren, Olräbcr
von Kinderu uicht vor Abflust von 15 Jahrcn geöffnet werden. Behufs llebertragung
ciner Leiche in ein Faniiliengrab oder nach auswärts kann auf Antrag der Friedhofs-
Kolninission unter Begntachtuiig des Bezirksarztes vom Bezirksamt eine Ausnahme
gestattet werden.

Ein Faniiliengrab darf auch vor dcr Umgrabungsfrist zur Aitt'nahme der Leiche
cines Kindes von nicht iiber 1 Jahr geöffnet werden.

8 37. Für den Bcsuch des Fricdhofs gelten folgende Borschriften:

1) Der nntere Eiiigang dcs Fricdhofs am Steigerweg ist im Sommer von 6 Ilhr
morgens, im Winter von Sonneiianfgang bis zum Sonuenuntergang geoffnet.

Eine Biertelstunde vor dcm Schliesteii dcs Thores wird ein Zeichen mit der Glocke
gegeben, worauf dann jedermann den Friedhof zu verlassen hat.

2) Jeder Besucher hat eiu anständiges, ruhiges, der Würde des Orts augemcsfenes
Bcnehmen zu bewahren.

3) Das Betreten der Leichenfelder ist nur dcn Beamten dcs Friedhofs, der Leichcn-
begleitung, den Angehörigen der dort Nuhenden oder den mit der Pflege der Gräber
Beauftragten gestattet.
 
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