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bcstraft; Trunkenheit im Dienst zieht sofortige Entlaffung nach sich. Es ist dem
Leichenpersonal bei Strafe der Dienstentlaffung verboten, Ansorderungen an Geld
oder anderen Dingen an die Hinterbliebenen zu machen; ebensowenig dars dasselbe
iveder vor noch nach der Beerdigung Essen oder Trinken beam'pruchen, noch darf
demselben solches verabreicht tverden.

Annahme von Geminiiantcilen bei Liefcrungen in irgend ciner Foriu mird auster
der eiwaigen strafrcchtlichen Versolgung mit soi'orliger Eiiilassimg geahnder.

Beschwerden gegen das Personal sind bei der Friedlioss-^ominission anzubringen.

8 4. Beziiglich dcr Äosten sür sämrliche Beerdigungcn ist die vom Sradtrat auf-
gestellte, dicser Borschrist als Anlage beigcsiigte Tarordmma maßgebcnd.

Nach derselben Iverden siir die Art des Begräbnisses 5 Älassen bestlinnit.

Die Wahl der Ä.'asse und der enva mcilcr gewiinschten außergewöhnlichen
Leistungen ist von den Hinterbliebeuen zu lrcffen, zn melchcm Bweck der Leichen-
ordner dcnselben eiucn Bestellbogeu, auf welchcin dic Taren verzeichnet sind, znr
Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbraäu rvcrden, koilimen die für den einzelnen
Fall von der Friedhofs-Äommission fcstgescizleu Gebühren in Anwendung.

Nach der Beerdigung erhebt der Leichenordner unter Borlage der Nechuung die
sämtlicheu Gebühreu uud Taxeu nud bcsäieiuiac deren Empffmg.

8 5. Die Nechnuug über sämtliche Eiuuähmeu uud Ausgabeu der F-riedhofs-
Kommissiou wird imtcr dcr Bczeichmmg „Fricdhoss-Kasse" von der Stadtkaffe
geführt.

11. Lcichcn- nnd Leichenhaus-Ordnung.

8 6. Jcder Todesfall muff uuverzüalich uach dcm Eiuiritt des Todes dem Leichen-
schauer*) und alsdaun dem Lcichcuoiduer^) angezeigr werden. Fn diesen Anzeigen
verpflichtet ist das Familienhaupt imo, wenu ciu'solches nicht vorhandeu oder an der
Anzeige verhindert ist, derjemqe, in dcssen Wohmmg oder Behausmig der Srerbesall
stch ereiguet hat.

Die Pflicht zur Auzeige eritreckt sich auch aus Tokgeburten. Vor Aukunft dcs
Leicheuschauers dars mii der Leiche keiue Beräuderung vorgcuommcn werdcn.

8 7. Die nach den Bcstiui'.nmigen dcs 8 6 znr'Anzcige verpflichteten Personen
müssen den vom Leichenichaucr ausgestelltcn -Ltcrbcschein spätestens 20 Stunden nach
eiugetretenem Tod dem biirgerlichcu Staudesbeamleu mit dcr Anzeige des Todesfalls
vorlegen, welcher uacy Volleiidmig des Eiutrags iu das Stcrberegrster dcn vorschrists-
mästig ausgestelltcu Erlaubiiisschciu zur Beerdigmig deu Erschicncneil übergibt; auf
demselben soll gieichzeitig bemertt werden, ob der Tod insolge ansteckender Krankheit
eingetreten ist.

Als ausieckende Äraiilheite» im Sinne diescr ortspolizeilichen Vorschrift sind zu
betrachleu: Blnllern, Ebolcra, Tlphtherilis, Masern, Scharlach, Thphiis.

8 8. Lie zwerte Leichenschau smdet nach Mastgave oer Dienstwcisung sür Leichen-
schauer mid der 88 7, 8 u. 12 der Miiiisterial-Verordmmg vom 16. Dezember 1875 in
dcm Leicheiihaus uud nur iu deu F-ällen des 8 20 in der Äohnung statt; der Leichen-
schauer bczeichnet auf dem Erlaubuisscheiu die Zeir, mit deren Eintritt die Beerdigung
vorgeiiommen werden darf.

Keine Beerdigung darf vorgeiioiiimen rverden, bevor der Erlaubnisschein vor-
schriftsmäßig ausgestellt rvmde.

Jst bezüglich des Todesfnlles eine gerichtliche odcr polizeiliche Untersuchung
anhängig, so ist zur Beerdigung überdies die Erlaubnis der untersuchenden Behörde
erforderlich.

Die Geistlichen mid die mit der Leitung der Beerdignng beauftragteil Personen
sind vcrpflichtet, vor der Beerdigmig von dem Erlaubllisschein Einsicht zu uehmen.

8 0. Znr Ailfnahme aller sür den hiesigen Fricdhof bestimniten Leichen dürfen
mit Äusnahme der in Gruftcn beizusetzenden (siehe 8 32) nur Särge aus weichem
Holze, welche iimen sorgfältig verpicht sein müssen, verwendet werden.

Bezüglich der nach answärts zu verbringenden Leichen finden die besonderen ge-
setzlichen Bestimnnmgen Anwendung.

Die Särge, deren innere Ausstattung und das Beschläg derselben müssen immer
aus dem städtischen Sargmagazin entnommen werden.

*) Siehe im Adreßbuch unter „Berufsgeschäften": Leichenschauer.

*') Städt. Lcichenordner, z. Zt. Martln Vecker, Srabengaffe S.
 
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