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382

Werden bei derartigen Untersllchnngett durch Schuld des Anfsichtspersonals Bc-
schädigungen oerursacht, so haftet hierwegen die Stadtkasse, oorbehaltlich des Rückgriffs
auf den Schuldigen.

Z 12. Jst der Pflichtige nicht willeus oder nicht im Staude, die vorgeschriebene
Berbrauchssteuer zu bezahlen und steht er vom Cinbriugen der zu versteuerilden Gegen-
stände nicht ab, so köunen die letzteren ganz oder teilweise bis zum Austrag dcr Lache
zurnckbehalten und, wenu sie dem Verderben ausgesetzt sind, vor (fintritt dieses durch
ösfentliche Versteigerung veräußert werden.

Auch hier haftet die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgriffs auf dcn Schuldigen,
fnr ctwaigen, durch die Schuld des Anfsichtspersonals vernrsachten Schadcn.

Im Falle der Versteigerung ist der Mehrerlös nach Abzug der Kosten d'cm Pflich-
tigen ausznfolgen.

§ 13. Bei der Einfuhr verpacktcr Gegenständc, welche mit der Eiscubahn als Eil-
oder Frachtgut angekommen sind, kaun der Crheber nach Einsicht des F-rachtbricfcs von
weiterer Untersuchung der Sendnng Umgang nehmen, wenu der Führer bereit ist, die
Verbrauchssteuer nnter Zugrnndeleguug des im Frachtbrief angegebeneu Brnttogewichts
mit 20pCt. Abzug zu bezahlen.

8 14. Für verbrauchssteucrpflichtige Gegeustände, welche dcn städt. Verbrauchs-
fteuerbezirk nur durchlaufen, ist bei dcr Eingangsstelle nnter Angabe der Menge, bczw.
des Gewichts derSteuerobjekte, des Namens und Wohuorts des Absenders und Empfän-
gers sowie desFührers ein Durchfuhrschein zu lösen. Eine von der Entrichtung der Ber-
branchssteuer befreiende Durchfnhr wird nur angenommen, wenn die Ausfuhr inner-
halb 24 Stundeu nach der Einfuhr stattsindet, und nur, weun sich dieselbe auf sämt-
liche im Durchfuhrschein bezeichneteu Gegenstände und Mengen bezieht. Bci der
Ausgangsstelle mus; dieser Schein dem Verbrauchsstenercrheber abgeliefert werde».

o. Rückvergütungen.

H 15. Wer die Rückvergütnug bezahlter Verbrauchssteueru wegeu dcs in § b,
letzter Absatz, erwähnten Grundes beansprucht, hat sich unter Vorzeigung der auszu-
führenden Gegenstände beim Erheber der Ausgaugsstelle eiuen Aussuhrschciu geben zn
lasseu. Dieser Scheiu muß enthalten:

1. Eine Vermerkung über Art und Meuge der ausgeführten Gegcuständc.

2. Namen uud Wohnort des Führers und seines Auftraggebers.

3. Nameu und Wohnort des Empfängers odcr die Vermerkunb, daß die betres-
fenden Gegenstände zum Verkauf an unbestimmte Personen ausgeführt werdcn.

4. Den Tag der Ausfuhr.

5. Die Bezeichnung der Erhebungsstellc mit der Unterschrift des Erhebcrs.

Der Antrag auf Nückvergütung ist sodaun unter Anschluß der betreffendeu Ver-

brauchssteuerquittungen und des Ausfuhrscheines schriftlich beim Stadtrat eiuzureicheu.

Z 16. Wird Rückvergütung bezüglich solcher Gegenstände in Anipruch genommen,
welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ist der Ausfuhrschein (8 15) bei der
dem Bahnhof nächst gelegenen Erhebnngsstelle ansfcrtigeu zu lassen und dem Antrag
auf 9!ückvergütuug auch eine von der Bahnbehörde beglaubigte Doppelschrift des be-
treffenden Frachtbriefes beizusügen.

An die Stelle der letzteren tritt bei Expreßgut-Sendungen die Abstempelung dcs
Ausfuhrscheins durch die Bahnbehörde.

8 17. Wer Gegenstände, welche außerhalb der städtischen ErhebungSstelleu ge-
latzert sind, auf anderem Wege als durch die Eisenbahn ausführt uud Verbranchssteucr-
Ruckvergütung beanspruchen will, hat außer dem bei der nächsten Erhebungsstelle zu
lösenden Ausfnhrscheine und den betreffenden Verbrauchssteuer-Quittungeu auch eiue
bürgernieisteramtlich beglanbigte Bescheinigung des auswärtigen Empfängers über Art
und Menge der empfangenen Gegenstände, den Tag des Empfangs und die Persönlich-
keit dcs Absenders, sowie des Führers vorzulegen.

§ 18. Eine handelsmäßige und darum zum Auspruch vou Verbrauchssteuer-Rück-
vergütung berechtigende Ausfuhr wird nur dann augenommeu, wenn es sich um eineu
Verbrauchssteuerbetrag von mindestens 20 Pfg. bei jeder Ausfnhr handelt, und wird
nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch die Post erfolgt.
 
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