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2?4

zug einer Person einzutraaen, deren Anknnst seiner Zeit nicht eiiigctragcn wurde, so
ist der Beginn des Aufenthaltes in der Gemeinde nachtrüglich zu ermittcln und hier-
nach der Eintrag in der betreffenden Spalte zu fertigen.

tz 6. Bezüglich derjenigen in tz 1 erwähnten Personen, die keinen eigenen Haus-
stand und keine selbständige Lebeiisstellung haben (Lehrlinge, Gewerbsgehilfen,Dienst-
boten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter ?c.) kann in Städten', in welchen die Polizei von
einer Staatsstelle verwaltet wird, sofern die Gemeindebehörde zustiinint, nnd in aii-
deren Gcmeinden mit besonderer Genehinigung des Bezirksamts bei der Anmeldung
(tz 1) von dem Gebrauch des Forinulars sowie auch von dcm Eintrag in die Lüte l)
abgesehen, und dasiir ein Anmeldebuch geführt werden, in welches dic Aiigemeldeten
nach der Zeitsolge der Anmeldung einzutragen sind.

Diese Anmeldebücher sollen jedenfalls über den Tag des EirizugS und der An-
meldung, Namen, Stand, Geburlsort und Geburtszeit, über den letzten Wohn- und
Aufenthaltsort, über die Staatsangehörigkeit, über die vorgelegten Legitimations-
papiere, über die Wohnung, das Dienst- oder Arbeitsoerhältnis und übcr den Tag des
Wegzugs Auskunft geben und mit einem alphabet. Nachfchlagsregister versehen fein.

8 7. Hinstchtlich der Personen unter dem in den 8F 1 und 3 bezcichneteii Alter
kann die Verpflichtung zur An- und Abmeldung durch orts- odcr bezirkspolizeilichc
Vorschrift festgesetzt und geregelt werden.

8 8. Bezützlich der Personcn, die sich nur als Neisende in einer Gcilieinde aiif-
halteii, findet eine Verpflichtung zur Anzeige nur insoweit stalt, daß Gastwirte (Jn-
haber rc. rc. von Hotels garnis) Vor- und Ziinamen, Stand, Wohnort und Tag der
Ankunft des Fremden sogleich in das von ihnen zu filhrende Freindenbuch cinzittrageii
oder von dem Fremden eintragen zu lassen haben.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann bestimint werden, dafl von den Wirten auch
der Tag der Abreise in das Fremdenbiich einzutragen ist.

Jn den Städten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatsstelle vcrwaltet
wird, haben die Wirte Auszüge aus dem Fremdenbuch längsteiis bis zum andern
Moraen dieser Polizeibehörde mitzuteilen.

Auch in anderen Gemeinden kann die Ortspolizeibehörde die gleiche Einrichtiiiig
treffen.

Die Fremdenbücher können von der Polizeibehörde und dercn Organen jedcrzeit
eingesehen werdeu.

Durch orrspolizeiliche Vorschrift kann angcordnet werden, daß auch andere Pcr-
sonen, die einen Fremden beherbergcn oder aufnehmen, untcr Angabe des Vor- uiid
Zunamens, Standes, Wohnortes und des Tags der Ankunft des Fremden, hicvon,
sowie vom Tage der Abreise der Ortspolizeibehörde in zu bestiinmender Frist Anzeige
zu machen haben.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Befreundeten ange-
fessener Familien sind jedoch von solchen Anzeigen auszunehmen.

L. Wohnungsänderungen.

§ 9. Jn den Städten von mindestens 3000 Einwohnern ist jeder Einzug und jcder
AuSzug spätestens drei Tage uach seinem Beginn schriftlich bei dcr Ortspolizcibehörde
nach Formular L! anzuzeigen:

a. von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm oder für ihn aufgestellten
Verwalter bezüglich des Ein- und Auszugs, welcher

1) ihn selbst und seine mit ihm wohnenden Angehörigen,

2) die übrigen in seinem Haushalt wohnenden Personen, wie Dicnstboten, Ge-
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

3) seine Mieter,

4) die in dem Haushalte des Mieters wohnenden Personen, wie Angehörige,
Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Psleglinge und die von dem Mieter auf-
genommenen Schlafleute, Afterntteter und deren Angehörige, soweit alle diese
Personen mit dem Mieter zugleich ein- oder ausziehen;

b. von dem Mieter bezüglich des Ein- uud Auszugs der nttt ihm wohnenden
Familienangehörigen, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, After-
mieter, Schlafleute, welcher mit seiner eigenen Wohnungsveränderung
nicht zusammenfällt.

Kinder unter vierzehn Jahren können außer Betracht bleiben.
 
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