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8 27. Bei der Berechnung der Verbrauchssteuer von Mehl wird angenommen,
daß die Säcke 2 pCt. des Bruttogewichts ausmachen.

tz 28. Wird versteuertes Mehl zu Brot verarbeitet, und letzteres handelsmäßia
ausgeführt, so erfolgt die Rückvergütung der Verbrauchssteuer mit 45 Pfennig pro 50
Kilo Brot.

8 29. Die Verfteuerung des in dem Stellerbezirk gemahlenen nnd daselbst zum
Verbrauch kommenden Mehls findet nach besonderer Uebereinkunft mit dem Mühlen-
besitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als außerhalb des städtischen Verbrauchssteuer-
bezirks liegend anzusehen.

ö. Schlachtvieh.

8 30. Die Verbrauchssteuer von Schlachtvieh wird bei der Schlachtung nach
der Stückzahl desselben erhoben.

8 31. Von der Verbrauchssteuer befreit sind:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äußerlich erkennbaren Beschädignng oder wegen
Erkrankung geschlachtet werden muß, sofern der Eigentümer kein Metzgcr rst.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder dessen
Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde für ungenießbar
erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchem Schlachtvieh wird zurück-
erstattet.

8 32. Als Rindvieh erster Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht von
250 kg und mehr, ausschließlich der Kühe und Farren; als Rindvieh zweiter Schwrre
jedes Stück von 200 bis 250kg einschließlich der schwereren Kühe und Farren; als
Rindvieh dritter Schwere jedes Stück von weniger als 200 Kg mit Ausnahme der
Kälber.

Den Kühen werden die Kalbinnen, d. h. die znm ersten Male trächtigen Rinder,
gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Füße, Eingeweide, Unschlitt und Haut bleiben bei der Bestimmung des
Schlachtgewlchts außer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen findet ein
solcher Abzug nicht statt.

8 33. Wenn infolgevon Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Steuerpflichtigen
und dem Aufsichtspersonal über das Gewicht eines Tieres dessen Abwägung erforderlich
wird und zu Unaunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, so hat dieser eine Waaggebühr
zu bezahlen, welche der Stadtrat im voraus festsetzt. Diese Waaggcbühr darf nicht
über 40 Pfennig betragen.

e- Fleisch.

8 34. Die bei handelsmäßiger Ausfuhr von Fleischwaren aller Art zu leistende
Rückvergütung der Verbrauchssteuer betragt 1 Pfg. pro Kilogramm, gleichgiltig, ob die
Steuer bei der Einfnhr von lebendem Vieh oder von Fleisch bezahlt worden ist.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterläßt, verfällt — abge-
sehen von der Pfiicht der Nachzahlung der Abgabe — in eine Geldstrase, welche dem
vierfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachen Betrage der geschuldeten Abgabe
gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur aus Versehen
unterblieb, so kann auf eine geringere Ordnungsstrafe bis zu höchstens zehn Mark
erkannt oder je nach Umständeu die Ordnungsstrafe gänzlich erlassen werden.

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird von einer Geldstrafe bis zu 10 Mark getroffen.

Auch der Versuck, die Beihilfe und die Begünstigung sind strafbar.

Die absicktliche oder fahrlassige Vorenthaltung der auf Wein und hier gebrautem
Bier beruhenoen Verbrauchssteuern wird auf gleiche Werse, wie die Vorenthaltnng
der betreffenden Staatssteuern verfolgt und abgewandelt.
 
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