Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
344

Die Waren dürfen nur so ausgelegt und ausgehängt werden, daß dadurch die Aus-
sicht auf die nächstgelegenen Buden nicht genommen und der Verkehr nicht gehemmt
wird. Es ist verboten, Buden und Stände anßerhalb der angewiesenen PläSe und der
bezeichneten Grcuzlinie aufzustellen.

6. Die Buden werden den Mietern durch das städtische Hochbauamt übergebcn
und erhält jeder Mieter einen Schlüssel zu der von ihm gemieteten Bude, für welche
er verantwortlich ist, beim Verlassen der Bude ist dicselbe gnt zu verschließen mid dcr
Schlüssel an das Hochbauamt oder dessen Beauftragten zurückzugeben. Gigenmächtige
Veränderuugen an den Budcn sind nicht erlaubt. Gs könuen solche nnr mit Geneh-
migung der Meßkommission durch das Hochbauamt vorgeuommen werdeu. Die Kosten
sür die Abänderung und für die Wiederherstelluug hat der Mieter zn tragen.

8 7. Jeder Verkaufsstand, Bude oder Pla'tz muß mit eincm deutlich lesbaren
Aushangschild versehen sein, welches deu volleu bürgerlichen Vor- und Buiramen oder
die Firma, sowie den Wohnilngsort des Jnhabers angibt.

8 8. Der Gebrauch von Kohlenpfannen und von offenem Licht, sowie das Kochen
mit Spiritus und Petroleum in den Buden ist untersagt. Buden mit Feuerungseiu-
richtung dürfen nicht uumittelbar an andere auschließen; dieselben müssen einen seuer-
sicheren Herd haben und dessen nächste Umgebung niuß mit Blech beschlagen seiu.

8 9. Es ist verboten in den Verkaufsbuden zu überuachten. Sämtliche Buden
sind spätestens um 9'/2 Uhr abends zu schließen.

8 10. Fuhrwerke jedcr Art, insbesondere auch Handwagen und Kiuderwagen,
sowie Reiter, Führer von Pserde- und Viehtransporteu sind währeud der Daner der
Messe von den Meßplätzen ausgeschlossen.

Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur für solche Fuhrwerke zugelassen, welche
deu Budeninhabern Wareu zu- oder abführen, jedoch haben auch dicse die kürzcstc Zu-
fahrtsstraße einzuhalten.

8 11. Die Bewachung der Buden während der Nachtzeit geschieht für dic Daucr
der Messen aus Koften der Stadt.

Die hiezu aufgesteUten Wächter haben ihren Dienst rechtzeitig anzutreten und dür-
fen den ihuen zugewiesenen Bezirk vor Ablauf der Wachestunden nicht verlassen. Bei
Versäumung ihrer Obliegeuheiteu, insbesondere bei Truukenheit oder Schlafen wäh-
rend der Dienststunden werden dieselben nach § 12 bestraft.

Eine Gewähr für Sicherheit, wie gegen Beschädigung während der Dauer der
Messe wird seitens der Stadtgemeinde nicht übernommen.

8 12. Uebertretungen dieser Meßordnung werden nach 8 149 Ziff. 6 der Gewerbe-
ordnüng, 8 366 Ziffer 10 des N.-St -G.-B. und tz 57 des P.-St.-G.-B. bestraft.

0. Ordnnng für den Weihnachtsmarkt.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Dezember 1875.

8 1. Der Weihnachtsmarkt begiunt jeweils 14 Tage vor den Weihnachtsfeicr-
tagen und dauert bis zum Vorabend des ersten Weihuachtstages, d. h. vom 11. bis
(einschließlich) zum 24. Dezember. Nach den Feiertagen sind alle Buden und Stände
sofort wieder zu entfernen.

ß 2. Der Beginn des Weihnachtsmarktes wird jedes Jahr durch das Bürger-
meisteram t bekannt gemacht.

8 3. Der Weihnachtsmarkt findet ausschließlich nur auf dem Karlsplatz statt und
wird die Meßkommissiou die Verteilung der Plätze und Aufstellung der Buden uud
Stände anordnen.

8 4. Eine etwa nötig fallende Bewachung hat nur durch den städtischen Meß-
wächter zn tzescheheu.

tz 5. Die Tarife sind dieselben, wie bei den Messen und haben diejenigen Gewerbe-
treibenden, welche Buden oder Plätze zur Beziehuug des Weihnachtsmarktes wünschen,
sich an die Kommission zu wenden.

ß 6. Kein Verkäufer darf seine Waren so aushäugen, daß dadurch die Aussicht
auf die Bude oder den Stand des ueben ihm Verkaufenden gehindert ist. Auch dürfen
in den Gängen keine Kisten, Fässer u. dergl. aufgestcllt werden, damit sich die Käufer
ungehiudert bewegen können.

8 7. Buden, in welchen Waffeln gebacken werdeu, dürfen nnr auf einem abgesou-
derten Platz aufgestellt werden.
 
Annotationen