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281

Brustorgane nicht aus dem Zusammenhange mit dem geschlachreten Tiere gelöst
werden.

ß 3. Schlachtviehtransporte, welche mit der Eisenbahn hier eintrenen, diirsen,
insoweit ganze Wagenladiingen in Frage koinmen, im Sommcrhalbjahr in der Zeit
von morgens 6 Uhr bis abends 8'/^ Uhr rmd im Winterhalbjahr von morgens 7 Uhr
bis abeuds 7 Uhr nnr auf dem Gelände des städtischen Schlacht- nnd Biehliofes. ein-
zeln per Bahn eintreffende Schlachlticrc auch am .vaiiptbahuhose ausgeladen werden.

Der Durchtrieb bon Schlachtvieh dnrch die Stadt ist jedensaUs nnr insoweit ge-
stattet, als dasselbe nicht ermüdet ii't und sich leicht sühren läßr. Beim Durchtrieb ist
die Hanptstraße, soweit irgend thunlich, zu vermeiden

Zum Straßen-Transport von Großvieh, welches aus irgend eiuem ttzrunde nichr
getrieben werden kann oder dars, in der im Schlachlhosc aiisgeftellte Transporiwagen
zn verwenden.

8 4. Aiis Milchnahrnng angewieseue Tiere, also Kälber, Lämmer und Kitzlein,
iiiüsseil unbedingt am Tage des Einbriiigens iu den Schlachlhos auch geschlachiet
werden.

Unterbleibt dies von Seiten der Eigentümer, so wird die Schlachtung von der
Vcrwaltung auf Kosten der Besitzer angeordner.

Ueber 12 Stunden eingestellte Tiere werden auf Koften der Eigenlümer gefüttert.

Die Vcrwaltnng ist befugt, in besoiideren Fällen Nachsichl in Bezug aui die vor-
stchenden Bestimmungen eintreten zu lassen.

Z 5. Für einzelne, sehr entfernt wohnende Personen kann aus Ansuchen das
Schlachten im eigenen Gehöste nach Anhörung des Stadtrares oon der Poli.zeibehörde
gcstattet werden; doch hoben sich diese dann mben pünkrlicher Eiichallung der be-
stehenden Vorschriften den im einzelnen Falle etwa noch besonders ergebenden Anord-
nungen unweigerlich zn fügen.

ß 6. Der Schlachthos ist geöffnet:

1. an Sonntagen nnd gesetzlichen Feiertagen znm Abholen und Nückbringen von
Fleisch in der Zeit vom 1. April bis 1. Sktober von 5 bis 8 Uhr morgens und von
11 bis 1 Uhr mittags,

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1, Npril von 6 bis 8 Uhr morgens.

Als gesetzliche Feiertage gelten der erste und zweite Weihnachtsfeiertag. Neujahr,
Charfreitag, Ostermontag, Ehristi Himmelsahrt, Pfingstmontag und Fronleich-
namstag.

2. an Werktagen:

a) zum Abholen nnd Rückbringen von Fleisch in der Zeil vom 1. April bis
1. Oktober von 5 Uhr morgens bis 7 Uhr abcnds,

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 tthr morgens bis 6 Uhr abends;

b) zum Schlachten von Tieren in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von
7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abcnds.

Das Kiihlhaus bleibt täglich von 8—11 Uhr morgens geschloffcn. Abgesehen
hievon ist es in den aleichen Zeiten zugänglich, wie solchc oben für das Abholen und
Rückbringen von Fleisch festgesetzt sind.

Jeweils eine Stunde vor Schluß darf keine Schlachtung von Großvieh und
jeweils eine halbe Stunde vor Schluß keine Schlachtung von Kleinvieh mehr in An-
griff genommen werden.

8 7. Jedes Tier ist beim Einbringen alsbald anzumelden und da uuterzu-
brinben, wo es von der Verwaltung bezw. dem dienstlhuenden Bedienslcten fiir zweck-
mäßig erachtet wird. Erweist sich ein Tier als zur Zeit uicht schlachtsähig, wci! das-
selbe erhitzt, ermüdet, krank oder schlccht genährt ist, so ist es in besondcrs hiezu be-
stimnlten Näunilichkeiteu unterzubringeu. Tiere, welche keiu baukwürdiges Fleisch
liefern, werden der Freibank überwiesen.

8 8. Beim Transport in dcn Schlachthos oder inncrhalb desselben müssen die
Tiere gehörig verwahrt und vorsichtig geführt werden.

Jn die Schlachträume dürfen sie daun erst gebracht werden, wcuu die Schlachtung
auch ohne Verzng vorgenommen werden kann. Vor Beginn der Schlachtung ist jedcs
Tier an der betreffenden Stelle sicher zu befestigeu.

Bci Großvieh geschieht dies mit den hiezu bestimmten Kopfseilen, welche den
Tieren in Halfterform schon im Schlachthosstalle anzulegcn siud. Schweine siud vor
dem Schlagen an den hiezu bestimmten Ringen anzubmden.
 
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