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8 7a. Der Verkauf von Pferdefleisch und anderem nicht bankwürdigem Fleisch
an Metzger, Wirte, Wurstler und sonstige Wiederverkänfer von Fleisch, evenso der An-
kauf durch solche Gewerbetreibeude, ferner der Verkauf in Quantitätcn von über zwei
Kilogramm an den nämlichen Känfer ist untersagt.

tz 8. Als Gebiihren für die Fleischbeschau'sind an die städtische Schlacht-und
Viehhofkasse zu entrichten:

1. für eingebrachtes Fleisch Pro Kilogramm.2 Pfg.

2. für ausgeführtes Fleisch ohne Rücksicht auf Gelvicht . . . .40 Pfg.

Als Gebühren für die Trichinenschau sind an dcn Trichinenschauer zu entrichten:

1. für die mikroskopische Untersuchung cines Stücks Schweinefleisch anf

Trichinen.20 Pfg.

2. für die mikrosk. Untersuchnng eines ganzen Schweins anf Trichinen 50 Pfg.

0. Das Halkrn von Srhweinen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. März 1878.

8 1. Das Halten von Schweinen innerhalb der Stadt ist nur gestattet, wcnn
hiczu genügender Raum vorhanden, der Fustboden dcs Schweinestalls, fowie dessen
nächste Umgebung vollkommen wasserdicht hergestellt, d. i. cementiert, asphalticrt oder
mit Cementfugung gepflastert, oder geplattet, cine mit dem Schwemestall durch eine
Rinne verbundene wasserdichte Grnbe znr Anfiiahme des Urins und Ausspnlwassers
vorhanden, und stets für entsprechende Reinlichkeit und den nötigen Luftzug gesorgt ist.

8 2. Um in einem Hanse oder Hofe mehr als zwei Schweine halten zu dürfen, ist
anßerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizcibehörde erforderlich.

Dieselbe kann insbesondere schon mit Nücksicht auf die Lage des Hanses in einer
bestimmten Straße versagt nnd für den Fall, daß sich Belästigungen sür die Rachbar-
fchaft ergeben, jederzeit widerrnfen werden.

tz 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu
14 Tagen bestraft.

v. Die Oel'eitigung ticrischer Nbfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Januar 1800.

8 1. Sämtliche Metzger, Wildstret- und Gefliigelhändler, sowie alle diejenigcn
Gewerbetreibenden hiesiger Stadt, m deren Geschästsräumen leicht in Fäuluis über-
aehende tierische Abfülle sich ansammeln, sind verpflichtet, zur Aufnahme und Abfuhr
oieser Abfälle sich jc zwei Tonnen uach einem von der städlischen Verwaltung festzu-
stellenden Muster zu halten.

Diese Tonnen, welche aus Holz gefertigt und mit eisernen Reifen versehcn sein
sollen, müssen einen abnehmbaren, dichtschließenden Deckel haben.

8 2. Die Auswechselung, Abfuhr, Entleernng und Reinigung dieser Tonnen hat
durch die städtische Abfnhranstalt zn geschehen und ist die Selbstentleerung dieser Ab-
fallstoffe den in 8 l genannten Personen untersagt.

8 3. Das Bezirksamt kann in einzelnen Fällen nach Anhörung des Stadtrats
gestatten, daß die in 81 genannten Gewerbetreibenden die Entleerung der Abfalltonncn
selbst besorgen.

8 4. Die Abholung und Entleerung der Tonnen durch die städtische Abfuhranstalt
erfolgt nach Maßgabe des von dieser städtischen Behörde festzusetzenden bestinnnten
Turnus. Letzterer ist in der Weise einzurichten, daß im Winter, d. i. in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März, wöchentlich mindestens eine, im Sommer, d. i. in der Zeil
vom 1. April bis 30. Sevtember, wöchentlich mindestens zwei Abholungen für jeden
in Betracht kommenden Gewerbebetrieb vorgesehcn werden.

Die einzelnen Abholungstage sind den in Betracht kommenden Gewerbetreibenden
rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Die Verwaltung der städtischen Abfuhranstalt ist
für die ordnungsgemäße Abfuhr, Entleerung und llteiniguiig der Tounen verantwort-
lich. Dem Personale der Anstalt müffen dieselben äußerlich rein übergeben werden.

8 5. Für jede Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Neinignng der Tonneu
ist eine vom Stadtrat mit Zustimmung des Bürgerausschusses festzusetzende Gebühr zu
entrichten.

8 6. Die tierischen Abfälle dürfen nicht in die Kehrichtbehälter, Aborttonnen und
-Gruven geworfen werden.
 
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