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6. Trichiilenschailgebuhreil
(an den Trichinenschauer direkt zu entrichten):
1. für die mikroskopische Untersuchnng eined StückS
Schweinefleisch auf Trichinen.25 ^
2. für die mikroskopische Untersuchnng eines ganzcn
Schweins anf Trichinen.50 c)
2. Kühlhausordnung. Ortspolizeiliche Vorschrift nom M. Oktober E3.
tz 1. Bezüglich der Benühnng des Kühlhauses, bezw. der Zcit des Znlrittes zu
demselben ist ß 6 der ortspolizeil. Vorschrift bom l9. Inli d. I. maßgebend. Zweck-
entsprechende Aendernngen in der Benühungszeit bleiben vorbehalten.
§ 2. Während des Winters kann das Kühlhaus alif einige Zeit gcschlossen wer-
den, und sind dann dic Zellen mit allen darin enthaltcn gewesencn Inventarslücken
der Verwaltung zn übergeben. Schlnß nnd Wiedereröffnnng mird jeweils 8 Tage vor-
her bekannt gegeben.
8 3. Jeder Inhaber von Zellen ist verpflichtet, der Verwaltnng einen Schlüssel
zu nbergeben. Vermieteu der Zellen, oder Mitbenützcn durch Anderc ist verboten.
8 4. Die im Schlacht- nnd Viehhofe geschlachtcten Tiere dnrfen in das Kühlhaus
nur in abgehäutetem Zustande verbracht werden; ausgeiiommen hievon sind die Käl-
ber, wenn deren Fell nicht schmutzig ist.
Sülze, Gekröse, Kalbsköpse nnd Kalbsfüße dürfen nur gebrüht nnd gcreinigt,
Blut nur in verschlossenen Gefäßen eingebracht werdcn. Andere Eingeweideteile, nbel-
riechendes, von Fäulnis angegangenes Fleisch, Hänte, Felle, Haare, Borsten, klauen,
Hörner, Unschlitt und nngereiuigtc Därme diirfen nicht in das Kühlhaus ucrbracht
werden; desgleichen nicht schmntzige Tücher, Schuhwerk, Stricke, Kübel nnd sonstige
Gerätschäften. Vorgefundene Gegenstände dicser Art hat der Zelleninhaber alsbald zu
entfernen, widrigenfalls die Verwaltnng berechtigt ist, solche auf Kosten und Gefahr
dcr Jnhaber fortnehmen zu lassen.
8 5. Die Zelleninhabcr haften der Stadtgemeinde gegennber für jsde durch sie
oder ihre Arbeiter vernrsachten Beschädigungen. Verändernngen könncn nur aus Ver-
anlassung der Verwaltung vorgenommen werden.
8 6. Das Salzen und Pöckeln von Fleisch ist nur im Salzkeller an Werktageu
gestattet.
Hackklötze und Tische sind stets rein zn halten. Znm Zerteilen von Knochen diirfeu
außer Sägen nur Hackmesscr verwendet werden.
8 7. Behufs Erleichterung des Neinigens der Salzzellen sind die Pöckelfässer n.s.w.
auf 20 om hohe Unterlagen so zu stellen, daß die Reinignng begnem vorgenommen wer-
den und das Wasser ablaufen kann.
Das Reinigen der Fässer uud Gesäße darf nur außerhalb des Kühlhanses bei der
Kaldaunenwäsche oder an einem sonst von der Verwaltnng für gceignet erachteten Orte
geschehen.
8 8. Jn jeder Zelle muß die größtmöglichste Sauberkeit herrschen. Die Haftbar-
keit hierfür hat der Inhaber. Zweimal wöchcntlich, Dienstags und Freitags von 5—6
Uhr ist eine allgemeine gründliche Reinigung des Kühlhauses nach Anordnnng der Ver-
waltnng vorzunehmen Außerhalb dieser Zeiten ist die Neinigung der Kühlränme
mit Wasser nur mit besonderer Erlaubnis der Verwaltnng gestattet. Die Reiniguug
der Zugänge und Gängc gcschieht dnrch die Bediensteten der Vcrwaltnng.
Die Ncinigung schmutziger Zellen wird von der Verwaltung auf Kosten der Iu-
haber angeordnet und ist hierfür an der Kasse eine Gebiihr von l Mark zu entrichteu.
8 9. Die Zngänge und Gänge des Kühlhauses sind für den Verkehr stets frei zu
halten, insbesondere dürfen keinerlei Arbeiten oder Verrichtungen in denselbcn vorge-
nommen werden. Das Einfahren mit Karren ist untersagt.
8 10. Nichtbcschäftigte dürfen nnr mit Erlaubnis der Verwaltung die Kühlränme
betreten.
811- Der Vorstand des Schlacht- und Viehhofes oder dessen Vertreter ist berech-
tigt, jederzeit eine Nevision der Zellen und deren Jnhalt vorznnehmen und die nöng
scheinenden Anordnungen zu treffen.
8 12 Znwiderhandlnngen werden gemäß 8 95 P-Str.-G.-B. an Geld bis zu
20 Mark bestraft.
6. Trichiilenschailgebuhreil
(an den Trichinenschauer direkt zu entrichten):
1. für die mikroskopische Untersuchnng eined StückS
Schweinefleisch auf Trichinen.25 ^
2. für die mikroskopische Untersuchnng eines ganzcn
Schweins anf Trichinen.50 c)
2. Kühlhausordnung. Ortspolizeiliche Vorschrift nom M. Oktober E3.
tz 1. Bezüglich der Benühnng des Kühlhauses, bezw. der Zcit des Znlrittes zu
demselben ist ß 6 der ortspolizeil. Vorschrift bom l9. Inli d. I. maßgebend. Zweck-
entsprechende Aendernngen in der Benühungszeit bleiben vorbehalten.
§ 2. Während des Winters kann das Kühlhaus alif einige Zeit gcschlossen wer-
den, und sind dann dic Zellen mit allen darin enthaltcn gewesencn Inventarslücken
der Verwaltung zn übergeben. Schlnß nnd Wiedereröffnnng mird jeweils 8 Tage vor-
her bekannt gegeben.
8 3. Jeder Inhaber von Zellen ist verpflichtet, der Verwaltnng einen Schlüssel
zu nbergeben. Vermieteu der Zellen, oder Mitbenützcn durch Anderc ist verboten.
8 4. Die im Schlacht- nnd Viehhofe geschlachtcten Tiere dnrfen in das Kühlhaus
nur in abgehäutetem Zustande verbracht werden; ausgeiiommen hievon sind die Käl-
ber, wenn deren Fell nicht schmutzig ist.
Sülze, Gekröse, Kalbsköpse nnd Kalbsfüße dürfen nur gebrüht nnd gcreinigt,
Blut nur in verschlossenen Gefäßen eingebracht werdcn. Andere Eingeweideteile, nbel-
riechendes, von Fäulnis angegangenes Fleisch, Hänte, Felle, Haare, Borsten, klauen,
Hörner, Unschlitt und nngereiuigtc Därme diirfen nicht in das Kühlhaus ucrbracht
werden; desgleichen nicht schmntzige Tücher, Schuhwerk, Stricke, Kübel nnd sonstige
Gerätschäften. Vorgefundene Gegenstände dicser Art hat der Zelleninhaber alsbald zu
entfernen, widrigenfalls die Verwaltnng berechtigt ist, solche auf Kosten und Gefahr
dcr Jnhaber fortnehmen zu lassen.
8 5. Die Zelleninhabcr haften der Stadtgemeinde gegennber für jsde durch sie
oder ihre Arbeiter vernrsachten Beschädigungen. Verändernngen könncn nur aus Ver-
anlassung der Verwaltung vorgenommen werden.
8 6. Das Salzen und Pöckeln von Fleisch ist nur im Salzkeller an Werktageu
gestattet.
Hackklötze und Tische sind stets rein zn halten. Znm Zerteilen von Knochen diirfeu
außer Sägen nur Hackmesscr verwendet werden.
8 7. Behufs Erleichterung des Neinigens der Salzzellen sind die Pöckelfässer n.s.w.
auf 20 om hohe Unterlagen so zu stellen, daß die Reinignng begnem vorgenommen wer-
den und das Wasser ablaufen kann.
Das Reinigen der Fässer uud Gesäße darf nur außerhalb des Kühlhanses bei der
Kaldaunenwäsche oder an einem sonst von der Verwaltnng für gceignet erachteten Orte
geschehen.
8 8. Jn jeder Zelle muß die größtmöglichste Sauberkeit herrschen. Die Haftbar-
keit hierfür hat der Inhaber. Zweimal wöchcntlich, Dienstags und Freitags von 5—6
Uhr ist eine allgemeine gründliche Reinigung des Kühlhauses nach Anordnnng der Ver-
waltnng vorzunehmen Außerhalb dieser Zeiten ist die Neinigung der Kühlränme
mit Wasser nur mit besonderer Erlaubnis der Verwaltnng gestattet. Die Reiniguug
der Zugänge und Gängc gcschieht dnrch die Bediensteten der Vcrwaltnng.
Die Ncinigung schmutziger Zellen wird von der Verwaltung auf Kosten der Iu-
haber angeordnet und ist hierfür an der Kasse eine Gebiihr von l Mark zu entrichteu.
8 9. Die Zngänge und Gänge des Kühlhauses sind für den Verkehr stets frei zu
halten, insbesondere dürfen keinerlei Arbeiten oder Verrichtungen in denselbcn vorge-
nommen werden. Das Einfahren mit Karren ist untersagt.
8 10. Nichtbcschäftigte dürfen nnr mit Erlaubnis der Verwaltung die Kühlränme
betreten.
811- Der Vorstand des Schlacht- und Viehhofes oder dessen Vertreter ist berech-
tigt, jederzeit eine Nevision der Zellen und deren Jnhalt vorznnehmen und die nöng
scheinenden Anordnungen zu treffen.
8 12 Znwiderhandlnngen werden gemäß 8 95 P-Str.-G.-B. an Geld bis zu
20 Mark bestraft.