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402

6. Formullne zu den SteilererklciriuWii snmt Anleitttttst ^u dercu AnsstelliW
werdeu auf dem Ojcjchästözimmer des Sch>wil»Mates liiieiltfleltllch vcradreicht.

7. Wcr die ihm odliegendcii Steilercrllärimgcil nicht rechtzeitig odcr in wahrheitö-
widriger Weise erstattet, uilterlicgt der gcsetzlichen Strafe.

Die uuter ^ uud R erwahnteu Vorgänge dezwecken zunächst nur die Aufstettmlg
und Berichtigung der staatlicheu Steuerkataster. Die lehteren bilden ader cnich
die Grundlage der Genieiudedesteuerulrg, weshald dehufs Beizuges zu deu Ge-
meindesteuern kein besonderes Beranlaguttgsversahren stattfindet.

Nachtrag.

Der Verkeljr mit Fastrrädern auf öffenllichen iVegen und PUchru.

Verordnnug vom 20. Oktoder 1895.

§ 1. Das Befohren öfseiitlicher Wege nud Plähe mit Fahrrädern jeder Art ist
nur gestattet, wenu das Fahrrad mit einer Aummernplatte nach uäherer Borschrifl
des 8 2 versehen ist. Vou dieser Vorschrift sind ausgeuoinltteu:

1. Militärpersonen in llniform, welche Faprräder lediglich zu dienstlichen
Zweckeu beuützen, sowie Beamte, sofern sie deiin Gebrauch des FahrradeS ei»e
Amtskleidung oder ein Amtszeicheu tragen,

2. nicht im Großherzogtum wohnyafte Aadfahrer, welche sich vorübergeheiid,
d. h. uicht länger als eine Woche, im Laude aufhalten.

tz 2. Jeder zur Führung einer Aummer verpflichtete Nadfahrer hat beim Be-
zirksamt seines Wohnorts oder, weuu er keinen Wohusitz iu Baden hat, beim Bezirks-
amt seiues Aufenthaltsorts die Grteiluug eiuer Nuiumer zu beautrageu.

Für Kinder uuter 14 Jahreu ist der Antrag auf Grteilung eiuer Nummer dnrch
deu Vater oder Vormuud zu stelleu.

Die Grleilung der Nummer ersolgt durch Ausstelluug eiuer aus den Nameu des
RadfahrerS lautenden llrkunde (Nadfahrerkarte), iu welcher die Numiuer mit der Be-
zeichuuttg dcs Amlsbezirks eiugetrageu uud diese Verorduung abgedruckt ist.

Die Radfahrerkarte berechtigt zur dauernden Benützung eiues mit der dariu an-
gegebenen Nummer verseheneu Fahrradö im Gebieie des Großherzogtums.

Für die Grteilung der Radfahrerkarte wird eiue Taxe vom 5 Mk. ohue Sportel
erhoben.

Die Beschaffuug der lltummeruplatte ist dem Nadfahrer überlasseu.

Auf beideu Seiteu dieser Nummeruplatte muß mit weißer Farbe auf schwarzem
Gruude die in der Radfahrerkarte eingetrageue Nummer iu mindestens bem hoheu
Zifferu und unter der Nummer die Bezeichnuug des Amtsbezirks iu miudesten»
2em hohen Buchstaben augebracht werden. Gs ist gestattet, zur Bezeichnuug des
Amtsbezirks gebräuchliche hiureicheud deutliche Abkürzungen anzuweuden.

Die Nuinmernplatte ist an der Leukstange oder an dem Bremsstäugchen des
FahrradS nach voru gerichtet derart zu befestigeu, daß die Nummern von beiden Seiteu
sichtbar sind.

Die Führnug einer uicht von einem BezirkSarute erteilten Nummer sowie das
eigenmächtige Aeudern der Nummer ist verboten. Der Jnhaber der Radfahrerkarte
darf das mit der ihm erteilten Nuiumer versehene Fahrrad an audere Personeu uur
vorubergeheud zur Benützuug überlassen.

tz 3. Jeder Fahrer muß nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel beim
Fahren eiue hellleuchtende xlaterne am Fakrrad führeu, deren Licht unbehindert uach
vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboteu.

tz 4. Jedes Fahrrad muß mit einer gutwirkendeu Hemmeinrichtung und eiuer
helltönenden Glocke als Signalapparat versehen seiu.

8 5. Das Radfahren ist untersagt auf allen nur für Fußgänger bestimmten,
sichtbar abgegrenzten Wegen. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift oder
durch eine öffeutlich bekannt zu macheude Verfügung der Orts- oder Bezirkspolizei-
behörde kann außerdem das Besahreu einzelner Straßen, Plätze und Brücken ver-
doten werden.

Jnnerhalb der Ortschaften darf nur mit der Geschwindigkeit eines niäßig traben-
den Pferdes gefahren werden, in engen oder verkehrSreichcn Straßen, an Straßen-
 
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