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gestattet, im Uebrigen aber, sowie insbesondere das Feilbieten der Waren auf den
Straßen rm Umherziehen verboten ist. Die Aufstellung der Berkciufer an den Auf-
stellungsorten hat in einer Weise zu crfolgen, daß durch dieselbe der Verkehr nicht ge-
hemmt ist.

II. Als Aufstellungsorte für dre Verkäufer von Backwaren (insbesondere Fastcn-
bretzeln) sind auf Grlrud der ortspolizeilichen Vorschrift vom Heutigen mit Zustim-
mung des Stadtrates folgende Plätze bestimmt worden:

1. Der Wredeplatz;

2. der Marktplatz;

3. der Kornmarkt;

4. der Karlsplatz;

5. der Platz am Eingang der alten Brückc;

6. der Jubrläumsplatz;

7. der Wilhelmsvlatz;

8. der Platz vor dem südwestlichen Schloßeingange.

Ferner sind noch folgende Aufstellungsplätze genehmigt:

1. Der Bismarckplatz (mit Ausschluß des Gartens);

2. der Platz vor der neuen Brücke;

3. der nördliche Teil des Bahnhofvorplatzes, Platz vor dem Mainneckarbahnhof.

Die Ausstellung hat in diesen Plätzen in einer Weise zu erfolgen, daß der Verkehr

hierdurch in keiner Weise gehemmt ist; dabei machen wir darauf ausmerksam, daß auch
an den zum Verkaufe von Backwaren bestimmten Plätzen das Aufstellen von Körben
nnd dergleichen, durch welche der freie Verkehr gehindert werden kann, ohne besondere
Genehmigung verboten ist und Zuwiderhandlungen hiergegen auf Grund des Z 4 der
Verordnung vom 12. Mai 1882 bestraft werden.

I'. Den Verkauf von Vlurnrn, Obst und Varlrwaren auf Straßen

und öffentlichelr Plätzen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. November 1879.

Auf Grund des 8 366 Ziff. 10 N.-St.-G.-B. wird das Feilbieten von Blumen,
Obst nnd Backwaren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder unter
14 Jahren verboten.

Eltern und Vormünder sind für Uebertretungen dieses Verbots durch ihre
Kinder mit verantwortlich.

6. Der Verbauf von Hol;, Heu und Strol; in den Straßen der Stadt.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 4. Dezember 1893.

§ 1. AUes Holz, welchcs in Scheiterform und in ganzen Wagenladungen, Heu
und Stroh, welches zum Verkauf in hiefiger Stadt eingeführt wird und nicht fiir den
städtischen Lauer bestimmt ist, mnß auf den Platz bei der Heuscheuer verbracht werden.
Das Herumfahren und Feilbieten in den Straßen ist verboten.

Holz kann anßerdem anf dcn Holzlauer gebracht werden. Holz, Heu und Stroh,
welches auf Beslellung eingebracht wird, darf direkt nach dem vom Besteller be-
zeichiieten Ort verbracht werden, sofern der Kaufpreis mit dem Besteller vorher
fest vereinbart ist oder nur uoch durch Ailsmeffung, Abwägung oder Zuzählung be-
stimmt zu werdcn braucht. ^

8 2. Als Platzgeld sind an den Verbralichssteuer-Erheberstellen an den Stadt-
eingängen zu entrichten.

1) Für einen Schiebkarren.10 Pfg.

2) Für einen zweirädrigen Handkarren . . 20 „

3) Für einen Einspännerwagcn . . . . 25 „

4) Für einen Zweispänncrwagcn ... 35 „

Die über das vezahlte Platzgeld empfangene Quittung hat der Vcrkäufer bei sich
zn tragcn und dem Kontrolpersonale auf Verlangen vorzuzeigen.

8 3. Die Aufsicht über dcn Markt sührt der Marktmcister und habcn die Markt-
besucher den Anordnungen desselben Folge zu lcistcn.

.84. Zuwiderhandlnngen gegen vorstchcnde Bestimmungett werden gemäß Z 149
Ziff 6 der Gewerbeordnnng mit Geldstrafe bis zu 50Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
 
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