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8 9. Das Töteu von Großvieh erfolgt vermittelst des Schußapparats, wclchm
die Schlachthofbediensteten handhaben, das Töten von Kleinvieh mit den vorhandcnm
Schlägern oder den sonst von der Verwaltnng für nützlich erkannten Werkzeugen. Das
Schlagen von Kleinvieh erfolgt dnrch die Metzgergehilsen. Gehilfen, welche hierin Uu-
geschicklichkeit, Unfähigkeit oder nicht den nötigen Ernst an den Tag legen, kann das
Schlagen von der Verwaltung dauernd oder zeitweise verboten werden.

tz 10. Beim rituellen Schächten der Jsraeliten hat das Fesseln und Niedcrlegm
von Großvieh in schonender Weise mit dem dazu vorhandenen Wnrfzeuge zu geschehm
und muß der Halsschnitt sofort nach dem Werfen ausgeführt werden Hiebei ist der
Kopf gut festznhalten. Dcr Schächter hat den ganzen Borgang des Schächtens
einschließlich des Niederlegens zu leiten und ist sür die richtige Durchführung veranl-
wortlich. Gelingt das Schächten nicht alsbald, so ist das Tier sofort durch Schlag odcr
Schuß zu betäuben. Das bcim Schächten, sowie bei allen Nrten dcr Schlachtung, wo
eine Durchschneidung des Schlundes stattfindet, gewonnene Blut darf zu Speisezwecken
nicht verwendet werden. Dessen Verwendung zu technischen Zwecken steht nur der Ver-
waltung zu.

tz 11. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Anordnungen der
dienstthnenden Beamten bezüglich der Manipulationen beim Töten der Tiere, dcr
Fleischbeschau, der Reinlichkeit und Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung uuwei-
gerlich Folge zu leisten. Vor vollständigem Eintritt des Todes dürfen keinerlei Schuitte
oder sonstige schmerzhafte Einwirkungen an den Tieren ausgcführt werden.

8 12. DaS Fleisch der geschlachteten Tiere einschließlich der Eingeweide darf erst
nach Vornahmc der Beschau und, nachdem es für bankwürdig befunden und abgesteiu-
pelt ist, vom Schlachtorte entfernt werden. Der dienstthucnde Fleischbeschaner ist be-
rechtigt, Tiere oder einzelne Teile, soweit es znr Vornahme der Beschau notwendig ist,
zu zerlegen oder zerlegen zu lassen.

Ueber unbankwürdig oder ungenießbar erklärte Tiere oder Teile von solchcn hat
der dienstthuende Fleischbeschauer weitere Berfttgung zu treffen.

Jede Vornahme von Veränderungen an beschlagnahmten Tieren und Teilen von
solchen, bezw. jede Entfernung derselben, ist strenge verboten.

8 13. Nach Vornahme der Beschau sind Klauen, Hörner, Knochen, Talg, Blut,
Gedärme, Hüute und andere Abfälle aus den Schlachträumen zu entfernen und in die
zur zeitweisen Aufbewahrung bezw. Reinigung bestimmten Räumlichkeiten zu bringen.

Ftüssige Abfallstoffe sind wegzuspülen, feste in den Dnngraum zu verbringen. Des-
gleichen sind die Schlachtstelle und die benützten Gerätschaften grttndlich zu reinigen,
soweit diese Pflicht nicht den Schlachthofbediensteten obliegt.

tz 14. Für Reinhaltung der Kühlzellen sind die Jnhaber derselben verautwortlich.

8 15. Beim Verkaufe nach Schlachtgewicht sind die Tiere, sofern nichts Anderes
vereinbart ist, nach Ortsgebrauch (s. dieseu) zu schlachten und zu wiegen. Bei wider-
rechtlicher Entfernung znm Schlachtgewicht zählender Teile wird deren mutmaßliches
Gewicht vom dienstthuenden Fleischbeschauer festgestellt und das Ergebnis auf dem
Wagscheine bemerkt.

8 16. Jm Schlachthofe ist alles untersagt, wodurch die Nuhe und Ordnung ge-
stört oder die Schlachthofanlagen irgendwie beschädigt werdcn könnten.

Den zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit getroffenen Au-
ordnnnaen der dienstthuenden Beamten haben die im Schlacht- und Viehhof verkeh-
renden Personen unweigerlich Folge zu leisten. Jnsbesondere ist verbotcn:

1. Das Mitbringen und Halten von Hunden, soweit diesclben nicht zum Zug-
dienst verwendet oder deren Haltung von der Verwaltung für erforderlich erachtet wird.

2. Das Rauchen innerhalb der zum Betrieb gehörigen Räumlichkeiten.

3. Das Ausheben der Verschlüsse der Kanalisation und das Einlassen festcr Bc-
standteile in dieselbe.

4. Das Offenstehenlaffen der Wasserhähne.

5. Das Offenstehenlaffen der Kühlhausthüren.

6. Das Einschlagen von Nägeln und das Anbringen von Kästchen, Schäften nnd
dergleichen in Gebäulichkeiten ohne Erlaubnis der Verwaltung.

7. Das Einfahren nut Wagen in die Schlachthallen und das Fahren „außer
Schritt" im ganzen Schlachthoft.

8. Das Wegwerfen von Papier oder sonstige Verunreinigung der Schlachthof-
Räumlichkeiten.
 
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