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c. Ztvischen Bierfas; und Lustkessel ist zur Aufnahme des in die Luftleitung
zurückgedrückten Bieres cin leicht im Jnnern zu reinigender Zwischeuapparat (Biersack)
einzuschalten, an dessen tiefster Stelle ein Alllaufüahnen anzubringen ist.

<l. Zur Leitung des Bieres wie zur Leitnng oer Lnft von der Lnstpumpe bis zum
Bierfaß dürfen nur Nöhren von remem Zinn vertvendet werden. Röhren von soge-
nannter Komposition, von Blei oder von Kautschrrk sind dnrchaus verboten.

o. Für die Rohrleitung soll überatl der kürzeste Weg vom Bierfas; zum Zapf-
hahnen eingehalten werden; auch soll die ganzc Leitnng derart zrr Tage Iregen, daß
sie überall zur Besichtiguirg und r)icinigung zugünglich ist.

k. Als Kühlapparate dürfen irr die Leitungen nur solche des sog. Schlangen-
systems eingeschaltet werden. Diese Kühlapparate sind über die Winterszeit (weuig-
stens von November brs Marz) aus den Leitungen herauszunehmen.

g. Werden am Bierfasse sogen. Stechhahnen verwendet, so müssen dieselbeir im
Jnnern gut verzinnt sein nnd rn diesem Znstande stets auch erhalten wcrden.

8 2. Sämtliche Leitungen müsseri stets rein gehalten werden uud sollen so ein-
gerichtet seirr, daß sie an die Wasserleitrrng angeschlosseir werden könncn.

Zur Reinigung darf Sodalösung nicht verweudct werden. Die Reiuhaltuirg
wird durch regelmäßige polizeiliche Nachschau unter Beizug eines Sachverständigen
überwacht.

8 3. Die Eigentüiner der Pressionen und ihre Stellvertrcter sind verpftichtet

a. dem Polizeipersonal rurd dcm Sachversländigen zu jeder Tagcszeit den Zugang
zu allen Teilen der Pression zu gestatten;

b. denselben bei der Urrtersuchung, insbesoiidere beinr Abschranben der Pressions-
teile dre ersorderlrche Unterstützung zu gewähreu, auch die dazu erforderlichen Schlüssel
und Werkzeuge so aufzubewahren, das; sie jederzeit ber der Uiltersuchung zur
Hand sind.

8 4. Zuwiderhairdlungeil lverden nach 8 37a P.-St.-G.-B. an Geld bis zu
60 Mark oder mrt Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wiederholte Bcstrafuiigen können zur Folge haben, das; dem betreffenden Eigen-
tümer ?c. der Pressiou die fernere Benützring derselben entweder gänzlich untersagt
oder nur unter ganz besonderen, von dem Bezrrksainte festzusetzendeil Bedingungen
gestattet wird.

N. Die Nnlage der M'tritte, Dnnggruben und ipfuljllvcher.

Ortspolizeilrche Borschrift vom 22. Januar 1881.

4. Abtritte.

1. Allgemerne Borschriften.

8 1. Die Abtrrtte müssen abseits der Straßen und öffeiitllchen Plätze angelegt
werden.

Sie sollen in der Negel in eincm besondereu Anbau aufferhalb des GebäudeS
errichtet werden. Wird eine Ausnahllie hievon gestaltet, so müssen die Abtritte jeden-
falls an einer Umfassrlilgswaild des Gebäudes liegeu.

8 2. Alle Abtritte müssen mit ins Freie gehenden Fcnstern versehen sein. Die
bewegliche Fensterfläche darf rricht uiiter ^2 Quadraliileter betragen.

Bon der Straffe aus sichtbare Abtritte sind nur darrn gestatlet, weun sie nicht
störend ins Auge falten.

8 3. Die Abtritträume eines jeden Hauses müssen für jeden Sitz miildestens
80 Centimeter breit rrnd 1 Meter tief arrgelegt werden.

8 4. Die Abtrittröhrcn müsscn aus Eisen odcr Steingut gefertigt uud miudestenS
21 Centimeter weit sein.

Die Seitenröhren, welche von den Abtrittsitzen zum Hauptrohr führen, müsseii
ebenso weit und in möglichsl spitzem Winkel (uicht über 25 Grad) dem Hauptrohr
eingefügt sein.

T)ie Abtrittröhre muff 3 Centimeter von Wänden und Mauern clltfernt angelegt
werden.

8 5. Die Abtrittröhre rnutz als Duustrohr 21 Centimeter weit, möglichst senk-
recht bis über das Dach und über die iu der Nähe liegenden Wohnräume des Nach-
bars geführt und rrrit einem Hnt versehen werden.
 
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