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297

Wer während des Brandes Gegenstände an cinen andercn rlri verbringen will
ttiid stch nicht auf der Stetle genngend attsziitveisen vermag, ist festztthallen und vor
die Polizeibehörde zn fnhren.

Die Absperrnng des Brandplatzes, sowie die Ueberwachmig der geretieten t^egen-
stäiide überniinmt das Felierpiquet des Militärs und die Schttvmailiischaft.

ß 14. Kann einem Brande nnr dnrch Einreisten dcr I'renneiiden odcr cines
der benachbarten (fjebäulichfeilen lfinlialt gelhan werden, so har sich der Elgenti'inicr
den desfalls getroffenen amtlichen Anordniiiigen zu uiiterwerfen, da er nach dem
Brandversicherilngsgeset; (fntschädigling erhäll.

8 15. Die erforderlichen Aiiordnnngen nach Löschnilg eines Brandes, insbc-
sonde're auch wegen Ueberwachung und Näumung der Braubstätte, krifft der Äom-
mandant der freiwilligen Feuerwehr im Benehmen mit dem (flroßh. Amlsvorstande
iittd dein Nertretcr der Stadt.

ß 16. Die geretteten Gegenstälide werden nur zu einer hierzu festgesevten Zeit
nnd gegen Bescheinigur.g zlirnckgegeben: wer sich jedoch bei der Polizeibehörde als
Gigentuiiler unentbehrlicher Gegenstäiide, als: Belteu, tltlejder x. answeift, dem
können solche gegen Ernpfangsbescheiliigtmg sogleich verabfolgt werden.

8 17. Die beim Aufrättinen der Brandstälte gefiriidenen t^egenstände sind, so-
fern dcr Eigentiiiner nicht sosort ermittelt werden kann, an die Polizeibehörde ab-
zitliefcrn.

8 18. Uebertretiingen dieser Feiierlöschordnung werden auf Grund dcs 8 114
Fiff. 4 P.-St.-G.-B. an Geld bis zii 60 Mark odcr an Haft bis zu 14 Tagen beslraft.

8 10. Der Stadtrat ist berechtigt, sobald das Bedürfuis hervortritt, die nicht in
dcr freiwilligeii Feuerwehr stehenden mäniilicheii skaats- uiid reichsbiirgerlichen Gin-
wohner i>» Alter von 20 bis 45 Jahreu — dic aktiveu Militärpcrsoiien aiisgenoiniiiett
- als Hilfsinannschaft zn oiganisreren nnd unter daS Koiiimando der freiwilligen
Feuerwehr zn stellen.

Jnstruktion für die Bedienung der Feuermeldc- und Alarmanlage.

P o l i z e i st a t i o n Nathaus.

1) Sobald an dem .zilappcnschrank im Aebenzimmer der Wachtstnbe cine üllappc
niedersällt, hat dcr dieiistthiiende Schtttzmaiin nach Maßgabe der für die Telcphon-
leitniigcn besteheuden Borschriften die eiiilaufende Meldung abzunehmcn niid, wenn
er iiber den Fnhalt keinen Zweifel mehr hat, mit dem Worte „Verstanden" zu
bestätigen.

2) Betrifft die Meldung einen Braud innerhalb der städtischen Gemarkung oder
wird durch die Meldimg von eincr zttstäildigen Behörde die Alaimierling der frei-
willigen Fcuerwehr veriangt, so ist alsbald nach Bestätigung der empfangeucn Mel-
dnng die Alarliileitung iu Thütigkeit zn setzen. Dies geschiehr, indem die Kurbel des
an der östlichcn Wand angebrachten Kastens — untcr gleichzeitiger Illiederdriickung
des daneben besindlichen Knopses — etwa 40 Mal rafch gedreht wird. Die Kontrole
dariiber, daß die Leitung richtig fuiiktioiliert, giebt eine 'oberhalb des KastenS an dcr
Wand angebrachte Glocke, wclche mitklingeu muß, wenn die Leilung in Ordnnilg ift.
(Durch das Anschlagen der Glocken werden sänitliche (5hargierte und Lffgnalisten der
I. Fenerwehikompagnie gleichzeitig geweckt, sowie die Kasernenwache benachrichtigt.)
Zugleich ist mittelst der über dem Kasten befindlichen elektrischen Schelle der Rats-
diener herbeizurufen.

ll) Hieranf wird die Meldung weitergegeben an:

Polizeistation Bismarckplah,

Städtisches Gaswerk.

Der dienstthuende Schlchmann hat sodanu dcn Klappenschrank aufmerksani zu
beobachten, um weitereMeldiingen, die alsbald von den Ehargierten der Feuerwehr.'c.
einlaufen werden, abzilnehmen und zu erledigen. Hierbei ist derselbc von dcm Nats-
diener zu ltnterstiitze».
 
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