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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1896 — Heidelberg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.2480#0412
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377

Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift iu eincm vor der Anmclduug durch dre
nicht angemeldete Persou veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht haben. Autzerdcm
trifft deu Säumigeu nach 8 81 des Gesetzes eine Geldstrafe bis zu "-.O Mark.

Die Melvestette befindet sich für die Lrtskrankenkasse sowic sur die
Gemeindekrankenversicheruug im Nathaus.

b. Die 88 51—53, 53a, 55 und 56 des Geseyes bestimmen:

§ 51. Die Beiträge zur Kraukenversichcrung entfalleu bci versicheruiigspftich-
tigen Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Dritte! auf ihre Arbcitgeber.
Emtrittsgelder belasten nur die Versicherten. . , . ,,

8 52. Die Arbeitgeber siud vervflichtct, die Beilräge iind Eintrttlsgelder, welchc
sür die vou ihuen beschäftigten Perionen zur Gemeiiide-Kraiikenoersicheruug oder zu
einer Dits-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahleii Tie Beiträge lmd au die
Gemeilide-Krankenversicherttilg, soferu nicht durch Gemciiidebefchlus; andere Zahlungs-
termine sestgcsetzt sind, wöchentlich im voraus, an die Drts-Krankenkane zu den
durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlein Tas Eintriltsgeld ift nut
dem ersten sälligen Beitrag eiuzuzahlen. Die Beiträge find so lauge fort-
zuzahlen, bis die vorschriftsmäsjige Abmeldung <8 49) erfolgt lft,
und für deu betreffcnden Zeitteil zurückznersralten, wenn dic rechtzeitig abgemcldete
Person imierhalb der Zahlungsperiode aus dcr bisherigen Beschästigung ausscheidet.

Weiin der Versicherte gleichzeitig in mehrercn dic Versichcrungspflicht begrun-
denden Arbeitsverhältnisseu steht, so haften die fämllichen Arbeitgebcr als Gelamt-
schuldiicr für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder. . ..

8 53. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beitrage,
letztere »ach Abzug dcs auf den Arbeitgeber cnlfallendeii Drittels (8 51), bei den
Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf dieftm
Wege den äuf die Versicherten eutfallenden Bctrag wieder einziehen. Die Abzuge
für Beiträgc sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfalleli, glcich-
mäßig zu vertcjleu. Diese Teilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelaftungen
der Versichcrten herbeigefuhrt werden, auf volle zehn Pfcnnig abgerundet werden.
Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürsen sie nur noch
bci der Lohnzahlung für die nächstfölgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt wcrden.

8 54 a. Jm Fällc der Erwerbsunfähigkeit werden sür die Dauer der Kranken-
unterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitglicdschaft dauert während des
Bezuges von Krankenunterstütznng sort. , ...... ^ .

8 55. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjahrt m emem Zahre
nach Ablauf des Kalenderjayres, in welchem er cntstanden ist.

8 56. Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjahren m zwer
Iahren vom Tage ihrer Eiitstehiing an. ^ .

Nach 8 80 des Gesetzes ist den Arbeitgebern untersagt, die Anwendung der Bestim-
miiilgen des Krankenversicherungsgesetzes zum Nachteil der Versicherten durch Vertrage
(Rcglcmcnts oder bcsondere Uebereinkunft) auszuschließen und zu beschränken.

Arbeitgeber, welche den vou ihnen beschäftigten, dem Krailkenverslcherungszwailg
uitterliegenden Personen bei der Lohuzahlung vorsätzlich höhere als die uach 8 53
zulässigen Beträge in Anrcchnung bringcn oder dem Verbote^dcs 8 80 zuwlder-
handeln, werden, sofern nicht nach andern Gesetzen eine härtcre Ttrafe eintritt, nnt
Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.

4) Aufsichtsbehörden.

s. Die Aufsicht über die Ortskrankenkasse steht dem Stadtrate bezw. dcr
Arbeiterversicherungskommission zu. .

d. Die über die Gemeindekrankenversicherung dem Großh. BezirkSamt.
Deren Verwaltung bcsorgt die Gemeinde (Stadtrat, GeineindekrankenversicherungSkasse).

5) Verwaltung der Ortskraukenkasse.

Dicnstraum: Rathaus (Eingaug von der Hauptstraße) zu ebener Erde.

Geschäftsstunden: Vormittags 9-12 und Nachmittags 3—5 Uhr.

Vorstand der Kasse: I. Vorsitzender: Fricdrich Ritzhaupt; II. Vorsitzciidcr:
Friedrich Minne; Schriftführer: E. Edel.

Außerdem öie Herren: F. A. Leupold. Mich. Hohl, M. Weiher, A. Ortlieb,

G. Reiher, Joseph Lamade, Adolf Koch, Karl Tabler, Philipp Wolf.
 
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