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852

Fahrten, welche vor 6 Uhr morgens begonnen werden, aber über diese Zeit hinaus
dauern, findet für die Zeit nach 6 Uhr nur die Berechnung der einfachen Taxe statt.

Bearrffichtigurrg.

8 24. Jn der ersten Hälfte des Monats Mai wird alljährlich durch einen von
denl Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anwesenheit des Großh. Bezirks-
tierarztes eine Besichtigung der Fahrzeuge, der Pferde und der Bekleidung der
Droschkenkutscher vorgenommen. Zu der von dem Bezirksamt anberanmten Besich-
tigung baben sich die Droschkenführer in Dienstkleidung unter Mitführung der Mäntel,
sowie fämtliche Droschkenbesitzer einzufinden. Das Ausbleiben oder verspätete Er-
scheinen wird nach K 27 dieser Vorschrift bestraft.

tz 25. Fahrzeuge, welche den bei der Zulassung zum öffentlichen Dienst zu
stellenden Anforderungen nicht mehr entsprechen und deren Ausbesserung nicht mehr
moglich ist, werden durch Abnahme der Zulasfungsnrkilnde außer Betrieb gesetzt.

Pferde, welche sich nach dem Gutachten des Großh. Bezirksticrarztes nicht mehi
zur Verwendung im öffentlichen Fahrwesen eignen, dürfen nach Ablauf einer von
dem Bezirksamt zu stellenden Frist nicht mehr verwendet werden. Auf Verlangen
wird schriftliche Ausfertigung des Gutachtens erteilt. Wird den auf Grund der
regelmäßigen Besichtigung gemachten Auflagen bezüglich der Beschaffenheit der Fahr-
zeuge und Geschirre, sowie der Bekleidung der Droschkenkutscher nicht innerhalb der
gesetzten Frist entsprochen, so erfolgt neben Bestrafung gemäß tz 27 der Vorschrift
Entziehung der Zulassungsurkunde bezw. des Fahrscheins, sowie Außerdienststellung
des Fahrzeugs.

8 26. Die besondere Aufsicht über das Droschkeuwesen wird durch die Schutz-
mannschaft geführt, deren Anordnungen sämtliche Droschkenkutscher bei Vermeiden
der Außerbetriebssetzung ihres Fahrzeugs und von Bestrafung unweigerlich Folge
zu leisten haben.

8 27. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund des
8 134a P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark und im Unbeibringlichkeitsfalle
mit Haft bestraft, sofern nicht 8 147 Ziff. 1 nnd 147 Ziff. 8 der Gew.-Ordn. An-
wendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Bezirksamt als Strafmittel gegen
Droschkenbesitzer und Droschkenkutscher die Entziehung der Zulaffungsurkunde (8 1
der Vorschrift) und des Fahrscheins (8 7 der Vorschrift) sowie die Außerbetriebs-
fetzung der Fahrzeuge vorbehalten.

L. Droschken-Tarif.

I. Jnnerhalb der Stadt (mit den Grenzpunkten: Karlsthor, Eingang zur
Hirschgasse, Handsämhsheimer Gemarkungsgrenze, Haus No. 80 der Ladenburger-
straße, Gaswerk, Mühlstraße, Nlleestraße, Diemer'sche Brauerei und Klingenteich bis
zum Eingang zum alten israelitischen Friedhof) zahlen für eine direkte Fahrt von
einem Punkt zum andern:

1 Person.^ — 60

2 Personen.„ — 90

3 .1. 5

4 „120

Diese Taxe erhöht sich bei Fahrten bis zum Weißgerber'schen Hause und bis
zum Wirtshaus in der Hirschgasse:

für 1 Person auf.— 80

für 2 Personen auf. l.20

für 3 und 4 Personen auf . . . . „ 1.50

II. Für Fahrten auf Bälle, ins Theater, zu Gesellschaften und Konzerten
zahlen innerhalb der Stadt (vgl. Ziff. I):

1 und 2 Personen.^1.20

Z 4 I 50

Ebensoviel kostet das Abholen. Nach Mitternacht erhöhen sich d'ie Taxen um je 40

III. Für die einfache Fahrt zu den Friedhöfen (mit Ausnahme des Schlier-
bacher Friedhofs) zahlen:

I und 2 Personen.1.—

3 4 1 50

Für die Hin- und Rü'ckfahrt findet Vergütung nach Zeit (Ziff. VI) statt.
 
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