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lich der Post- mld Expreßgittsendlingett. sorvie jener Sendungcn, welche an Pcriotteil
außerhnlb einer Erheblrngsstellc gerichtet sind, hailcl nur der Empiäugec.

8 5. Von dcr VerbrauchÄslencr sind bcircit:

1. Wein, Obstwcilk, totcs Wild, totes Geitügel allcr r'lrk, wivie Oeekrebse, so-
fern diese Gegenstände aus dem Äuslündc eingegangen sind und die zollamt-
liche Behandlung bcreits bcsranden haben oder dcrsclben noch unterliegen.

Aiif Wein findet dieser Aefrciungsgrund nur bei der erstmaligen Ein-
lage Anwendung.

2. Gcgenstäiide, welchc nur durch die Oladl bindurch geführt werden.

3. Gegenständc, welche zur Verarbeitung im Gewerbebetrieb einer Fabrik ein-
gefiihrt werden, fofern fie nicht den Tlon zur Fabrikation berbrauchssteuer-
pflichtiger Gegenstände abgeben.

Gebraucht aber der Fabrikilihabcr die eingesührten Gegenstände auch
zilin eigenen Gebrauch, so har er dafür eincn Aversalbeitrag in die Stadt-
kasse zu bezahlen.

Sendnngen nnd Transporte, sür welche die Verbrauchssteuer im Falle der
Erhebung unter 5 Pfennig belragen würde.

5. Gegenstände, welche von dcr Königlichen Miliiär-Verwaltung zum ttnter-
halt der Mannschaften eingeführl oder bezogen rverden nach Maßgabe des
Gesetzes vom 16. Mai 1888.

Werdeu Gegenstände, von welchen nachweislich Vcrbrauchsneuer erhoben wurde,
iin ursprüiiglichcil oder verarbeiteten Zusrande im Wcgc dcs Handels aus der Stadt
ausgeführt, so hat gleichfalls auf Verlangen bei der Ausfuhr eine enrfprechende Rück-
vergiitung der Verbrauchssteuer zu erfolgen.

H 6. Streitigkeiteu übcr die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchssteuer, iiber
die Befreiuug vou derfelben und über das Recht auf Ruckoergütuilg, somie über die
Avcrsalbeiträge dcr Fabrikanten, entscheiden die Verwaltungsgerichte.

b. Verfahren bei der Grhebung und Konrrole.

8 P Wer eineu verbrauchssteuerpflichtigen Gcgenstaud in die Stadt verbringt,
hat deuselbeii bei dcm Erheber dcr Eingangsstclle anzumclden und zu versteuern.

Der Crhcbcr stellt über die eiitrichtete Verbrauchssteuer dcm Einbringer eine
Eiiipfailgsbcscheiniguug aus, welche von letztercm aufzubewahren und dem Aufsichts-
persoual auf Verlangen vorzuweisen ist.

8 8. Personen, welche außerhalb einer Erhebungsstelle wohnen, haben derselben
oder der Stadtkasse längsteus innerhalb 24 Stunden von jedem Bezuge einer steuer-
Pflichtigeii Sache, welche an eiuer Crhebimgsstelle nicht vorbeigekommen, Anzeige zn
erftatten und oie Stener zu entrichten. Jn geeigneten Fällen kann der Stadtrat,
anstatt der jeweili'gcn Versteuerung jedes einzelnen Gegenstandes, eine Jahres-Pausch-
suiiliiie festsehen.

§ 9. Wer verbranchssteuerpflichtige Gegeiistände durch die Post oder als Expreß-
gut empfängt, hat dieselben spätcsteus am darauffolgenden zweiten Werktage zu den
ublicheu Geschästsstuliden und zwar bci Postsendungen unter Vorzeigung der betreffen-
den Postbegleitpapierc, bei der nächsten Erhebungsstelle oder bei der Stadtkafse anzu-
uielderi und zu versteuern. Dabci wird allgcnommeu, daß 5 "/« des Bruttogewichts
auf die Verpackung kommen.

8 lO. Wer anläßlich einer Einfuhr den in § 5, Ziffcr 1 erwähnten Befreiungs-
grund gcltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem Frachtbrief und
Zollquittiing bci dem Erheber der Eiiigangsstelle anzumelden.

Ergiebt sich ans diesen Papieren die Richtigkcit des Befreiungsgrundes, so sind
diesclben von dem Erheber zum Zeichen dcr stattgehabten Konttole mit dem Tagstempel
zu bersehen.

8 11. Die Führer vou vcrpackten Gegenständen sind bei dcren Einbringen ver-
Pflichtet, auf Vei-langen des Aufsichtspersonals jederzeit anzugeben, ob und welche ver-
brauchssteuerpflichtige Gegeiistäudc in dcr Verpackuilg enthaltcn sind. Das Aufsichts-
persoual ist berechtigt, sich von der Wahrheit der Angabe durch Ailgenschein zu nber-
eugen uiid zu diesem Behufe die erforderliche Mithilfe der Führer zn beanspruchen.
 
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