Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
356

Jst das Gepäck Stockwerke hinauf- oder himmterzutragen, so kommen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zn 25 Kilogramm ist ohne besondere
Vergütung hinauf- und hinabzutragen.

Wird der Dienstmann zu den Gnngen unter Z. 5, 7—12 als Führer benützt, so
hat er, einen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle cingerechnct, 30 Pfg. weiter
zu beziehen.

Bei längerem Aufenthalte sind für jede angefangcne halbc Stunde weitere 30 Pfg.
zn entrichten.

ohne

Gerät,

mit

Gerät-

II. Für bestimmte Zeiten.

1) Für einen Tag (zu 10 Stunden gerechnet)

2) „ einen halben Tag (zu 5 Stunden gerechnet)

3) „ eine Stunde.

4) „ eine halbe Stunde.

schasten schaften

3

1


3

80 ^

— 40 —

- 25 -

80

30

50

30

III. Für bestimmte Dienstleistungen.

1) Wasserpumpen oder Wassertragen, per Stundc.

2) Holztragen:

1 Ster ungemachtes Holz von der Straße in das Haus zn tragen

und aufzusetzen . ^.

1 Ster gespaltenes Holz:

a) in das untere Ttockwerk zu tragen.

b) für ein Stockwerk hinauf oder hinnnter.

e) für jedes weitere Stockwerk hinauf oder hinunter.

ä) Aufsetzen.

3) Kohlentragen:

in den unteren Stock, per Gentner..

für jede Treppe hinanf oder hinunter, per Centner weiter .

Kohlen von der Straße in den Keller werfen, pcr Centner .
in den Hof tragen und von da in den Keller werfen, per Centner
wobei stets dem Dienstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße und
den Hof, wo die Kohlen gelegen, zu schwenken und zu kehren.

4) Transport:

a) eines Flügels.

d) eines Klaoiers oder Pianinos.

5) Kranke zu fahren:

in besonoers hierzu eingerichteten Wagen, die Stnnde.

eine halbe Stunde weiter.

eine Stunde weiter, je.

einen einzelnen Weg in der Stadt, im Umkreise von Abteilnng 1,1 .

6) Geschäftsreisende zu führen mit Mustern:

eine Stunde.

zwei Stunden.

drei und mehr Stunden, per Stnnde.

— 45

- 25
4

— 35

— 50
- 20

- 20

— 3

— 2
_

3 45
2 60

— 50

— 20

— 35

— 30

— 70
1 —

— 45

IV. Bemerkungen.

1. Verrichtungen, für welche eine Gebühr im Tarife nicht festgesetzt ist, sind in der
Regel nach der Zeit (Abfchn. II) zu vergüten. Hält der Dienstmann in einem einzclneu
Falle diese Vergütung mcht für angemessen, so hat er sofort bei Annahme des Auftrags
dafür zu sorgen, daß ein ausdrückliches Uebereinkommen abgeschlossen ivird; andern-
falls kann er nicht mehr, als die Gebühr nach der Zeit beanspruchen.

Hierbei wird der Bruchteil einer Stunde unter 30 Minuten für eine halbe Stunde,
über 30 Minuten für eine ganze Stunde gerechnet.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zu dem Besteller in
dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hierfür eine Taxe von 10 Pfg. zu
entrichten.

Erfolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat der Dienstmann weitere 10 Pfg.
anzusprechen.
 
Annotationen