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361

?. Die Sonntsgsruhe im tzandelsgewerbe.

Bezirksamtliche Anordnungen für den Amtsbezirk vom 24. Mai 1893.

I.

Im Handelsgewcrbe dürfen an Sonn- und Hcsttagen lvergl. Ziffer V)
Gehilfen, Lehrlinge und Arbciter vorbchaltlich dcr nachstehcnd verzeichneten Aus-
uahmen nur während höchstens fünf Stunden beschäftigt werden, und zwar:

1) In den Städten Heidelberq, Neckargemüud und Lchöuau:

u. Jm Gewerbebetrieb der Kolonialwaren-, Delikatessen-, Wildpret-
und Geflügelhändler

während der Monate März bis einschließlich Oktober
von 7—9 Uhr Lormittags und von 11—2 Uhr Nachmittags,
währcnd der Monate November bis Februar
von 8—9 Uhr Lormittags nnd von 11—3 Uhr Nachmittags,

d. in den andern handelsgewerblichen Betrieben während des ganzen Iahres
von 8—9 Uhr Lormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags.

2) Jn allen übrigen Gemeinden des Amtsbezirks allgemein von
7—8 Nhr Bormittags nnd von 11—3 Nhr Nachmittags.

ö. Ausnahmen

hicvon werden auf Grund des H 105 b Gcwerbe-Ordnung iusoferu hiermit
ziigelassen, als die Befchäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im
Handelsgewerbe

von 7—9 Uhr Bormittags und 11—7 Uhr Abends
gestattet wird,

1) in den Ttädten Heidelberg (ausschließlich Schlierbach und Neuenheim)
und Neckargemünd:

a. an den Meß- bezw. Marktsonntagen,

b. an den vier letzten Sonntagen vör Weihnachten,

e. am Sonntag vor Ostern;

2) Jn allen übrigen Gemeinden des Amtsbezirks (einschließlich Schlier-
bach und Neuenheim):

a. an den Kirchweihsonntagen.

b. an den vier letzten Sonntagen vor Weilmachten,

e. am Sonntag vor Ostern;

II.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter 8 55 Abs. 1 Z. 1—3
Gew.-Ord. sällt, sowie der Gewerbebetrieb der in H42b Gew.-Ord. bezeichneten
Personen an Sonn- und Festtagen ist verboten.

8. Ausnahmen.

1) Es dürfcn in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Wcihnachtsfciertags)
auf öffentlichen Straßen und Plätzcn (uicht aber an andern öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus) feilgebotcn und verkauft werden:

a. Brod, Bretzeln und andere Backwaren, Obst, Eis und Blumen
vom Schluß des vormitlägigen Hauptgottcsdicnstes an bis abends 7 Uhr,

b. geröstete Kastanien und Mineralwasser vom Schluß des vormitX
tägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2) Jn der Stadt Heidelberg dürfen überdies

a. die sog. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vom Schluß des vormittägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abeuds 10 Uhr offen gehalteu und darin Mineralwasser zu
unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben,

b. photographische und sonstige Ansichten von Heidelberg und Umgebung an allen
Sonn- und Fefttagen der Monate Mai bis einfchließlich Oktober auf Straßen und
öffentlichcn Plätzen vom Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes bis abends
10 Uhr feilgehalten und verkauft werden.

3) Der Vcrkauf von Zeitungen und Büchern am Hauptbahnhof der Stadt Heidel-
berg unterliegt keinerlei Beschränkungen.
 
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