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312

Verordnung, anch durch die Ortspolizeibehörde erlassen werden; alsdann ist aber die
an sich zuständige Behörde (die Straßenbau-Jnspektiou bezw. der technische Kreis-
beamte oder das Bczirksamt) zum Zwecke der etwaigen weiteren Verfilgung alsbald
von der getroffeuen Anordnuug in Kenntnis zu setzen.

H23. Zuftändiye Behörden bei Gemeindewegeu. Zur Erlassuiib der
auf Gemeindewege bezüglichen Anorduungen ift in den in tz 22 bezeichneten Fällen
die Ortspolizeibehörde zuständig.

Steht der bezügliche Gemeindewcg unter der Aufsicht der technischen Staatsbe-
hörde oder unter der Verwaltung des Kreisverbandcs, so ist zuvor die Straßenbau-
inspcklion und im letzteren Falle, soweit ohne Verzögerung thunlich und namenllich
vor Erlassung allgemeiner und dauernder Anordnungen, auch der Kreisausschuß <.be-
ziehungsweis'e Sonderausschuß) zu hören.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für einen Gemeindeweg oder bestiimitte
Strecken desselben eine allgemeine Bedeutung haben. so sind diesel'ben in der Regel
in der Form einer bezirks- öder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlassen und jedcnsaUs
in geeigneter Weise lvgl. 22 Abs 2) zur öffentlichen Kenntnitz zu bringen.

tz 24. Orts' und bezirkspolizeiliche Vorschriften. Fm Uebrigcn bleibt
es hinsichtlich der Kreisstraßen, Gemeindewege nnd OrlSstraßen gemäß 8 34 Absarz 2
des Straßengesetzes den Bezirks- und Ortspolizeibehörden vorbehalten, nach Maßgabe
der besonder'en Bedürfnisse nnd Verhältnisse weitere Bestiinniungen zur Erhaltimg
der Sicherheit. Bequemlichkeit. Reinlichkcit und Ruhe aus den öffentlichen Wegen zu
erlassen. Auch können mit besonderer Genehmigung des Ministeriums dcs Fn-
nern solche beziiks- oder ortspolizeiliche Borschrifte'n sür Landstraßen außerhalb
Ortsetters erlassen werden.

Vor Erlassung derartiger bezirks- oder ortspolizeilicher Vorschristen ist die
Straßenbauinspektwn und, sosern es sich um eine Kreisstraße oder nm Landstraßen
oder Gemeindewege handelt, welche vom Kreise zur Unterhaltung übernoinmen sind,
der Kreisausschuß (bezw. Sonderauöschuß) zu hören.

Die Anhörung der Stratzenbauinspektion kann bei Ortsstraßcn und Geineinde-
wegen, welche der regelmäßigen Aufsicht der technischen Staatsbehörde nicht unter-
stehen, unterlassen werden.

tz 25. Handhabung der straßenpolizeilichen Anfsicht. Reben den
Bediensteten der Staats- iind Geineindepolizei sind insbesondere die Straßenwarte
und die Straßenmeister dazu berufen, bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen
dieser Verordnung, gegen die in den W 107 — 109,116,120—124,129 des Polizei-
strasgesetzbucheS, denr 8 366 Ziffer 2—5, 8 und 9, dem 8 367 Ziff. 12—15 und 8 370
Zifser 1 und 2 des R.-Str.-G.-B. enthaltenen straßenpolizeilichen Bestiinimmgen,
sowie gegen die etwa erlassenen bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschriften sachcnt-
sprecheird einzuschreiten, die Fortsetzung derselben zu verhindern nnd sowohl hinsicht-
lich der selbst wahrgenommenen als der anderwärts in Erfahrnng gebrachren Zu-
widerhandlungen alsbald Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige des Straßenwarts ist, wenn es sich nm eine auf einer Landstraßc
begangene Zuwiderhandlung gegen 8 120 des P.-Str.-G.-B., um Zuwiderhandlnngeii
gegen 107, 108 Zifier 2,109 Ziffer 1 und 3,116 und 129 des P.-Str-G.-B. oder um
Zuwiderhandlungen gegen die 88367 Ziff. 13—15 u. 370 Ziff. 1 n. 2 des R.-St.-G.-B.
handelt oder wenn die Zuwiderhandlung in Gemeinden begangen wurde. wo di''
Ortspolizei durch die Staatsbehörde verw'altet wird, an oas Bezirksamt, in den übri-
gen Fällen an den Bürgermeister der Gemarkung zu richten, innerbalb welcher die
Uebertretuug begaugen wurde; auch hat der Straßenwart solche Zuwiderhandlungen,
falls sie aus Landstraßen, Kreisstraßen oder auf einem der Aufsicht der technischen
Staatsbehörde unterstehenden Gemeindeweg begangen wurden, zur Kenntnis des vor-
gesetzten Straßenmeisters zu bringen.

Die Bürgermeister haben die Anzeige in den durch die 88 131 und 132 des Ein-
führungsgesetzes und 8 23 der Vollzugsverordnung vom 11. September 1879 über
das Polizeistrasverfahren bezeichneten Fällen an das Bezirksamt abzugeben.

§26. Schlußbestimmung. Diese Verordnung tritt vom Tage derVerkün-
dung an in Kraft.

Die in den Brückenordnungen (8154 des P.-Str.-G.-B.) ausgenommenen beson-
deren Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.
 
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