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355

K 5. Den Dielistmälmeril rc., bezw. ihren Vorstehern, iü im allgemeinen die Wahl
des Standortcs freigestellt, vorbehattlich der Besllgnis der Potizeibchörde, ihllen die
Zur Verhütung von Kollisionen und Störnngen crforderlichen Weisungen zu erteilen,
welchen sie umveigerlich Folge zu leisten haben.

Den Bahndienst haben die Dienstlnänner rc. nach den zwischen der Ortspolizei-
behörde rmd den Bahnpolizeibeamterr vereinbarten, oder von Großh. Handels-
ministerinul *) gegebenen besonderen Anordnungen zu bcsorgen.

tz 6. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich
geilehmigten Laris bezeichneten Arten von Arbeiten nnd Diensten nm die dort aufgc-
stellten Gebühren sich unterziehe.

Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufsorderung alsbald Folge zu leisten, wenn
er nicht bereits anderwärts bestellt ist.

Das Anbieten von Führerdiensten an Fremde, welche die hiesige Gegend oder
hiesigen Sehenswürdigkeiten betrachten wollen, ist nur den Lohndienern (Fremden-
führern) gestattet.

8 7. Jeder Dienstmann rc. hat ein Exernplar dieser Ordnuug, fowie des Ge-
bührentarifs stets bei sich zu führen und anf Verlangen den Bestellern, sowie dem
Polizeipersonal oorzuzeigen.

8 8. Uebertretungen dieser Bestimmuttgen werden an Geld bis zu 150 Mark
bestraft.

Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloses und unwürdiaes
Verhalten körrnen die Untersagung und nötigensalls polizeiliche Einstelluug des Ge-
werbebetriebes zur Folge haben (8 61 der V.-V. zur G.-O.).

2. Tarif der Gebühren für die Leiftungen der Lohndiener und Dienstmänner.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Dezember 1874.

I. Für bestimmte Gänge.

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhose, dem neuen
akademischen Spital, der Diemer'schen Brauerei, dem vorm.

Jäger'schen Bierkeller (Klingenteich) und der Metz'schen Kunst-
sammlung **) als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhof bis zum
Professor Hofmann'schen Haus (Bergheimerstraße) nnd der
Keller'schen Fabrik.

2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den zwei letztgenannten Punk-
tcn, sowie dem Schloßberg (oberhalb der Diemerei) .

3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gassabrik und dem Friedhofe

4) Vom Bahnhof nach den zwei letztgenaunten Puiikten .

5) Vom Jnnern der Stadt nach Neuenheinl, Hirschgasse und

Heydweilers Haus.

6) Vom Bahnhos uach den letztgenannten Purlkten, sowie nach

dem Schloßberg.

7) Nach dem Schlosse.

8) Nach Alberts-Hotel ***) oder dem Schießhause ....

9) Nach der Äiolkenkur oder dem Wolfsbrunncn ....

10) Nach dem Neuhof über die Kanzel.

11) Nach dem Königstuhl oder Heiligenberg.

12) Nach Handschuhsheim, Kirchheim, Zregclhausen, Wleblingen

oder Rohrbach.

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Nückbegleitung verlangt, so ist die
Hälfte der Taxe und zwar wenn das Gepäck nicht zurückgebracht wird, der einfachen
Taxe von Kolonne I. mehr zu entrichten; für ctwaige Wartezeit ist Abschnitt IV. Ziss. 3
maßgebend.

Beträgt das Gewicht des Gepäcks über 25 Kilogramm, so ist die Hälfte der in
Kolomre II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; sür Lasten von über 50 Kilogramm
rst, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen; nrehr
kann bei bedeutenden Lasten nur auf Grund ausdrücklicher vorherigerlleber-
einkunft verlangt werden (Abschnitt IV Z. 1).

i.

ii.

bis u mit
5 Ailo- . 25, Kilo-
gramm >! gramm
Hand- >! Hand-
gepäck > gepäck

l

- l

— '20 — 35

35 — 50
45 — > 60

— 30

— 50

40

70

— ! 60 ^ — 80
— !701 1! —
-80 1 10
1 — 140

1 40 1 70

2!40 3 -

1

1 40

') jetzt Ministerium des Großh. Hauses und der answärtigen Angelegenheiten.
**) ietzt Schlierbacher Landstraße 21. — »**) jetzl Schloßhotel.
 
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