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tz 2. Für sonstige Nachenfahrten anf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesetzt:

I. Von der Schlierbacher Fähre

1) bis zmn Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 H

jede weitere Person außerdem.— 20 H

2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 ^

jede weitere Person außerdem.— -F 20 <z

3) über die Schiffgasse hinaus bis zn 10 Personen . . . . 3-^50A

jede weitere Person außerdem . ..— 20 H

II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.

1) bis zum Karlsthor.1 -F 50 H

2) bis zur innereu Stadt incl. Schiffgasse.2 50 Z

3) darüber hinaus (ohue Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 A

III. Vom Nosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)

1) bis zum Karlsthor.1 -F — ^

2) bis zur inueren Stadt (eiuschließlich der Schiffgasse) . . 2 -4! — A

3) darbber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2-F 50^

IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlsthor.— 50 ^

2) bis znr inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 -4! 50 A

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Persoueuzahl) . 2 -- Z

V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse

1) bis zur Dreikönigstraße.1 ^ ^

2) bis zur Schiffgasse.1 -^! 50 I

3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzabl) . . 2— Z

8 3. Nllsmieten von Nachen an erwachsene, deS Fahrens kuudige Perscmcn

ist gegen Grhebung folgender Taxen gestattet für einen:

I. Nachen: II. Grönländer:

a. für 1 Stnude.— -^! 80 ^ — -^! 60 ^

b. für 2 Stilnden.1 -4! 40 A 1 10 A

e. für 3 Stundeu.1-^! 80 ^ 1-4! 50 ^

ü. über 3 Stunden bis zu Tag . . 3 -4! — A 2 50 I

e. über bis zu einem ganzen Tag . 5 -4! — H 4 -F - I

Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen

20 ^ per Stunde zu eutrichten.

8 4. Kinder unter 6 Iahren dürfen nur in Begleitung Crwachsener anfgc-
nommen werden und sind taxfrei zu befördern.

8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schlltzinannschaft im
Dienst hat die Berechtigurig zu uiientgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.

tz 6. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei sich
zu führen und anf Verlangen den Fahrgästen vorznzeigen.

8 7. Zuwiderhandlungen tverden an Geld bis zu 150 -4! bestraft.

v. Fätzrordmmg für die Nachenübersahrt rwischen der alten und

neuen Vrücke.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1884.

8 1. Die Fahrtaxen betragen:

für erwachsene Personen.5 Pfg.

für Kinder unter 6 Jahren allein .... 3 Pfg.

in Begleitung ihrer Eltern.frer

für cinen Hund.. . 2 Pfg.

Das Wasserbau-Personal, sowie die Gendarmen und Schutzmannschaft im
Dienste haben die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt.

8 2. Die Fahrt dauert im Sommer von morgens 6 Uhr und im Winter von
7 Uhr bis zur Dunkelheit.

8 3. Bei Nacht, Nebel, Sturm, Eisgang, bei starkem Negen und wenn das
rechtseitige Neckarufer ganz unter Wasser stcht, wird die Ueberfahrt eingestellt.
 
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