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348

n. Drvschkenordnung fttr die Htadt nnd Tarif.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Febrnar 1892, mit Aenderuug dnrch die orts-
polizeiliche Vorschrift vom 13. Mai 1893.

Droschken-Ordnung.

ß 1. Die Aufstellnng und Inbetriebsetzuug vou Droschkeu zu Iedermanns
Gebrauch an öffentlichcu Orten in hiesigcr Stadt iff nur solchen Personen gestattet,
welche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirksanrt angemcldet und von diesem
die erforderliche Zulassnngsurkunde erbalten haben.

Die Zulassnngsurknnde, in welche die Zahl der nach vorheriger Prüsrrng zum
Betrieb zugelassenen Droschken, sotvie die ihnen zngeteiiten 3tummerir eingetragen
werden, ist allen densenigcn zu versagcn, bezw. wieder zn entzieheu, in dercn Ver-
halten und persönlichen Verhältnissen begriuldete Besorgnis zn finden iff, das; sie
diesen Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichcn Sicherheit nnd Ordming
mißbranchen wcrden.

Fiir Ergänzung, bczw. Berichtigung der Zulassungsurknnde bei cintretenden
Veränderungen hat dcr Betriebsunternehmer binnen drei Tagen Sorge zn tragen.

Von den Drofchkenbefitzern.

tz 2. Jeder Droschkenbcsitzer ist verpflichtet, die in der Zulassungsurknnde ver-
zeichneten Droschken täglich nach einem vom Bezirksamt (Polizeikommissär) anf-
zustellenden Turnus in tadellosem Zustande auf den gemäß 8 bestimmten Halte-
plätzen zum Gebranche des Pnblikums bercit zn halten, und zwar in den Monaten
Oktober bis einschließlich April von Morgens 8 Uhr bis Abends 6 Uhr, in den
übrigen Monaten von Morgens 7 Uhr bis Abends 8 Uhr.

Die Droschkenbesitzer dürfen sich zum Betriebe nur solcher Droschkenkutschcr
bedieuen, welche eineu giltigen Fahrschein besitzen. (Vergl. H 7 der Vorschrift.)

Jede Annahme und Entlnffnng eines Droschkenkutschcrs ist dem Bezirksamt
binnen drei Tagen anzuzeigen.

Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die Leitnng ihrcr Fahrzcnge in eigener Person
übcrnehmen, müssen neben der Znlassnngsurkunde noch eineu Fahrschein erwirken nnd
sind allen hinsichtlich der Droschkenkntscher erlasseneu Vorschristen unterworseu.

8 3. Die Droschkenbesitzer sind dafür verantwortlich, daß die Fuhrwerke nnd
Pferde sich stets in vorschristsmäßiger Beschaffcnheit besinden und daß die Droschkcn-
kutscher im Dienste stcts die vorgej'chriebene Tienstkleidnng tragen. Dieselbe hat zu
bestehen in dunkelblanem Noek mit rotem .ffragen nnd zwei Reihen gelber Metall-
knöpfe, dunkler Weste, ebensolchen (im Sommer auch grauen oder weißleinenen) Hosen
und einem mit Metallknöpfen versehencn Mantel, sowic in eincm runden schwarzen
Lederhut mit der Nummcr der betreffenden Droschke in Neusilber.

Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein schwarzer Strohhut mit Silber-
borde, im Winter eine Pelzmütze getragen werdcn.

Die Dienffkleidung muß stets in sauberem, nicht zerrisseuem und nicht anffällig
geflicktem Zustand erhalten werden.

Von den Drofchken und Gespannen.

8 4. Die Droschken müssen mit zwei Pferden bespannt sein. Die Pferde müssen
hinreichend stark sein, anständig aussehen und sicher gehen; auch müsscn sic glcich
wie das Geschirr reinlich gehalten werden.

§ 5. Die aufHustellenden Wagen müssen solid gebaut, von gefälligem Aenßern,
von hinreichender Breite und Höhe, sowie bequem seiu. Die Wagcntritte müssen
so beschaffen sein, daß das Einsteigen unbeschwerlich ist, auch mnß der Wagenschlag
von innen geöffnet wcrden können. Zn beiden Veiten des Bocks siud Laternen
anzubringen, welche während der Dnnkelheit erleuchtet sein müssen. Ferner müssen
die Wagen sauber lackiert, mit gutem, nicht geflicktem Lederzeug, im Innern mit
reinem Ausschlag und mit guter Polsterung versehen seiu, auch immer reinlich ge-
halten werden. Der Fnßboden jeder Droschke mnß mit einer reinlichen Fußdecke
belegt sein.

Jeder Wagen muß mit seiner Bespannung im Verhältnis stehen. Ucbrigens
können die Wagen von verschiedener Bauart sein. Es kann jedoch kein Wagen,
dessen Form nnt dem Zwecke der Droschkenfuhrwerke nach den hiesigen Ortsver-
hältnissen im Widerspruch stände, zugelassen werden.
 
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