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3. Tag und Stunde der Musterung ist von dem Bezirksamte festzusetzen und
spätestenS am 24. Mai in dem Amtsverkündigungsblatt und von dcm Bürgermeister
durch Anschlag am Rathause, sowie durch AuSschellen am Tage der Muüerung und
an den zwei vorausgehendcn Tagen öffenrlich bekannt zu machen.

8 4. Die Berrichtungen der in 8 2 bezeichneten Kommission bei der Musterung
bestehen in Folgendem:

t. Sie läfft sich nach Anleirung der non der Srrspolizeibehörde schon einige Zeit
vor der Musterung aufzunehmenden und der Kommission vorzulegenden Lrste jeden
Huild einzeln zur genauen Besichtigung vorführen. Hnnde, deren Beseirigung im
Interesse der öffentlichen Sicherheit und Lrdnnng geboten erscheinr, weil sie auf
Menschen abgerichtet, bezw. bissig sind (Z 103 P.-Sll-G.-B.) oder an widerlicher oder
ansteckender Krankheit leiden, sind zu beanstanden und dem Bezirksamte behuss wei-
terer Eirtschlieffung zu bezeichnen. Nötigenfalls können solche Huude einmveilett in
Berwahrung genommen werden.

2. Sie bemerkt in der von der Ortspolizeibehörde vorgelegteu Aufnahmsliste
bei jeder Ordnungszahl, ob der Hund vorgeführt oder nichl vorgeführl, oder ob er
beanstandet wurde.

Jn diesem Falle werden die Gründe der Beanstandung in einem besonderen Pro-
tokolle niedergelegt.

3. Für jeden nicht beanstandeten Hund wird von der Kommission gegen Er-
legung der Taxe, die sogleich bei der Müsterung bar zu geschehen hat, ein mil der
Qiiittung verbundener Erlaubnisschein ausgestellt, und zwar für jeden einzeln, selbst
wenn eine Person mehrere Hunde besitzt.

4. Rücksichtlich alles desjenigen, was wegen Erhebung und Ablieserung der
Taxen und Berichtigung der Kosten nötig ist, benimmt sich die Kommisffon nach den
von Großh. Stcucrdirektion ausgehenden besonderen Vorschriflen.

8 5. Nach abgehaltener Musterung iibersendet der Bürgermeiffer das Protokoll
nebst eineni Verzeichnis über alle bekanntermaßen zur Musterung nicht oorgesührten
Hiinde an das vorgesetzte Bezirksamt, welches hiernach das Weirere verfügt. Die
Anfnahmsliste wird der Ortspolizeibehörde zugestellt.

8 6. Wer nach Abhaltung der Musterunq in die Lage kommt, die Hundstaxe
cntrichten zn müssen (8 2 des Gesetzes vom 21. Rovember 1867), hal die Taxe an den
Steuererheber am Orte seines Wohnsitzes, beim Mangel eines festen Wohnfitzes am
Orte seines Ausenthaltes gegen Ausstellung einer besonderen, zugleich als Erlaubnis-
schein dienenden Quittung zu entrichten.

Der Stcnererheber teilt am Schlussc jedcs Rtonals ein Verzeichnis der an ihn
geleisteten Zahlungen der Ortspolizeibehörde mit, welche hiernach die Aufnahmsliste
ergänzt und den Gemcinderat behufs Erteilung der Einnahmedekrelur benachrichtigt.

8 7. Für Huude, welche irn Lause des Monats Mai erworben werden oder das
Alter von 6 Wochen erreichen, ist die Taxe erffmals bei der Musterung zu entrichten.

8 8. Wer nach Entrichtung der Taxe seinen Wohnsiy verlegt, isl sür die Zeit bis
zur nächsten Musterung wegen der an dem neuen Wohnorte geltenden höheren oder
uiederen Taxe zu einer Nachzahlung nicht verpflichtet, noch zu einer Rückforderung
berechtigt.

Hunde, wclche dercn Besitzer zur Zeit der Musterung an eiuem von seinem Wohn-
sitze verschiedenen Ort vorübergehend verbracht hat, können auch an diesem Orte
zur Musterung vorgeführt werden. Die Taxe ist aber in diesem Fälle nach dem für
den Ort des Wohnsitzes gesetzlich bestimmten Betrage zu entrichlen und fließt zur
Hälfte der Gemeinde des Wohnsitzes zu.

Hunde in abgesonderten Waldungen und Hofgütern sind in einer benachbarten
Gemeinde vorzuführen.

Die Taxen für diese Hunde fallen zur Hälfte dem Eigeutümer der Waldungen
und Hofgüter zu.

8 9. Die Bezirksämter haben bei Ausstellung von Wandergewerbschcinen aus
die Verpflichtung zur Entrichtung der Hundstaxe aufmerksam zu machen.

3. Mastregeln gegen die Hnndswut.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnneru vom 11. Mai 1876.

Auf Grund des 8 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:

8 1. Alle an öffentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alte Hundc müfsen
 
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