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Am obereil Ende diese« Nohres ist eiil Getvinde nnznbrinsien, nn dns dcr Lchlauch
der Entleerunbspumhc anneschraubt werden kaun.

Jm Ilebngen stnden die ^ 7, 8, 10 „nd 1l> dicser Vorschrist a»ch aus dic
Pumptonncn Anwendung.

II. Abtritte nach dein Grnbensystein.
a. Vorschriften si'ir Nenanlagen.

H 17. Abtrittgrnbcn sind austerhalb dcr Olebäudegrnndflächc, abseits der Straße,
oon den Ärundmancrn des Olebäudes getrennt nnd »lindestens .tm von Bruimeii-
schachten, Brunnenstttbcn und von dcn znm Hanse nicht gehörigcn Wasscrlcitungs-
röhren, sowie IMm von der Nachbargrenzc entfernt anznlegcn.

Die Entfernung von der Nachbargrenze wird von dcr Innenseite dcr Oirube an
gemesscn.

Wo eine genaue Erfnlluna dieser Vorschriften örtlicher Verhältnisse wegen nichl
stattfinden kann, sind die Ojrnven nach den besonderen Anordnnngen der Vaiipolizei-
behörde herzustellen.

tz 18. Jede Grnbc mnsr nach allen Seiten ihre cigenen Mancrn crhalten, welche
bci Verwendung von Bruchsteinen 0,4lrm, bei Verweiidnttg vo» Backsteincn mindestens
1'/, Normalstein t25cm lang, t»,5cm dick, 12cm breit) stark sein nnd niit Ceinenl
oder hydrauliichem Mörtel gemauert werden mnssen.

Ferner stnd die Grnben im Innern mit einer mindestens 0,12 m starken Back-
stcinwand in Cement gemanert in der Weise zu vcrkleiden, das; zwischcn beideu
Mauern ein 2cm breiter Zwischenranm bleibt, tvelcher mit Cement anszugieszen ist.

tz 19. Der Boden der Oirnbe mns; aus einer 18cm dicken Betonschichte hcrge-
stcllt werden, auf welche sodann ein Backsteinboden in Cement zu legen ist.

Der Bodcn der Grube mns; von allen Seiten gegen die Cntlecrttttgsvertiefung
hin Gefall haben. Letztere »lnf; 30cm weit nnd ebenso tief sein, sowie sich nnmittelbar
unter der Einsteigeöffnnng befinden.

8 20. Jedc Grube mns; mit einem mit Ceinent gemanertcn, 25 cm starken Ge-
wölbe iiberwölbt werden.

8 21. Der Bodeu der Grnbe, die vier Wandflächcn nnd das Oiervölbe sind mit
einem geglätteten, 1 '/^ cm starken Cementverputze zn versehen. ^

8 22. Die Einsteige-Oeffnnng der Grube ist cntweder mit einer Slein- odcr
mit einer Eisenplatte lustdicht zil verschliestcn und diirfen in der letztcren keinerlei
Oeffnungen zum Einleeren von Kehricht, Asche, Kttchenabfällen nnd dergleichen an-
gebracht werden.

8 23. Die aus den Gcbäuden in die Abtrittgrnbe fiihrende Znleitnng inus; auS
Eisen- oder Steinantröhrcn in glcichcr Weite wie die Absallröhren (21cm) bestehen.

Keine Grube darf mehr als 5Kbm Nauminhalt habcn.

8 24. Jede hiernach ausgeführte Grube mnst, ehe sie verpntzt wird, und vor
ihrer Benützung geprüft werden.

Zum Zwecke der Prüfung ist Anzeige bei der Banpolizcibehörde zn erstatten.

Es darf keine Grube in Gebrauch genommen werden, bevor sie vou dem amt-
lichen Sachverständigen vorschriftsmästig befunden wurde.

8 25. Zum Zweck der Ausbesserung sind die Grnben einer periodischen Unter-
suchung nnter polizeilicher Anfsicht zn unterziehen.

d. Vorschriften für bestehcnde Anlagen.

8 26. Alle bereits bestehenden Abtrittgruben, welche sich nach dem Gutachten
des amtlichen Sachverstündigen nicht als wasserdicht erweisen, sind alsbald dadurch
wasserdicht herzustellen, dast die Umfassungswände einschliestlich des Bodens abge-
waschen und mit Cement ausgefugt, sodann im Jnnern mit ciner 12cm starken, in
Cement gemauerten Backsteinwand in der Weise verkleidet werden, das; zwischen den
bestehenden Umfassungsmauern und der neuen Backsteinwand ein mindestens 2cm
brciter Zwischenraum verbleibt, welcher mit Cement auszugiesten ist.

Der Boden der Grube ist durch zwei in Cement übereinandergelegte Backstein-
schichten zu verwahren, und so anzulegen, datz er nach der Entleerungsvertiefuug hin
Gefall erhält.

Wo eine Ncuherstellung des Bodens erforderlich wird, ist derselbe nach deu Be-
stimrnungen über Anlage ueuer Gruben herznstellen.
 
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